Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

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    • Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo Foren-User,

      Meine geschiedene Frau hatte im Jahr 2005 das zuständige Jugendamt gebeten, mir eine Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung abzufordern.

      Bei der Berechnung durch das Jugendamt des zur Verfügung stehenden Einkommens wurden, wie ich inzwischen weiß, Fehler in der Berechnung gemacht. So wurden Fahrten zur Arbeitsstelle zu gering bewertet und anrechnungsfähige Schulden (die bereits vor der Ehe und der Geburt des Kindes bestanden hatten) in Form von Hypothekendarlehen wurden nicht angerechnet, die Mieteinnahmen jedoch voll.

      Die Berechnung des Jugendamtes ergab 142 % des Regelbetrages. Dieser wurde jedoch wegen fehlendem Ehegattenunterhalt und da nur Unterhalt für 1 Kind geleistet werden muss 2 Stufen nach oben verschoben, d.h. es wird 160 % des Regelbetrages zur Anrechnung gebracht.

      Nun bin ich jedoch seit 2004 wieder verheiratet, seit Juni 2005 bezieht meine jetzige Ehefrau kein Gehalt oder Arbeitslosengeld mehr, Seit September 2006 habe ich mit meiner ´jetzigen Ehefrau ein gemeinsames Kind, was in der Berechnung des Jugendamtes ebenfalls nicht berücksichtigt ist.

      Ich möchte nun die Unterhaltszahlungen auf das beschränken, was ich gem. Düsseldorfer Tabelle tatsächlich leisten muss.

      Fragen:
      1. Wie gehe ich vor, um an eine neue berichtigte Urkunde zu kommen.
      2. Darf ich eigenmächtig nach einer Unterrichtung des Jugendamtes die Unterhaltsleistungen kürzen? Urkunde aufkündigen??
      3. Sind in den Unterhaltsleistungen nach DüDorfTabelle Gelder für die Privatschule enthalten, oder kommen diese zu den Beträgen der Tabelle hinzu?

      Ich möchte hier ausdrücklich keine Unterhaltsberechnungen von Euch, sondern ich hoffe lediglich auf die Beantwortung der o.g. Fragen.

      Danke schon vorab

      Thomas
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo Thomasxx,

      auch in diesem Fall gilt: Jugendämter nehmen sich häufig wichtiger als sie sind und nehmen sich Dinge heraus, die Ihnen nicht zustehen.

      Einen Titel beim Jugendamt zu zeichnen geht genauso gut, aber mit Kosten verbunden, auch beim Notar.

      Das Jugendamt hat nichts zu berechnen. Du kannst hingehen und sagen, Du willst die Urkunde abändern lassen. Die haben gerne (zur Absicherung) eine Berechnung von Deinem Anwalt. Aber auch dies muß nicht sein.

      Du mußt auch mit dem Urkundenbeamten beim JA keine Diskussion über die Höhe oder Stufe anfangen, einfach sagen, diese Stufe nach DT willst Du betiteln (abändern) lassen.

      Es ist ein Urkundenbeamter, dessen Job es ist, Urkunden (Titel/ Zahlungserklärungen) zu erstellen - nicht mehr und nicht weniger. (Manchmal ist es auch freundlich gemeint, wenn dort nachgefragt wird, wie es denn berechnet wurde, darauf brauchst Du Dich aber nicht einlassen).

      Gruß Wissensdurst

      P.S. Schulgebühren? - keine Ahnung
      ...es gibt für jede Lösung
      mindestes ein Problem ...
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Danke Wissensdurst für deine Ausführungen. Ich hatte weiter unten die Problematik von einem Vergleich im Unterhaltsfalle gelesen und hatt nun schon irgendwie Angst, die Urkunde sei nicht abänderbar.

      Ich habe an das Jugenamt folgenden Brief verfasst, den ich wohl morgen oder übermorgen abschicken werde.



      Sehr geehrte Damen und Herren,


      ich widerrufe die o.g Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung mit Wirkung zum 31.07.2007. Die Urkunde soll auf den tatsächlich zu leistenden Unterhalt für das Kind abgeändert werden.

