Unterhaltsanspruch (Verjährung)

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    • Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo zusammen,

      dazu hab ich mal eine Frage:

      Minderjähriges Kind ist seit 12/05 in ein Pflegeheim gekommen, ab 01/06 kein KU mehr an die Mutter (bestehender Titel wurde ausgehändigt). Träger der Sozialhilfe leitet 3/07 Unterhaltsansprüche auf sich über, möchte das dann rückwirkend ab 01/05. Als Begründung wird eine "Empfehlung" zum entsprechenden SGB Paragraphen genannt (aber ohne Zitat, Quelle etc.), nachdem nichterfüllte Unterhaltsansprüche die vor Gewährung der Sozialhilfe bestanden nach Ermessen übergeleitet werden können.
      Gilt in diesem Fall nicht auch die 12-Monatsfrist?


      EDIT:
      Beitrag incl. Antworten nachträglich abgetrennt.
      Bitte für (neue) eigene Anfragen auch ein eigenes Thema erstellen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Es bezieht sich aber auf Familienrecht - Unterhaltsanspruch. Und die Frage ist, ob ein Anspruch nach unterhaltsrechtlicher Verjährung besteht. Es geht dabei nicht ums Geld, sondern darum das die sich 16 Monate Zeit gelassen haben, dann aber "sofort" fordern, ohne eine nachvollziehbare Begründung für nötig zu halten.
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Uwe_F,

      siehe § 33 SGB II

      Abs. 3

      (3)Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

      Also ab Überleitungsanzeige ;)

      Grüsse
      sky
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Uwe_F,

      *örks*

      SGB II betrifft die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Richtig ist m.E. § 94 SGB XII

      Hier aber Abs. 4! Ergebnis bleibt, nur anderer §.

      Die Empfehlung, auf die sich der Träger vermutlich bezieht, habe ich gelesen. Da sehe ich aber weit und breit nichts von einer Änderung, die die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit betrifft.

      Lass Dir doch ggf. mal die Quelle nennen.

      Grüsse
      sky
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Sky,
      die Mutter der Kinder meines Mannes fordert immer irgendwelche Beträge per E-Mail an danach einigt mann sich auf einen Betrag der dann auch eine Weile gezahlt wird bis die Mutter dann wider neue Forderunegn erhebt. Immer Drohend das Sie ja 2 Jahre Rückwirkend dies einfordern kann. Da das Kind von 7 Tagen die Woche 3 Tage in manchen Monaten auch 4 Tage die Woche bei uns lebt stellt sich die Frage ob überhaupt Unterhalt zu zahlen ist
      Kennst Du Dich da Aus???
      Ein schriftliche Vereinabrung gibt es nicht
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Uwe!

      Was für Leistungen erhält Kind genau (nach SGB XII oder VIII)?

      Unterhalt kann von diesen Stellen ab Rechtswahrungsanzeige rückwirkend gefordert werden.

      Rechtswahrungsanzeige = Mitteilung das Person x ab Datum x Leistungen bezieht.

      Wird von dir ein Kostenbeitrag gefordert?

      Lies dich mal hier ein:
      SGB XII

      EDIT: Link geändert, war ein nur "http//" zuviel drin

      Grüße,
      kosmos

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      ...um den Link ist dahingehend zu warnen, dass er nicht gerade unbehaftet irgendwelcher fremdlicher Software ist.
      Mich erreichte bei Linkung eine eindeutige Warnung meiner Soft- wie auch Hardware diesen Link zu öffnen.
      ISUV/VDU e.V. distanziert sich ausdrücklich von und nach außen hin verlinkten Informationen, wie auch deren hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten.
      Dem Verlinker sei empfohlen seine Soft- wie auch Hardware mit einem aktuellem Scanner zur überprüfen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von gelöscht-000967 ()

    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Wer ohne Sicherheitssoftware und Anti-Spy Hilfsmitteln unterwegs ist, welches bei mir übrigens nicht angeschlagen hat (Schäng, was nimmst Du?), ist es meiner Meinung nach selbst schuld.
      Ich schnall mich doch auch an, kontrolliere die Badewannentemperatur, und benutze Gummis. Dieser Warnhinweis vielleicht sinnvoll, aber dem Niveau dieses Forums nicht angemessen. Empfehle AVG Virenschutz (kostenlos) und Ad-Aware plus Spy-bot (auch kostenlos).
      Aber vielleicht verschieben.
      LG
      Nachdenker

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nachdenker10 ()

    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Sorry Nachdenker10,

      bewege mich auf der Ebene eines permanent global Players mit ebensolchen controlling, Du gerade mit deinem Link voll reingetapst bist, Einzelheiten und Infos kann ich nicht liefern.
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Schäng,
      war nicht mein Link, war von jemand gaaaaaaanz anders kommt aus dem fernen Weltall. (aus dem russischen)
      Glaube mir, wenn ich hier was einstelle, sind ich und mein Rechner mir/uns 100%ig sicher.
      Viren machen Pickel, und das sieht Scheiße aus.
      LG
      Nachdenker
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Kosmos,

      nach SGB XII. Die Unterhaltsansprüche sind nach §93 auf den Sozialhilfeträger übergegangen, ist ja auch ok. Aber die wollen mit Bezug auf "Empfehlungen zum §93" die Überleitung für 16 Monate rückwirkend machen, mit entsprechender Nachforderung.

