Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

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    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Guten Morgen,

      ein Schreiben des Richters, der die Sache verhandelt hat...

      Aber im Prinzip geht's darum auch gar nicht...

      Was ich sagen will, ist, dass sie in die Pflicht genommen wurde, Bericht über Ihre Therapiefortschritte abzulegen... Anfangs tat sie dies wenigstens in sofern, dass sie Krankmeldungen reinreichte (eine solche ist ja auch mit der Aussage verbunden, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann).

      Dies tut sie aber seit geraumer Zeit nicht...

      Lohnt es sich, dort anzusetzen, oder eher nicht ?

      Gruß,
      Olli
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Hallo Ollih,

      bei Durchsicht Deiner letzten Nachricht ist mir das Wort "Therapie" sofort ins Auge gesprungen.Offensichtlich hat Deine Ex ebenfalls keine körperlichen probleme, sondern psychische und/oder Alkoholprobleme.
      Ohne Deine Ex zu kennen, aber dafür kenne ich meine Ex ums so besser, wage ich die Prognose, daß es sehr, sehr schwer sein wird, eine Gesundung nachzuweisen. Wichtig für die Zukunft wird sein, ob Deine Ex mit der behauptung beim Gericht durchkommen könnte, daß sie eine sogenannte postraumatischje belastungsstörung hat, dh.daß ihre psychischen Probleme ehebedingt sind.

      Gruß, Colombo
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Hallo zusammen,

      mich würde der anonymisierte Auszug des Urteiles interessieren, welcher folgender Aussage folgt:
      Wie gesagt ist sie dazu verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Das steht schwarz auf weiss im Urteil.
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Colombo,

      bitte keine Ferndiagnosen. Wir wissen nur, dass sie Rheuma hat. Und das kann sehr ernst sein. Die einzige Frage, die sich jetzt stellt,ist, ob sieihren Nachweisverpflichtungen nachgekommen ist, und wie die aussehen.

      Gruss
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Hallo,

      hab ich mir gedacht.

      Ich neige dazu, bei Langzeitkranken ähnliche Forderungen wie im Arbeitsrecht anzulegen: Zur Sicherung eines Unterhaltsanspruchs muss der Betroffene alles tun, um seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Einige Gerichte scheinen inzwischen ähnlich zu denken .....

      Gruss
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Hallo Evra,

      ich habe auch davon gehört, daß die Arbeitsrechtler größere Anforderungen als die Familienrechtler stellen, wenn es um die Eigenbemühungen zur Gesundung geht.
      Ich meine, daß sogar Alkoholiker dem arbeitgeber sich nicht ständig darauf berufen könnten, daß eine Entziehungstherapie mal wieder nichts gebracht hat und so lebenslang den Arbeitsplatz sichern können.
      Kennst Du in diesem bereich möglicherweise OLG-Entscheidungen, die möglicherwiese auf einen Paradigmenwechsel hinweisen.

      Ciao,

      Colombo
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Guten Abend Evra und alle anderen,

      hat jemand in Hinblick auf das neue Unterhaltsrecht Kommentare zur Befristungsmöglichkeit von Krankenunterhalt gelesen.
      Wie allgemein bekannt, konnte nach altem Recht, Krankenunterhalt nie befristet werden, auch wenn die Ehe nur knapp 4jahre gedauert hat und keine Kinder da sind.

      Ciao, Colombo
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Hallo,

      m. E. gilt der neue § 1578b BGB

      § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des
      Unterhalts wegen Unbilligkeit
      (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist
      auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn
      eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
      des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der
      Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
      anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
      Dabei ist insbesondere zu berück- sichtigen, inwieweit
      durch die Ehe Nachteile im Hin- blick auf die Möglichkeit
      eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche
      Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der
      Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
      aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
      während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
      (2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist
      zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich un- begrenzter
      Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines
      dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
      gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2
      und 3 gilt entsprechend.
      (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
      können miteinander verbunden wer- den.


      für jede Art von UH, also auch für den nach dem - unveränderten - § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt).
      mfG vom Famri
      ... und wen immer Du siehst, wenn Du auf die Straße gehst: ein freundlicher Blick von Dir möge ihn treffen!
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Hallo Evra, Colombo und alle, die es sonst nich angeht!

      ich habe zu dem Thema kürzlich von einem Rechtsanwalt folgende Auskunft erhalten:

      Für den Ehegattenunterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB gibt es einen Einsatzzeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch bestehen müssen, also hier die Krankheit vorliegen muss.

      Das ist zum einen der Scheidungszeitpunkt, zum anderen, die Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

      Es besteht hier eine sogenannte Unterhaltskette. Ihre Ehefrau hat zunächst einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB. Eine Erwerbstätigkeit kann Ihrer Frau bei der Erziehung eines Kindes unter 8 Jahren nicht zugemutet werden ( so die Rspr. des BGH). Damit besteht schon eine Unterhaltspflicht Ihrerseits aus diesem Grund. Dies gilt solange, bis die Betreuung, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht mehr erforderlich ist.

      Bei der Betreuung eines Kindes zwischen 8 und 11 kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, wobei in der Persond des Kindes, als auch in der Person des Betreuenden vorliegende Kriterien zu berücksichtigen sind.
      Bei der Betreuung eines Kindes im Alter zwischen 11 und 15 Jahren kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei dem Betreuenden Elternteil grundsätzlich eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden kann. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres wird in der Regel eine Vollerwerbsobliegenheit Ihrer Frau dann angenommen.