      Die bisher zur Berechnung des Unterhalts durch das LRA Alb-Donau-Kreis herangezogenen Daten sind vom LRA Alb-Donau-Kreis falsch interpretiert worden (es wurden u. A. lt. einhelliger Rechtssprechung abzugsfähige Schulden nicht als abzugsfähig anerkannt), was zu einer zu hohen Unterhaltsleistung gegenüber der Kindsmutter in der Vergangenheit geführt hat, ferner bin ich seit 28.09.2007 Vater eines weiteren ehelichen Kindes. Auch gegenüber der Mutter des Kindes bin ich unterhaltsverpflichtet, da sie nicht erwerbstätig ist.

      Da ich weiterhin meinen Unterhaltspflichten nachkommen möchte, wird eine neue Berechnung der Unterhaltsverpflichtung angestrebt.

      Bis zum Vorliegen einer neuen Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung werde ich meine Zahlungen an die Kindsmutter auf 142 % des Regelbetrages, abzüglich des hälftigen Kindergeldes reduzieren. Das bedeutet, ich werde ab 01.08.2007 zunächst den Betrag in Höhe von 271,-- € als Unterhaltsleistung an die Kindsmutter überweisen.



      Sollte sich nach der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens zeigen, dass diese Stufe zu hoch oder zu nieder angesetzt ist, werden überzahlte / zu wenig bezahlte Unterhaltsleistungen nachgefordert, bzw. –bezahlt.


      Mit freundlichen Grüßen
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Ich muss vielleicht noch folgendes hinzufügen;

      Die Urkunde war das Ergebnis einer von der KM angestrebten Beistandsschaft des Jugendamtes.
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Ups..

      ... habe erst jetzt die Anleitung gelesen :(

      Das Kind um das es geht ist derzeit 10 Jahre alt und besucht eine Waldorfschule.

      Zuständiges OLG ist Stuttgart

      Ich bin unterhaltsverpflichtet gegenüber 10-jährigem Sohn aus erster Ehe und gegenüber jetziger Ehefrau und gemeinsamen Kind (9 Monate)

      Das zu versteuernde Einkommen lt. EKSt-Bescheid 2005 (dies ist der neueste) beträgt ca. 35.000 € (gemeinsame Steuererklärung mit Ehefrau)

      letzte Vermögensauskunft: November 2005

      Unterhaltstitel seit 06.02.2006, dynamisch durch Urkunde beim JA

      So. Nun dürften die Infos vollständig sein
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo Thomasxx,

      zu Deinen Fragen:

      1. Herausgabe/Abänderung der bestehenden Urkunde verlangen. Lässt man sich nicht darauf ein, steht Dir die Möglichkeit offen, Abänderungsklage zu erheben.

      2. Eine eigenmächtige Kürzung, eines bestehenden Titels sehe ich als problematisch an. Hier könnte eine sofortige Vollstreckung die Folge sein.

      3. Hier muß ich leider passen.

      Gruß
      Nobody
      Selten entscheidet die öffentliche Meinung unmoralisch und unweise, und wer sich von ihr entfernt, sollte sich misstrauen...
      Thomas Jefferson
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Richtig! Und noch etwas: Das Jugendamt muss den alten Titel nicht abändern. Geht ohnehin nur mit Zustimmung des Kindes bzw. der Kindsmutter. Also, neu berechnen, Neuberechnung an Jugendamt schicken, fragen ob sie bereit sind, einen entsprechenden neuen Titel zu erstellen. Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme setzen. Gleichzeitig ankündigen, dass Du im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist Abänderungsklage erheben wirst. Nur so bekommst Du den Titel aus der Welt, wenn die Kindsmutter nicht freiwillig zustimmt!

      Insoweit sind die Ausführungen von Wissensdurst etwas missverständlich.

      Gruss
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo,

      um keine Verwirrung zu stiften, ist es empfehlenswert, nicht pauschal vom Jugendamt zu sprechen, sondern die jeweilige Funktion zu benennen.

      Das Jugendamt kann z.B. Beistand (Vertreter d. Kindes, also Partei) sein, oder neutrale Urkundsperson. Also zwei völlig unterschiedliche Aufgaben.

      Außerdem gibt es noch die Unterhaltsvorschusskasse, die eine Geldleistung gewährt und sich diese u. U. beim Unterhaltpflichtigen zurückholt.

