Beschwerde Streitwertbeschluss

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    • Beschwerde Streitwertbeschluss

      Habe im Oktober 2006 einen Unterhaltsprozess verloren. Meine 3 Kinder, 17, 11, 9 Jahre, (bzw. Ex- Frau) hatte im April auf Erhöhung des Unterhaltes von DT Stufe 7- 885 EUR (Urteil von 2002) auf Stufe 10 geklagt. Ich war mit einer Erhöhung auf Stufe 9 einverstanden und zahlte ab April auch dementsprechend. Wollte den Titel beim Jugendamt festschreiben lassen, JA gab mir die Auskunft, das dürfen sie nicht für den Unterhaltsschuldner und ausserdem sei ja der zusätzlich geforderte Betrag sehr gering, ich sollte es also abwarten, ob das Gericht die Klage überhaupt zulässt.
      Klage wurde eingereicht (auf DT 10, gesamt 1.104 EUR je Monat), ich habe 1.027 EUR bezahlt und war mir sicher, dass meine Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens richtig war. Nahm mir deswegen auch keinen Rechtsanwalt und beantragte, die Klage nicht zuzulassen. Der Vergleichsvorschlag des Gerichtes belief sich dann auch auf DT 9- wie von mir anerkannt, war mir sicher einen Prozess zu gewinnen. Bei Gericht merkte ich aber, dass mir eine Rechtsanwältin doch überlegen ist, kurzum ich habe verloren.
      Das Urteil wurde am 31.10.2006 zugesendet, zahle für die 3 Kinder rückwirkend nach DT10, gesamt 1.104 EUR.

      Frage 1: Wie wird der Gegenstandswert (Streitwert) berechnet?
      Variante 1: (geforderter Betrag - titulierter Betrag) x 12, wäre 2.628 EUR- oder
      Variante 2: (geforderter Betrag - bezahlter Betrag) x 12 wären 993 EUR.

      Die RAin der Gegenpartei berechnet Ihre Kosten nach erster Variante- Zustellung bei mir 25.11.2006 , ich beantragte am 06.12.2006 die Berechnung nach der 2. Variante festzusetzen.
      Mein großer Fehler: Mit der Übersendung des Urteils,Eingang 03.11.2006, (gegen das von keiner Seite Einspruch erhoben wurde), war auch schon der Streitwert festgesetzt worden, ich habe dies nicht gelesen und dementsprechend damals keine Beschwerde eingelegt. Leider hat sich in dem Beschluss ein Rechenfehler eingeschlichen bei der Berechnung des eingeklagten Betrages wurde gerechnet:
      " 418 EUR + 343 EUR + 343 EUR = 1.522 EUR". Daraus setzt das Gericht den Streitwert auf 7.644 EUR fest (12 mal (1.522 EUR - 885 EUR). Wie gesagt- ich habe das damals nicht gelesen!
      Am 05.04.2006 bekomme ich ein Schreiben der RAin der Gegenpartei, in dem sie beantragt, die Kosten gem. dem Gerichtsbeschluss vom 25.10.2006 fest zu setzen.
      Dann habe auch ich den Beschluss gelesen und mich natürlich sehr über mich geärgert, weil die Kosten jetzt mehr als doppelt so hoch sind. Habe daraufhin am 16.04.2007 dem Gericht geschrieben und beantragt den Kostenfestsetzungbesschluss vom 25.10.2006 aufzuheben, da fehlerhaft, den Streitwert auf 993 EUR festzusetzen und dementsprechend die Kosten für die Klagepartei. Die Antwort des Gerichtes kam am 20.04.2007 mit der Bemerkung, dass der Beschluss nicht mehr anfechtbar sei.

      Nun zu den Fragen:

      Frage 2: Ist mein Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 06.12.2006 mit einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.10.2006 gleich zu setzen? Ich habe nicht explizit auf den Beschluss verwiesen (weil ich Depp ihn ja gar nicht zur Kenntnis genommen hatte!)

      Frage 3: Wie ist die Frist für eine Beschwerde? Bin in dem Paragraphendschungel leider (oder zum Glück) nicht sehr bewandert, hab aber im §63 Abs3, Satz2 und § 68 Gerichtskostengesetz gelesen, dass Frist für die Beschwerde 6 Monate nach Rechtswirkasmkeit in der Hauptsache gilt. Die Hauptsache war Anfang Dezember 2006 (1 Monat nach Zustellung) rechtswirksam- dann hätte ich mit der Beschwerde Zeit bis Anfang Juni 2007. Ist das richtig??

      Im Nachhinein betrachtet hat mich die Sache viel zu viel Kraft und nun auch Geld gekostet. Ich hätte mich keinesfalls vom Jugendamt abwimmeln lassen dürfen- aber zu spät. Dass das Gericht dann noch 3 Zahlen falsch zusammen zählt und ich das Schreiben nicht gründlich lese ist saudumm von mir- hätte das Geld lieber für meine Kinder.
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Hallo, ich sehe gerade, dass noch niemand geantwortet hat.

      Ich fang mal an, in Eile: Da bei minderjährigen Kindern ein Anspruch auf Austitulierung besteht, neige ich dazu, den Streitwert, den die Gegenseite berechnet hat, als zutreffend anzusehen.

