Habe im Oktober 2006 einen Unterhaltsprozess verloren. Meine 3 Kinder, 17, 11, 9 Jahre, (bzw. Ex- Frau) hatte im April auf Erhöhung des Unterhaltes von DT Stufe 7- 885 EUR (Urteil von 2002) auf Stufe 10 geklagt. Ich war mit einer Erhöhung auf Stufe 9 einverstanden und zahlte ab April auch dementsprechend. Wollte den Titel beim Jugendamt festschreiben lassen, JA gab mir die Auskunft, das dürfen sie nicht für den Unterhaltsschuldner und ausserdem sei ja der zusätzlich geforderte Betrag sehr gering, ich sollte es also abwarten, ob das Gericht die Klage überhaupt zulässt.
Klage wurde eingereicht (auf DT 10, gesamt 1.104 EUR je Monat), ich habe 1.027 EUR bezahlt und war mir sicher, dass meine Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens richtig war. Nahm mir deswegen auch keinen Rechtsanwalt und beantragte, die Klage nicht zuzulassen. Der Vergleichsvorschlag des Gerichtes belief sich dann auch auf DT 9- wie von mir anerkannt, war mir sicher einen Prozess zu gewinnen. Bei Gericht merkte ich aber, dass mir eine Rechtsanwältin doch überlegen ist, kurzum ich habe verloren.
Das Urteil wurde am 31.10.2006 zugesendet, zahle für die 3 Kinder rückwirkend nach DT10, gesamt 1.104 EUR.
Frage 1: Wie wird der Gegenstandswert (Streitwert) berechnet?
Variante 1: (geforderter Betrag - titulierter Betrag) x 12, wäre 2.628 EUR- oder
Variante 2: (geforderter Betrag - bezahlter Betrag) x 12 wären 993 EUR.
Die RAin der Gegenpartei berechnet Ihre Kosten nach erster Variante- Zustellung bei mir 25.11.2006 , ich beantragte am 06.12.2006 die Berechnung nach der 2. Variante festzusetzen.
Mein großer Fehler: Mit der Übersendung des Urteils,Eingang 03.11.2006, (gegen das von keiner Seite Einspruch erhoben wurde), war auch schon der Streitwert festgesetzt worden, ich habe dies nicht gelesen und dementsprechend damals keine Beschwerde eingelegt. Leider hat sich in dem Beschluss ein Rechenfehler eingeschlichen bei der Berechnung des eingeklagten Betrages wurde gerechnet:
" 418 EUR + 343 EUR + 343 EUR = 1.522 EUR". Daraus setzt das Gericht den Streitwert auf 7.644 EUR fest (12 mal (1.522 EUR - 885 EUR). Wie gesagt- ich habe das damals nicht gelesen!
Am 05.04.2006 bekomme ich ein Schreiben der RAin der Gegenpartei, in dem sie beantragt, die Kosten gem. dem Gerichtsbeschluss vom 25.10.2006 fest zu setzen.
Dann habe auch ich den Beschluss gelesen und mich natürlich sehr über mich geärgert, weil die Kosten jetzt mehr als doppelt so hoch sind. Habe daraufhin am 16.04.2007 dem Gericht geschrieben und beantragt den Kostenfestsetzungbesschluss vom 25.10.2006 aufzuheben, da fehlerhaft, den Streitwert auf 993 EUR festzusetzen und dementsprechend die Kosten für die Klagepartei. Die Antwort des Gerichtes kam am 20.04.2007 mit der Bemerkung, dass der Beschluss nicht mehr anfechtbar sei.
Nun zu den Fragen:
Frage 2: Ist mein Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 06.12.2006 mit einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.10.2006 gleich zu setzen? Ich habe nicht explizit auf den Beschluss verwiesen (weil ich Depp ihn ja gar nicht zur Kenntnis genommen hatte!)
Frage 3: Wie ist die Frist für eine Beschwerde? Bin in dem Paragraphendschungel leider (oder zum Glück) nicht sehr bewandert, hab aber im §63 Abs3, Satz2 und § 68 Gerichtskostengesetz gelesen, dass Frist für die Beschwerde 6 Monate nach Rechtswirkasmkeit in der Hauptsache gilt. Die Hauptsache war Anfang Dezember 2006 (1 Monat nach Zustellung) rechtswirksam- dann hätte ich mit der Beschwerde Zeit bis Anfang Juni 2007. Ist das richtig??
