Wohnvorteil bei eingetragenem Wohnrecht

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    • Wohnvorteil bei eingetragenem Wohnrecht

      Hallo an euch,

      ich hätte folgende Frage:

      ich bewohne mit meinen 3 Kindern das Haus meines bereits ausgezogenen Ehemannes. Dieses Haus gehört ihm allein, aber ich besitze das alleinige im Grundbuch eingetragene Wohnrecht.

      Mein Mann möchte auf den Unterhalt einen Wohnvorteil anrechnen. Kann er das, obwohl er ja kein Nutzungsrecht auf das Haus hat?

      Viele Grüße

      Elsbeth
    • RE: Wohnvorteil bei eingetragenem Wohnrecht

      Hallo, Elsbeth,

      willkommen im ISUV-Forum! Du schreibst:
      ich bewohne mit meinen 3 Kindern das Haus meines bereits ausgezogenen Ehemannes. Dieses Haus gehört ihm allein, aber ich besitze das alleinige im Grundbuch eingetragene Wohnrecht.

      Mein Mann möchte auf den Unterhalt einen Wohnvorteil anrechnen. Kann er das, obwohl er ja kein Nutzungsrecht auf das Haus hat?
      Was waere, wenn das Haus jemandem Dritten gehoeren wuerde, der es an Dich vermietet haette und (solange es an Dich vermietet waere) es auch selbst nicht nutzen koennte? Darf dieser Dritte dann Miete von Dir verlangen?

      Richtig, er darf. Und genauso hat Dein Ex Anspruch auf Nutzungsentschaedigung, solange Du das Haus bewohnst, da er es ja ansonsten anderweitig vermieten koennte.

      Andernfalls wuerdest Du ja neben Unterhalt auch noch mietfreies Wohnen beanspruchen, was wohl des Guten zuviel waere, oder?

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Wohnvorteil bei eingetragenem Wohnrecht

      Hallo, Elsbeth!

      Du schreibst:
      Mein Mann hat ja kein Nutzungsrecht mehr auf das Haus
      Was genau steht denn im Grundbuch? unter welcher Abteilung? Wie ist das zustande gekommen? Gab es ein Wohnungszuteilungsverfahren?

      Beachte auch:

      § 100 BGB Nutzungen
      Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

      § 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
      (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
      (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

      § 1041 BGB Erhaltung der Sache
      Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

      § 1045 BGB Versicherungspflicht des Nießbrauchers
      (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen. ...
      (2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu
      leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.

      § 1047 BGB Lastentragung
      Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

      § 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben
      (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt. ...
      (3) ... der andere (Ehegatte) ... kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen. ...


      Gruss, Andreas
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      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Wohnvorteil bei eingetragenem Wohnrecht

      Hallo Andreas,

      erstmal vielen Dank, dass du dir soviel Mühe mit mir machst.

      Nachdem mein Mann ausgezogen war, hat er mir per Notariatsvertrag ein Wohnrecht mit der Befugnis der alleinigen und ausschließlichen Benutzung des Hauses erteilt. Es steht im Vertrag, dass ich nur die Verbrauchskosten (Müll, Strom, Wasser,Heizung) zu tragen habe.

      Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch zweite Abteilung Spalten 1 - 3 eingetragen.

      Er hat es wohl gemacht, weil er ein schlechtes Gewissen hatte und damit ich mir um die Miete keine Sorgen machen musste, denn mit den durch seinen plötzlichen Auszug völlig verstörten Kindern hatte ich wahrlich genug Sorgen.

      Sein schlechtes Gewissen ist inzwischen verflogen und nun will er die Miete mit dem Abzug des Wohnvorteils vom Nettoeinkommen doch noch bekommen. Wenn er im Recht ist, dann soll er sein Geld bekommen. Jedoch wäre ich natürlich froh, wenn es nicht sein müsste.

      Vielen Dank noch mal für deine Mühe
      viele Grüße
      Elsbeth
    • RE: Wohnvorteil bei eingetragenem Wohnrecht

      Nun, Elsbeth, ...

      hat er mir per Notariatsvertrag ein Wohnrecht ... erteilt. Es steht im Vertrag, dass ich nur die Verbrauchskosten (Müll, Strom, Wasser,Heizung) zu tragen habe.
      ... dann hat das ja nichts mit Unterhalt zu tun, weshalb ich den Thread in ein anderes Unterforum verschiebe. Was Du und fuer welchen Zeitraum zu zahlen hast, geht ja dann klar aus dem Notarvertrag hervor. Hast Du Schwierigkeiten, den Vertragsinhalt zu interpretieren, wende Dich an den beurkundenden Notar.

      Gruss, Andreas
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