      Wie ich das inzwischen verstehe ist das nicht korrekt, da für Unterhaltsansprüche (nach BGB) der §94 ausschlaggebend ist, wie von sky genannt, nicht der 93 auf den sich der Sozialhilfeträger beruft.
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Uwe!

      Ob jetzt § 93 oder 94 SGB XII ist im Endeffekt egal, da ich glaube, das du aus der Sache nicht so einfach rauskommst (wegen dem Titel).

      Unterhalt für die Vergangenheit kann auch nach dem bürgerlichen Recht geltend gemacht werden (ohne Rechtswahrungsanzeige).

      Hier würde ich die Frage stellen:
      Ist durch Rückgabe des Titel der Verzug entfallen (wahrscheinlich nein)?
      Hier gibt es doch die Möglichkeit einens zusätzlichen Schreibens bei Titelrückgabe, das auf alle Rechte verzichtet wird .......!
      Das Sozialamt hätte den gültigen Titel auf sich umschreiben lassen können - Gläubigerwechsel. Besteht die Möglichkeit das Sozialamt sich eine Abschrift ausstellen lässt?

      Gilt in diesem Fall nicht auch die 12-Monatsfrist?

      Hefam Heranziehung Empfehlung - kein Trekkilink

      Lies hier mal Randnummer 16 - bei Elternunterhalt trifft die Verwirkung nach 12 Monaten zu.

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo zusammen,

      Original von Kosmos25
      Unterhalt für die Vergangenheit kann auch nach dem bürgerlichen Recht geltend gemacht werden (ohne Rechtswahrungsanzeige).


      Aber doch nur unter bestimmten Bedingungen, wenn der Unterhaltsberechtigte an der Geltendmachung gehindert war. Das trifft hier m.E. nicht zu. Hier wurde ab Januar 06 kein KU mehr gezahlt, obwohl Kind bereits seit Dezember 05 im Pflegeheim. Erst im März 07 leitet der Träger die Ansprüche über und verlangt rückwirkend ab Januar 05. Das passt doch hinten und vorne nicht.

      1.Warum ab Januar 05?
      2.Was soll den Träger an der Geltendmachung gehindert haben?
      3.Der Titel wurde dem Unterhaltsschuldner ausgehändigt. Gut, da Unterhaltspflicht kraft Gesetz besteht, musste er damit rechnen müssen, wieder in die Pflicht genommen zu werden.

      Selbst wenn der Träger Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen kann, ist der Zeitraum von 2 Jahren doch arg lang. Zumal der Unterhaltsverpflichtete nicht zur Überleitungsanzeige bzw. Wahrungsanzeige in Verzug gesetzt wurde. Hier kann sich der Unterhaltsverpflichtete m.E. auf die Verwirkung berufen.

      Original von Kosmos25
      Das Sozialamt hätte den gültigen Titel auf sich umschreiben lassen können - Gläubigerwechsel.


      Nur den hat Uwe. Woher also nehmen....

      Original von Kosmos25
      Besteht die Möglichkeit das Sozialamt sich eine Abschrift ausstellen lässt?


      Grundsätzlich schon. Bevor eine Abschrift bzw. Ausfertigung (Sinn macht ja nur eine vollstreckbare Ausfertigung) erteilt wird, muss der Schuldner gehört werden. Das hätte Uwe also mitbekommen.

      Ich denke, der Träger hat hier ordentlich gepennt. So richtig gut finde ich es wiederum auch nicht, dass die Allgemeinheit jetzt dafür aufkommen soll :rolleyes:.

      Sonnige Grüsse
      sky
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Sky!

      Zitat:
      Original von Kosmos25
      Besteht die Möglichkeit das Sozialamt sich eine Abschrift ausstellen lässt?


      Grundsätzlich schon. Bevor eine Abschrift bzw. Ausfertigung (Sinn macht ja nur eine vollstreckbare Ausfertigung) erteilt wird, muss der Schuldner gehört werden. Das hätte Uwe also mitbekommen.


      Das meine ich - hier hat nur der gesetzliche Vertreter den Titel zurückgegeben (vollstreckungsrechtlich) - der Gläubiger aber materiell-rechtlich nicht darauf verzichtet.

      Lies mal hier die Punkte 33.12 - 33.17 - das würde auch auf Leistungen nach SGB XII zutreffen:

      DA SGB II § 33

      Schönes Wochenende,
      kosmos
    • RE: Unterhaltsanspruch (Verjährung)

      Hallo Kosmos,
      man kann doch wohl erwarten das so eine Behörde ordentlich arbeitet und Forderungen zutreffend begründet, und die Übertragung nach §93 trifft nicht zu.
      Und in den von dir zitierten Empfehlungen steht doch unter Ziffer 183 auch klar wie das mit Forderungen aus der Vergangenheit aussieht: nach den Voraussetzungen des BGB oder ab schriftlicher Mitteilung der Leistungserbringung. Darauf wird sich in dem Schreiben aber nicht bezogen - sondern auf irgendwelche Empfehlungen von wem auch immer. Hm.
      Der Titel ist ausgestellt auf die KM, wenn das was zu sagen hat.