      Wenn das Kind vom Beistand vertreten wird, sind hier die Ansprüche auf Abänderung vorzubringen. Falls es zu keiner Einigung kommt, bleibt noch der Rechtsweg.

      Die Urkundsperson erbringt lediglich eine Serviceleistung, in dem sie Erklärungen in öffentlicher Urkunde aufnimmt. Sie hat den Willen des Anerkennenden zu erforschen und über die Rechtsfolgen der Beurkundung zu belehren. Sie hat z.B auch darüber zu belehren, dass eine einseitige Abänderung des bisherigen Titels von der Gegenseite nicht ohne weiteres akzeptiert werden muss.
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von K. Ahnung ()

    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo evra,

      im Sinne einer konstruktiven Klärung:

      Wo ist denn die Rechtsgrundage für dieses Handeln im Detail zu finden:

      A.)
      Das Jugendamt muss den alten Titel nicht abändern.


      B.
      Geht ohnehin nur mit Zustimmung des Kindes bzw. der Kindsmutter.


      Gruß Wissensdurst
      ...es gibt für jede Lösung
      mindestes ein Problem ...
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo Wissensdurst,

      etwas verwundert Deiner Nachfrage nach der Rechtsgrundlage.
      Du selber trittst hier doch so auf, als hättest für

      Du mußt auch mit dem Urkundenbeamten beim JA keine Diskussion über die Höhe oder Stufe anfangen, einfach sagen, diese Stufe nach DT willst Du betiteln (abändern) lassen.

      das absolute Wissen. Zumindest ist die Kenntnis mit keinem Wort eingeschränkt.

      Wenn jeder beim JA auftauchen kann und meint das der/die Urkundsbeamte/in Urkunden/Titel einfach abändern kann irrt gewaltig.
      Denn dann wäre der Sinn einer Urkunde/Titel ad absurdum geführt, der Gläubiger ja überhaupt keine Rechtssicherheit mehr hätte, der Schuldner nach gut dünken abändern könnte.

      Das JA wird eine Urkunde zum Nachteil des Gläubigers nicht ungefragt dessen abändern.
      Stimmt der Gläubiger nicht zu, ist der Rechtsweg mittels Abänderungsklage zu beschreiten.

      Thomasxxx, hatte die Urkunde i.J. 2005 nach Belehrung über Inhalt und Konsequenzen, so steht es sicherlich in der Urkunde, unterschrieben.
      Wenn er zur eigentlich völlig verspäteten Nachberechnung gut zwei Jahre benötigt, sorry, dann ist das seine Dummheit.
      Da er aber für die Zukunft abändern möchte, sollte er der KM fundierte Neuberechnung vorlegen und um Zustimmung der Abänderung des Titels beim JA bitten.
      Wird diesem nicht zugestimmt, er nicht umhin kommen wird Abänderungsklage einzureichen.

      Mache doch Deinem Nicknamen bitte Ehre und dürste dem Wissen, dafür ist das Forum da, stelle aber nicht Dinge so ein, als wäre es fundiertes Rechtswissen. Schränke solche Aussagen zukünftig doch mit m.W. oder m.E. ein, nur ein Vorschlag, dann sieht solch eine These schon anders aus.
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      „... Ob die ihr (Urkundenperson) als Grundlage der Beurkundung mitgeteilten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder nicht – der Anerkennungswillige wirklich der Vater ist, der Verpflichtungswillige sein Einkommen zutreffend angibt –, hat sie grundsätzlich nicht zu prüfen, geschweige denn von ihrer Prüfung die Beurkundung abhängig zu machen. Das abschließende Urteil über die Stichhaltigkeit vorgebrachten Tatsachenmaterials hat die Urkundsperson denjenigen Stellen zu überlassen, vor denen von der Urkunde zur Wahrung, Begründung oder Veränderung von Rechten Gebrauch gemacht werden soll, und die über die Möglichkeit beweiskräftiger Nachprüfung verfügen.
      Allenfalls hat sie über ihre Zweifel und die etwaigen Folgen, falls die der Beurkundung zugrunde gelegten Tatsachen nicht stimmen sollten, zu belehren. Ablehnen darf (und muss) sie eine Urkundstätigkeit nur, wenn mit ihr erkennbar (!) unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 1 Abs. 2, § 4 BeurkG) oder aber die ihr angesonnene Beurkundung von vornherein und ersichtlich unwirksam bleiben müsste. ...“



      Hallo Schäng.