Im Nachhinein betrachtet hat mich die Sache viel zu viel Kraft und nun auch Geld gekostet. Ich hätte mich keinesfalls vom Jugendamt abwimmeln lassen dürfen- aber zu spät. Dass das Gericht dann noch 3 Zahlen falsch zusammen zählt und ich das Schreiben nicht gründlich lese ist saudumm von mir- hätte das Geld lieber für meine Kinder.
Klage wurde eingereicht (auf DT 10, gesamt 1.104 EUR je Monat), ich habe 1.027 EUR bezahlt und war mir sicher, dass meine Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens richtig war. Nahm mir deswegen auch keinen Rechtsanwalt und beantragte, die Klage nicht zuzulassen. Der Vergleichsvorschlag des Gerichtes belief sich dann auch auf DT 9- wie von mir anerkannt, war mir sicher einen Prozess zu gewinnen. Bei Gericht merkte ich aber, dass mir eine Rechtsanwältin doch überlegen ist, kurzum ich habe verloren.
Das Urteil wurde am 31.10.2006 zugesendet, zahle für die 3 Kinder rückwirkend nach DT10, gesamt 1.104 EUR.
Frage 1: Wie wird der Gegenstandswert (Streitwert) berechnet?
Variante 1: (geforderter Betrag - titulierter Betrag) x 12, wäre 2.628 EUR- oder
Variante 2: (geforderter Betrag - bezahlter Betrag) x 12 wären 993 EUR.
Die RAin der Gegenpartei berechnet Ihre Kosten nach erster Variante- Zustellung bei mir 25.11.2006 , ich beantragte am 06.12.2006 die Berechnung nach der 2. Variante festzusetzen.
Mein großer Fehler: Mit der Übersendung des Urteils,Eingang 03.11.2006, (gegen das von keiner Seite Einspruch erhoben wurde), war auch schon der Streitwert festgesetzt worden, ich habe dies nicht gelesen und dementsprechend damals keine Beschwerde eingelegt. Leider hat sich in dem Beschluss ein Rechenfehler eingeschlichen bei der Berechnung des eingeklagten Betrages wurde gerechnet:
" 418 EUR + 343 EUR + 343 EUR = 1.522 EUR". Daraus setzt das Gericht den Streitwert auf 7.644 EUR fest (12 mal (1.522 EUR - 885 EUR). Wie gesagt- ich habe das damals nicht gelesen!
Am 05.04.2006 bekomme ich ein Schreiben der RAin der Gegenpartei, in dem sie beantragt, die Kosten gem. dem Gerichtsbeschluss vom 25.10.2006 fest zu setzen.
Dann habe auch ich den Beschluss gelesen und mich natürlich sehr über mich geärgert, weil die Kosten jetzt mehr als doppelt so hoch sind. Habe daraufhin am 16.04.2007 dem Gericht geschrieben und beantragt den Kostenfestsetzungbesschluss vom 25.10.2006 aufzuheben, da fehlerhaft, den Streitwert auf 993 EUR festzusetzen und dementsprechend die Kosten für die Klagepartei. Die Antwort des Gerichtes kam am 20.04.2007 mit der Bemerkung, dass der Beschluss nicht mehr anfechtbar sei.
Nun zu den Fragen:
Frage 2: Ist mein Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 06.12.2006 mit einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.10.2006 gleich zu setzen? Ich habe nicht explizit auf den Beschluss verwiesen (weil ich Depp ihn ja gar nicht zur Kenntnis genommen hatte!)
Frage 3: Wie ist die Frist für eine Beschwerde? Bin in dem Paragraphendschungel leider (oder zum Glück) nicht sehr bewandert, hab aber im §63 Abs3, Satz2 und § 68 Gerichtskostengesetz gelesen, dass Frist für die Beschwerde 6 Monate nach Rechtswirkasmkeit in der Hauptsache gilt. Die Hauptsache war Anfang Dezember 2006 (1 Monat nach Zustellung) rechtswirksam- dann hätte ich mit der Beschwerde Zeit bis Anfang Juni 2007. Ist das richtig??
Im Nachhinein betrachtet hat mich die Sache viel zu viel Kraft und nun auch Geld gekostet. Ich hätte mich keinesfalls vom Jugendamt abwimmeln lassen dürfen- aber zu spät. Dass das Gericht dann noch 3 Zahlen falsch zusammen zählt und ich das Schreiben nicht gründlich lese ist saudumm von mir- hätte das Geld lieber für meine Kinder.