      Ich tue mich schwer, Deinen eigenen Antrag als Beschwerde anzusehen. Da müsste man schon sehr weit ausholen. Es sind seinerzeit zwei Anträge parallel gelaufen. Deiner ist zwar (zufällig) durch die Entscheidung des Gerichts mit entschieden worden, aber, das war es dann auch. Konsequenterweise hättest Du gegen den ablehnenden Bescheid Deines Antrages Beschwerde einlegen müssen.

      Wie Du schon schreibst. Im Grunde, wegen Peanuts, hat das alles sehr viel Kraft gekostet. Lohnt sich das in der Nachschau jetzt wirklich, und das auf schwankendem Eis?

      Gruss
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Hallo,
      Im §42 1 GKG heißt es aber doch sinngemäß, das der Streitwert der geforderten Summe entspricht und nicht der Differenz zu freiwilligen bzw. titulierten Zahlungen. d.h. Erhöhte Forderung, auch wenn unsinnig, gleich erhöhtem Streitwert.
      Ratloser Gruß
      Nachdenker
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Mit der Differenz geforderter Betrag minus tituliertem Betrag mal zwölf kann ich ja leben. Nur hat das Gericht diesen Betrag falsch berechnet- einfacher Additionsfehler.
      Deshalb meine Frage: Wie ist die Frist für eine Beschwerde gegen den Streitwertbechluss?
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Schade, dass hier keiner mehr weiter schreiben will.
      Hab inzwischen ein Schreiben des Gerichts bekommen, dass der Streitwertbeschluss vom Oktober 2006 im Rahmen der Abhilfe abgeändert werde soll. Da hat mein Schreiben anscheinend doch noch etwas genützt.
      Mit der Höhe des Streitwertes (geforderter Betrag - titulierter Betrag) x 12 bin ich immer noch nicht glücklich, weil ich ja freiwillig schon mehr bezahlt habe (2 Stufen der DT über Titel).
      Kann ich da noch was machen?
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Hallo,

      ich gehe mal davon aus, dass der offensichtliche Rechenfehler korrigiert worden ist, richtig?

      So, den Rest, das hatte ich auch schon geschrieben, empfinde ich als korrekt. Weil es im Unterhaltsrecht für Kids einen Anspruch auf Titulierung gibt. Da kommt es also nicht darauf an, ob Du freiwillig über die alte Titulierung hinausgezahlt hast.

      Gruss
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Genau so ist es, Rechenfehler soll korrigiert werden. Anscheinend war die Frist für eine Beschwerde gegen den Beschluss doch noch nicht rechtskräftig. Was passiert nun, wenn die gegenerische Anwältin mit der Abänderung nicht einverstanden ist?

      Wegen der Berechnung nach tituliertem (und nicht dem gezahltem) Unterhalt habe ich mich geärgtert, weil das Jugendamt im Mai 2006 den bestehenden Titel von 2000 nicht abändern wollte- ich wollte den Titel um 2 Stufen der DT erhöhen.
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Offensichtliche Fehler (auch Tippfehler u.s.w.) können immer korrigiert werden. Dagegen ist kein Rechtsbehelf möglich. Nur beim Rest sehe ich bie Dir schwarz, weil Beschluss insoweit korrekt.

      Gruss
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Hallo,

      ein wenig stutzig macht mich die Erhöhung von DT 7 auf DT 10. Kindesunterhalt lässt sich ja nun nicht allzu schwer berechnen, hast Du so lange gewartet bis Deine Ex geklagt hat? Wie lange hast Du die anscheinend schon fälligen Erhöhungen nicht gezahlt?
      Geht es nur um Kindesunterhalt, oder ist auch Ehegattenunterhalt noch das Thema?
      Kindesunterhalt ist ja eigentlich absolut kein strittiges Thema!

      Grüße aus dem Norden,

      Christa
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Ich habe Kindesunterhalt gezahlt nach DT 9 ab 04/06. Grund der Erhöhung war Wegfall des EU (Exe hatte geheiratet und vorher noch Abfindungszahlung wegen Unterhaltsverzicht bekommen), Wegfall Bafög- Schulden und Gehaltssteigerungen.
      Gegenseite wollte DT10 wegen Wohnvorteil in eigenem Haus- das aber erst noch bezahlt wrden muss (€ 140.000.- Fremdkapital).
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Ist der Wohnwert nun berechnet worden oder nicht(?), das geht aus Deiner Antwort nicht hervor.
      Wohnt die Mutter mit den Kindern auch in einem eigenen Haus, oder zahlt sie Miete? Ansonsten ist der KU eigentlich nie zu hoch und reicht eigentlich nie, denn Kindererziehen ist teuer, sogar die Politik hat das Thema jetzt entdeckt!
      KU ist - wie ich schon geschrieben habe - eigentlich nicht strittig und leicht berechenbar. Auch die Änderungen sind nachvollziehbar, wie Alterseinstufung (eines der Kinder ist ja nun schon 17, d.h. bald volljährig), Gehaltsklasse, Gehaltssteigerungen...

      Christa
    • RE: Beschwerde Streitwertbeschluss

      Hallo Christa,

      geht doch hier um was ganz anderes. Es ist hier ein abgeschlossenes Verfahren, wo nur noch offensichtliche Rechenfehler korrigiert werden können. Alles andere ist einerlei, eben weil alle Fristen vorbei.

      Gruss