      Danke für die Kopfwäsche, wenn ich Sie dennoch etwas übertrieben finde, denn m.E. schreibt jede Person in diesem Form was sie ihres Erachtens als richtig, falsch oder fraglich erkannt hat. Der Dialog hilft unrichtige Behauptungen ggf. auszuräumen. Ansonsten gäbe es zwei Rubriken, die die Fragen und die die Antworten können. Es ist mit Sicherheit so, dass Du einer derer in diesem Forum bist, die über ein sehr umfangreiches Wissen verfügst und damit vielen, einschl. meiner Person hilfst bzw. schon geholfen hast, Doch die Frage an evra ist bisher nicht beantwortet. Es ist durchaus möglich, dass ich hier eine Ansicht vertrete, die nicht rechtssicher ist. – Dann Asche über mein Haupt.

      Es bleibt meine Erfahrung
      1.) Das Jugendämter (in diesem Fall Beurkundungsstelle) sich immer wieder aufschwingen, quasi eine richterliche Entscheidung treffen zu können
      2.) Ich habe selbst im Rahmen der Trennung zwei Titel beurkunden und abändern lassen. Und auch hier hat sich gezeigt, dass die Abänderung bei Vorlage eigener (anwaltlich abgestimmter) Unterlagen, betitelt wurde. Erst wollte die Urkundenbeamtin ein Schreiben der gegnerischen Seite, doch nach Rücksprache der Beamtin mit dem Vorgesetzten hat sie beurkundet, was ihr von meiner Seite an schlüssigen Material vorgelegt wurde.

      Ich halte es für möglich, und dazu kannst Du sicher etwas sagen, dass mit selbst veranlassten Titel (wie in meinem Fall) andere Regeln gelten (was die Zustimmung angeht) als bei Thomasxx, der sich unfreiwillig erklären mußte.


      An folgender Stelle im Internet

      fachverlag.bundesanzeiger.de/m…89/lese-is-3898174425.pdf -

      fand ich folgende – oben schon auszugsweise zitierten – Zeilen, die m.E. doch meine Meinung unterstreichen.



      Erster Titel: Beurkundungen im Jugendamt
      A. Allgemeiner Teil

      ...

      III. Der organisatorische Rahmen: Erteilung der Urkundsermächtigung
      und die Stellung der Urkundsperson
      ...

      21
      5. Der juristische Rang der Urkundstätigkeit beruft den hierzu Ermächtigtenin eine herausragende Verantwortung. Er urkundet auf der gleichen Ebene wie der Notar: eine Person „öffentlichen Glaubens“ (§ 415 ZPO, unten Rn. 45). Was er erstellt, sind öffentliche Urkunden i.S. der §§ 415, 418 ZPO mit der diesen zukommenden erhöhten Beweiskraft vor Gericht und im außergerichtlichen Rechtsverkehr. Ihrer Sicherung dient die Strafvorschrift gegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB): Ein aufgenommenes Protokoll über Erklärungen der Beteiligten darf nicht in der geringsten Einzelheit abweichen von dem, was der Ermächtigte mit seiner Unterschrift als im Hergang so, wie protokolliert, geschehen bestätigt. Vor allem ist der Ermächtigte allen am Urkundsakt Beteiligten zur strikten Neutralität verpflichtet.
      Das sind nicht nur diejenigen, welche Erklärungen zu Protokoll
      geben, sondern auch die, welche es nach dem Inhalt des Urkundsaktes
      unmittelbar „betrifft“. Eben dieser Neutralität dient seine Freiheit von fachlichen Weisungen: Den Beteiligten, und nur ihnen allen gleichmäßig, hat er die sachgemäße Wahrnehmung seines Urkundsamtes zu verantworten.
      Wirksamster Ausdruck dieser seiner Pflicht zur Unparteilichkeit ist die
      unparteiliche Belehrung, die er den Beteiligten schuldet (§ 17 Abs. 1 und 2 BeurkG). Am wenigsten wäre er der verlängerte Arm des Amtsvormunds (Amtsbeistands) seines eigenen oder eines fremden Jugendamts, wenn dieser um Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Unterhaltsverpflichtung
      zugunsten des Kindes ersucht. Es ist nicht seine Aufgabe,
      vorrangig die Interessen betroffener Kinder im Blick zu behalten und zu
      wahren. Diese amtsbezogene Neutralität mag vor allem für Urkundspersonen, die zuvor oder neben dieser Tätigkeit die Aufgaben des Vormunds/Beistands im Jugendamt wahrzunehmen hatten bzw. haben, mental eingewöhnungsbedürftig sein. Sie ist aber ein fundamentaler Teil des notwendigen Amtsverständnisses.