      Es ist somit davon auszugehen, dass Sie zum nachehelichen Ehegattenunterhalt zumindest so lange verpflichtet sind, solange Ihre Ehefrau die Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes übernimmt!


      Dann ist hier die Frage zu prüfen, ob nach Ende der Pflege und Erziehung des Kindes noch die Voraussetzungen der Krankheit vorliegen, die dem Grunde nach zu einem Unterhalt nach § 1572 BGB führen.

      Nochmals zur Klarstellung, für die Frage der Ehezeit bzw. der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten: Die Zeiten, für die Ihre Frau, nach den oben dargelegten Kriterien Betreuungsunterhalt verlangen kann, sind der tatsächlichen Ehezeit nicht mit anzurechnen.

      Die kurze Ehezeit allein führt nicht ohne weiteres zum völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruches. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit eine Inanspruchnahme Ihrerseits - über die Wahrung der Belange des gemeinschaftlichen Kindes hinaus - grob unbillig wäre.

      Hier würde meines Erachtens eine Rolle spielen, dass das Krankheitsbild bereits vor der Eheschließung vorgelegen hat.

      Grundsätzlich besteht eine eingreifende lebenslange Unterhaltsbelastung Ihrerseits. Abweichungen sind eben nur dann möglich wenn es grob unbillig erscheinen würde, Sie lebenslang in Anspruch zu nehmen.
      Ob ein Härtegrund gem. § 1579 Nr. 1 BGB (Kurzehe) vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob eine lebenslange Unterhaltsbelastung Ihrerseits als Folge der Ehe angemessen erschiene, sondern nur nach allgemein verbindlichen objektiven Krieterien.

      Das heißt im Klartext auf Ihre Frage, selbst wenn dass Gericht von einer Kurzzeitehe ausgeht, bedeutet dieses nicht einen kompletten Wegfall Ihrer Unterhaltspflicht!

      Grundsätzlich ist Ihre Ehefrau verpflichtet, alles erdenkliche zu tun, um Ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, da andererseits ein Unterhaltsausschluss nach § 1579 Nr.3 BGB in Betracht käme, da sie dann die Bedürftigkeit mutwillig herbeiführe.

      Das Unterlassen einer gebotenen Heilbehandlung kann zur - auch teilweisen - Verweirkung des Unterhaltsanspruches führen. Dies gilt auch für neurotische und psychische Erkrankungen.

      Auch bei der Herabsetzung oder Versagung des Unterhalts (wovon in Ihrem Fall nicht ausgegangen werden sollte) muss die Pflege und Erziehung des Kindes trotzdem gesichert bleiben. Dies ist nach BGH der Fall, soweit der Unterhalt das Maß dessen übersteigt, was der betreuende Ehegatte zur Deckung seines Mindestbedarfes benötigt, oder wenn die Pflege und Erziehung durch Dritte sichergestellt werden kann.

      Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 BGB. Danach kann auch eine zeitliche Begrenzung des vollen Unterhalts und eine spätere Hearbsetzung erfolgen. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsmaßes ist bei allen Unterhaltstatbeständen möglich, auch beim Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt.

      Über diese Vorschrift wird nunmehr die tatsächliche Höhe Ihres Unterhaltes bestimmt, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Billigkeitsabwägungen, unter anderem der kurzen Ehedauer.

      Zunächst wird während einer Übergangsphase der volle Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewähren sein. Für die Prüfung der Unbilligkeit ist ein maßgeblicher Anhaltspunkt die Höhe des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbetrag im Verhältnis zu den Ihnen verbleibenden Mitteln.
      Auch die kurze Ehedauer findet hier so dann Berücksichtigung.

      Ich weise jedoch darauf hin, dass bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts eher die Ausnahme bildet.
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Colombo,

      ich hab noch nichts gefunden. Ich persönlich neige dazu, das Arbeitsrecht heranzuziehen. Warte insoweit noch auf einen Fall :D!

      Also, Voraussetzung für Unterhalt wäre zunächst einmal, dass alles, aber auch alles getan wird, um die Erwerbsfähigkeit herzustellen! Erwarte ich doch von einem Arbeitnehmer auch. Und erst, wenn das erfolglos war, dann kommen wir zu der Überlegung, wie lange zu zahlen ist.

      Wobei wir dann wieder ein Finanzierungsproblem haben. Diese REHA Massnahmen werden normalerweise von der Rentenanstalt getragen. Dürfte bei kranken Exen, die nicht im Arbeitsverhältnis oder Krankenstand stehen, nicht geschehen .....Wobei je teilweise auch die Krankenversicherungen zahlen, aber wirklich nur teilweise!

      Gruss

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    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      Colombo,
      bei mehreren Antworen gibt es PreisNachlass
      aber ernsthaft:
      fahr doch einfach mal mit der Maus über den Button, der unter jeder Antwort steht.
      Wenn es bei Dir nicht funktioniert, melde dich noch einmal, dann sende ich dir die Antwort als private Nachricht.

      Nichts für ungut
      kopfhoch
    • RE: Unterhaltsbegrenzung bei Krankheit nach Reform

      hallo Colombo,

      wer bei einem Beitrag von Dir auf [IMG]http://forum.isuv.org/images_isuv/pm.gif[/IMG] klickt kann Dir eine Mitteilung schicken. auch Private Nachricht genannt.

      ganz oben im Forum gibt es einen Schalter [IMG]http://forum.isuv.org/images_isuv/top_pms.gif[/IMG] , wenn Du auf den klickst kannst Du die PN lesen, verwalten.

      in Deinem Profil kannst Du einiges dazu einstellen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]