      22
      Die Urkundsperson muss sich namentlich vor Augen halten, dass sie (neben wenigen anderen Stellen) Inhaber eines staatlichen Monopols ist, öffentliche Urkunden in der vom Gesetz geforderten Form beweiskräftig zu errichten. In dieser Monopolstellung ist sie gehalten, die bei ihr nachgesuchte Beurkundung – kostenfrei – vorzunehmen, wenn und solange sie ihrer Art nach gemäß dem Katalog des § 59 SGB VIII zulässig ist. Ob die ihr als Grundlage der Beurkundung mitgeteilten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder nicht – der Anerkennungswillige wirklich der Vater ist, der Verpflichtungswillige sein Einkommen zutreffend angibt –, hat sie grundsätzlich nicht zu prüfen, geschweige denn von ihrer Prüfung die Beurkundung abhängig zu machen. Das abschließende Urteil über die Stichhaltigkeit vorgebrachten Tatsachenmaterials hat die Urkundsperson denjenigen Stellen zu überlassen, vor denen von der Urkunde zur Wahrung, Begründung oder Veränderung von Rechten Gebrauch gemacht werden soll, und die über die Möglichkeit beweiskräftiger Nachprüfung verfügen. Allenfalls hat sie über ihre Zweifel und die etwaigen Folgen, falls die der
      Beurkundung zugrunde gelegten Tatsachen nicht stimmen sollten, zu
      belehren. Ablehnen darf (und muss) sie eine Urkundstätigkeit nur, wenn mit ihr erkennbar (!) unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 1 Abs. 2, § 4 BeurkG) oder aber die ihr angesonnene Beurkundung von vornherein und ersichtlich unwirksam bleiben müsste. Das kann auf Gründen des materiellen Rechts beruhen, etwa auf Handlungsdefiziten des Erklärenden (bei Volltrunkenheit, geistiger Verwirrung) oder inhaltlicher Nichtigkeit der gewünschten Erklärung (Anerkennung der Vaterschaft oder Sorgeerklärung unter einer Bedingung). Es trifft aber auch auf Erklärungen zu, die gegen die Grenzen der Beurkundungsermächtigung verstoßen würden
      (z.B. eine Vaterschaftsanerkennung „in geheimer Urkunde“).
      ...
      ...es gibt für jede Lösung
      mindestes ein Problem ...
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Vielen Dank Euch Allen.

      Ich bin nun doch eher von meiner ursprünglichen Linie abgekommen und werde wohl einen RA beauftragen (oder weiss mir jemand einen günstigeren und kompetenten Ratgeber?), eine Unterhaltsberechnung durchzuführen. Mit dieser werde ich parallel an die KM und an das JA herantreten. Vielleicht funktioniert es ja ohne gleich wieder ein Gerichtsverfahren in Gang zu bringen.

      Sollte sich das JA allerdings weigern, werde ich definitiv zum Klageweg und Abänderungsklage führen. Gleichzeitig werde ich dann jedoch auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Sachbearbeiter des JA einreichen, denn die erste Urkunde wurde entweder aufgrund einer laienhaften und falschen Berechnung des Unterhalts durch das JA erstellt, oder es wurde einfach parteiisch zugunsten des Kindes gehandelt (nicht unparteiisch). Meines Erachtens würde hier sogar der Tatbestand des Vermögensschadens in Betracht kommen (es hatte von Seiten des JA geheissen, das JA würde mich verklagen wenn ich nicht die Urkunde mit 160 % unterschreiben würde).

      Ich hatte seinerzeit schon eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das JA laufen, da es mir gestunken hatte, dass mir mit dem ersten Schreiben bereits Klage und und und angedroht wurde, obwohl ich schon bereits vor dem Antrag einer Beistandsschaft des JA (von der KM angeregt), meine Unterhaltszahlungen an die KM geleistet hatte. Die sind damals sofort auf Konfrontationskurs gegangen und das hatte mir unheimlich gestunken. Der Landrat hatte die Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch nach Prüfung abgelehnt.

      Wegen der Frage mit dem Schulgeld werde ich wohl einen neuen thread aufmachen.

      Nochmals Danke.
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Mit jedem weiteren Lesen im Forum wird man klüger...

      ...aber auch hungriger :-))

      Stimmt folgende Berechnung halbwegs?

      Kein EU für geschiedene Frau (Ehedauer 5 Jahre, seit 5 Jahren geschieden)
      bereinigtes Jahreseinkommen Unterhaltspflichtiger: 29.950,- = monatlich 2495,-- bei gemeinsamer Veranlagung mit Ehefrau, bei getrennter Veranlagung wäre es weniger.

      daraus folgt Gruppe 7 (142 %) DD-Tabelle

      Kind 1 (10 Jahre alt) aus 1. Ehe: KU = 351,- minus 77,-- = 274,--
      Kind 2 (9 Monate) aus bestehender Ehe: KU = 290,-- minus 77,-- = 213,--
      Unterhaltsanspruch jetziger Ehefrau (Heirat 2004, monatliches Brutto-Einkommen 123,-- €): 2495 - KU2 = 2495-290 = 2205,--
      1/2 aus 9/10 * 2205 = 992,--

      Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtiger:

      2495 - 274 - 213 - 992 = 1184,--

      Bedarfskontrollbetrag: 1200,--

      Theoretisch Unterhalt nach nächst niedriger Gruppe, jedoch insgesamt (vermutlich bis Kind 2 in die nächste Altersgruppe fällt) KU nach Gruppe 7 = 142 %?

      Wenn ja, dann sollte ich schleunigst versuchen meine Urkunde abändern zu lassen und das Ganze auch (wenn ich mit dem JA klar kommen sollte), zeitlich zu begrenzen, bis Kind 2 in die nächste Altersgruppe kommt, auf jeden Fall jedoch bis Kind 1 18 Jahre alt wird.

      Welche Möglichkeiten ich habe, die Urkunde abändern zu lassen, ist mir Dank diesem tollen Forums nun schon bekannt.
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Thomasxx ()

    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Original von Thomasxx
      ... werde wohl einen RA beauftragen ...

      Hallo Thomas,

      der RA möge bitte den Aufsatz "Zur Abänderung der Jugendamtsurkunde" von Vors. Richter am OLG Graba beachten. Ist abgedruckt in FamRZ 2005, Heft 9, Seite 678-684. Und halte uns bitte auf dem Laufenden.

      Ansonsten sollteste Deinen Groll gegen die Urkundsperson beim JA herunterfahren.
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      st abgedruckt in FamRZ 2005, Heft 9, Seite 678-684


      Du bist gut. Die FamRZ hat beileibe nicht jeder Anwalt (oder sollte ich mir den Anwalt nach dem Vorhandensein der FamRZ aussuchen?? ;) )

      Nein, ich habe eben mal nachgeschaut, wo man den Artikel herbekommen kann. Antiquarisch ist überhaupt nichts angeboten und bei den Bibliotheken habe ich in der juristischen Fakultät bei der Uni Tübingen ein Präsenz-Exemplar als nächste Adresse gefunden.
      Fernleihe scheint auch beim BGH und und Verfassungsgericht möglich zu sein, doch ich denke, es ist ein ganz schöner Aufwand, um den sicherlich höchst interessanten Artikel zu lesen.

      Ich möchte vor allem erst einmal das Ganze ohne Anwalt mit dem Jugendamt versuchen.

      Apropos Groll gegen JA: Wenn Du mitbekommen hättest, wie die mich dort behandelt hatten, dann wäre Dir auch die Galle hochgekommen. Grundsätzlich von oben herab und bei jedem Einwand meinerseits wurde sofort mit Klage gedroht. Von wegen sie seien der Anwalt des Kindes. Es ging nur darum, wie die KM zu einer möglichst hohen Zahlung kommt. Ich hätte es ja verstehen können, wenn ich den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wäre...
      Doch ich habe meinen Sohn rund 140 Tage im Jahr bei mir (alle 14 Tage von Do-Mo und die Hälfte der Ferienzeiten) was mir sehr wichtig ist und ihm zusätzlich aufzeigt, wie es in einer funktionierenden Familie zugeht. Meinen KU bezahle ich mehr oder weniger regelmäßig (ja, da kann es passieren, dass 2 Monate auf einmal bezahlt werden :( , ich weiss, das ist nicht korrekt).
      Nein im Prinzip stinkt mir die Inkompetenz der Mitarbeiterin, die nach meinen Unterlagen die Höhe des Unterhalts berechnet hat. Und von wegen, dass mir mitgeteilt worden ist, dass eine Urkunde zeitlich befristet ausgestellt werden kann! Ich weiss nun, ich war blöde, Danke Schäng, doch auch im Interesse meiner Familie werde ich wohl die Urkunde anfechten, notfalls auch gerichtlich. Wenn allerdings herauskommen sollte, ich muss nur 1 Stufe niedriger bezahlen als bisher tituliert, dann ist mir der Nervenkrieg zu blöde. Dann ist mir mein Seelenfrieden wichtiger, als 20-30 Euro im Monat weniger zu bezahlen. So wie ich im Moment die Sache betrachte, besteht jedoch ein Unterschied von 2-3 Stufen. Und das ist richtig Geld.

      Grüße
      Thomas
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo Thomasxx,

      ich habe meinen Sohn rund 140 Tage im Jahr bei mir

      Da geht es Dir besser, als vielen anderen Vätern. - Glückwunsch.

      Damit von der anderen Seite (und vom JA) nicht Gift gesprüht wird, solltest Du dies

      KU bezahle ich mehr oder weniger regelmäßig

      umbedingt ändern. (Also regelmäßig zum 1 des Monats). Ansonsten wäre das der Punkt, wo ich Dich als JA aufhängen und alles andere Handeln argumentativ davon ableiten würde.

      Gruß Wissensdurst

      P.S. Es emphiehlt sich Deine Frage zur Berechnung erneut gesondert einzustellen, (ggf. auch mit Angaben zur Bereinigung des Nettoeinkommens, siehe auch Anleitung Fragenstellung im Forum)
      ...es gibt für jede Lösung
      mindestes ein Problem ...
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Guten Morgen,

      ein neuerliches Einstellen für die Berechnung ist nicht nötig, mache ist jetzt gerade hier:

      Bedarf aus genanntem bereinigtem Einkommen i.H.v. 2495€ -> Stufe 7 der DT, keine Stufung da 3 Unterhaltsberechtigte:

      K1 (10) 348 Tabellenbetrag - 77 Kindergeld = 271 Zahlbetrag
      K2 (1) 287 Tabellenbetrag - 77 Kindergeld = 210 Zahlbetrag
      Ehefrau 650 Bedarf - 123 eigenes Einkommen = 527
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      1. Ja, ich bekomme von meinem Sohn fast alle Probleme mit. Auch die Verständigung mit der KM wegen dem Jungen funktioniert gut.

      2. Ich werde einen Dauerauftrag erstellen, sobald die neue Urkunde vorliegt.

      Danke
      Thomas
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      @Schäng.

      Vielen Dank für Deine kurze und formlose Berechnung =)

      Ich habe zwar noch nicht ganz verstanden, wie die 650,-- für die Ehefrau zustande kommen, doch das werde ich mir noch über das Forum anlesen und es ist sowieso egal, da ich meiner Frau ja keinen Unterhalt bezahle, sondern wir leben aus einer Kassem wie das so sein sollte bei Eheleuten.

      Nochmals recht herzlichen Dank
      Thomas
      Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist für juristische Laien nicht nachvollziehbar!!
    • RE: Urkunde über Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anfechten

      Hallo Thomasxx,

      Ich habe zwar noch nicht ganz verstanden, wie die 650,-- für die Ehefrau zustande kommen

      Hierzu Auszug aus der DT Anlage B Ziffer V. :

      VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:
      1. falls erwerbstätig: 650 EUR,
      2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR.