Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

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    • Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo!

      Habe die folgende Interpretation des neuen Unterhaltsrechts gefunden. Die Namen der Anwälte, die sie geschrieben haben, habe ich vorsorglich gelöscht.

      Neues Unterhaltsrecht 2007
      RAe K und

      Was bringt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts?


      Mit dem neuen Gesetz soll das Unterhaltsrecht den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst und sollen die gewandelten Wertvorstellungen berücksichtigt werden. Die gesellschaftlichen Verhältnisse werden geprägt durch nach wie vor steigende Scheidungszahlen, die vermehrte Gründung von "Zweitfamilien" mit Kindern nach Scheidung einer ersten Ehe und eine zunehmende Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind. Auch fand eine erhebliche Veränderung der Rollenverteilung während der Ehe statt. Immer häufiger sind beide Partner auch mit Kindern berufstätig oder nehmen nach einer erziehungsbedingten Unterbrechung ihre Erwerbstätigkeit wieder auf.

      So werden bereits 56 % der Dreijährigen, 83 % der Vierjährigen und 89 % der Fünfjährigen in Tageseinrichtungen betreut. Es besteht daher heute Einigkeit, daß die kindliche Entwicklung zumindest ab dem 3. Lebensjahr durch Fremdbetreuung wegen Berufstätigkeit der Mutter in der Regel nicht beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund verfolgt das neue Unterhaltsgesetz folgende Ziele:

      1. Beim Kindesunterhalt:
      Stärkung des Kindeswohls durch Neuordnung der Rangfrage, Besserstellung kinderbetreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern, Wiedereinführung des Mindestunterhalts und vereinfachte Kindergeldverrechnung.

      2. Beim Ehegattenunterhalt:
      Stärkung der Eigenverantwortung nach der Scheidung.

      3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts.

      Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz u.a. folgendes vor:


      I.
      Ehegattenunterhalt

      1. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder sind zu nutzen. Nach den bisherigen Leitlinien der Oberlandesgerichte musste die Mutter erst dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn das jüngste Kind in die 3. Grundschulklasse gekommen ist.

      Nach dem neuen Gesetz sind bereits bei einem Kind über drei Jahre tatsächlich bestehende "verlässliche Möglichkeiten für die Betreuung" zu nutzen.

      Dies hat zur Folge, daß der das Kind betreuende Elternteil bereits ab dem 3. Lebensjahr des Kindes darlegen und beweisen muß, daß keine zumutbaren und verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten bestehen und er deshalb keiner Erwerbstätigkeit, auch keiner Teilzeittätigkeit nachgehen kann. Verlässliche Betreuungsmöglichkeiten sind Tageseinrichtungen, Kindergärten, Kinderhorte, Schulen, Pflegeeltern und z.B. auch Großeltern. Die Kosten der Kinderbetreuung sind bei der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen.

      2. Die Anforderungen an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung werden erhöht. Neu ist, daß dem Unterhaltsbedürftigen zugemutet wird, seine vor der Ehe ausgeübte Erwerbstätigkeit wieder auszuüben - Krankenschwester heiratet Chefarzt. Nach der Scheidung ist ihr zuzumuten, wieder als Krankenschwester zu arbeiten. Eine Ausnahme gilt bei langjährigen Ehen, sehr guten Einkommensverhältnissen und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

      3. Im neuen Gesetz werden die Begrenzungen des Unterhalts sowohl zeitlich als auch der Höhe nach vereinfacht bzw. erweitert, insbesondere wenn ehebedingte Nachteile fehlen.


      Die Begrenzungsmöglichkeit des Unterhalts hängt ab von der Kinderbetreuung und der Ehedauer, insbesondere davon, inwieweit durch die Gestaltung der Ehe, vor allem Haushaltsführung und Kinderbetreuung, berufliche Nachteile eingetreten sind.

      Die Neuregelung wird in der Praxis dazu führen, daß wesentlich mehr Unterhaltsan-sprüche als bisher zeitlich begrenzt werden bzw. der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf begrenzt werden.

      Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten derartige Beschränkungen in der Regel nur für relativ kurze Ehen, also Ehen mit einer Ehedauer bis zu 10 Jahren, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus, z.B. für eine 15-jährige Ehe, bei der beide Ehegatten berufstätig waren. In allen anderen Fällen war daher bisher lebenslange Unterhaltspflicht in voller Höhe gegeben.

      Falls Kinder betreut werden, wird auch in Zukunft eine Begrenzung des Unterhalts erst ab dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes in Betracht kommen. Ist die Mutter noch jung, kann der Ehegattenunterhalt nach dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes zeitlich begrenzt werden, bei älteren und nicht erwerbsfähigen Müttern wird in der Regel eine Begrenzung der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf erfolgen. Unter angemessenem Bedarf versteht die Rechtsprechung die Lebensstellung vor der Ehe und in der Ehe.

      4. Neu ist auch, daß der Unterhaltsanspruch nicht erst nach einer zwei- bis dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner verwirkt ist, sondern bereits früher, wenn eine sogenannte "verfestigte Lebensgemeinschaft" mit dem neuen Partner vorliegt. Erfasst werden sowohl die sogenannten Unterhaltsgemeinschaften, in der der Bedürftige durch die neue Partnerschaft wieder sein volles Auskommen hat, als auch die eheähnliche Gemeinschaft, die nach außen das Erscheinungsbild einer Ehe aufweist. Der Begriff "verfestigte Lebensgemeinschaft" betrifft ein Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften, aber auch sogenannte Wochenendbeziehungen aus beruflichen Gründen werden davon erfasst. Maßgebend ist im Ergebnis, ob sich der geschiedene Ehepartner mit der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat.


      II.
      Rangordnung der Unterhaltsansprüche

      1. Rang:
      Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern leben und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden.

      2. Rang:
      Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, so wie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

      3. Rang:
      Lt. Koalitionsabsprache vom 20. März 2007, nicht verheiratete Elternteile, die Betreuungsunterhalt verlangen können.

      4. Rang:
      Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen.

      5. Rang:
      Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen (= nichtprivilegierte Volljährige, z.B. Studenten).

      6. Rang:
      Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.

      7. Rang:
      Eltern

      8. Rang:
      Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie.

      Entsprechend der geänderten Rangordnung werden nunmehr bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht nur die Kinder berücksichtigt, die vor der Scheidung geboren wurden, sondern auch Kinder, die nach der Scheidung aus einer neuen Partnerschaft hervorgegangen sind. Durch die Berücksichtigung dieser Kinder mindert sich der Ehegattenunterhalt!

      Neu ist die Beseitigung der bisherigen Privilegierung der ersten Ehefrau gegenüber der zweiten Ehefrau. Betreuen die erste und die zweite Ehefrau Kinder oder ist eine Ehefrau wegen einer langen Ehedauer (über 15 Jahre) besonders schutzwürdig, haben ihre Unterhaltsansprüche den gleichen Rang. Der Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau kann sich also durch die Geburt weiterer Kinder aus einer neuen Partnerschaft/Ehe des Unterhaltspflichtigen reduzieren. Aufgrund einer Intervention von CDU-Politikern hat die Koalition den Entwurf noch einmal geändert: Wenn der Ehemann mit der Mutter des weiteren Kindes nicht verheiratet ist, wird diese Frau der geschiedenen Ehefrau nicht gleichgestellt, sondern nimmt den 3. Rang nach den Kindern und der "Erstfrau" ein.

      Der Unterhalt wird nach der Additionsmethode berechnet.


      III.
      Berechnungsbeispiel bei zwei unterhaltsberechtigten Frauen

      Ehemann M bezieht ein Erwerbseinkommen von € 2.000,--, seine 1. Ehefrau von € 1.000,-- und seine 2. Ehefrau 500,-- €. Sowohl Ehefrau 1 als auch Ehefrau 2 betreuen Kinder von M.

      Nach Abzug des jeweiligen Erwerbsbonus von 10 % werden angerechnet
      beim Ehemann 2.000,-- € ./. 200,-- € = 1.800,-- €
      bei Ehefrau Nr. 1 € 1.000,-- ./. 100,-- € = 900,-- €
      bei Ehefrau Nr. 2 € 500,-- ./. 50,-- € = 450,-- €
      Der Gesamtbedarf Ehemann und Ehefrau 1 und 2 beträgt:
      1.800,-- € + 900,-- € + 450,-- € = 3.150,-- €.



      Nach dem Grundsatz der Dreiteilung betragen die Bedarfsbeträge:

      Ehemann 3.150,-- € : 3 = 1.050,-- €
      Ehefrau Nr. 1 € 3.150,-- : 3 1.050,-- €
      Ehefrau Nr. 2 € 3.150,-- 3 = 1.050,-- €

      Nach Abzug des Eigeneinkommens ergeben sich die Unterhaltsbeträge wie folgt:

      Ehefrau Nr. 1 € 1.050,-- ./. 900,-- € = 150,-- €
      Ingesamt hat Ehefrau Nr. 1 zur Verfügung:
      Einkommen 1.000,-- € + Unterhalt 150,-- € = 1.150,-- €

      Ehefrau Nr. 2 € 1.050,-- ./. 450,-- € = 600,-- €
      Insgesamt hat Ehefrau Nr. 2 zur Verfügung:
      Einkommen 500,-- € + 600,-- € = 1.100,-- €

      Dem Ehemann bleiben 2.000,-- € ./. Unterhalt Ehefrau
      Nr. 1 € 150,-- ./. Unterhalt Ehefrau 2 € 600,-- = 1.250,-- €.


      IV.
      Änderungen beim Kindesunterhalt


      1. Der Mindestkindesunterhalt wird wieder eingeführt. Dies hat zur Folge, dass bis zur Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle der Kinderunterhalt künftig voraussichtlich etwas niedriger sein wird als bisher. Neue Tabellen gibt es derzeit noch nicht.

      Für ein Kind bis zum 5. Lebensjahr beträgt der Mindestunterhalt derzeit 199,-- €, künftig 188,-- €.

      Kind 6 bis 11 Jahre derzeit 247,-- €, künftig 227,-- €.

      Kind 12 bis 17 Jahre derzeit 291,-- €, künftig 279,-- €.

      Die Neuregelung hat zur Folge, dass auch die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst werden muss.

      2. Kindergeldverrechnung

      Künftig wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes behandelt.

      Dies hat zur Folge, dass künftig bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt abgezogen wird, sondern nur der tatsächliche Zahlbetrag, so dass sich letztendlich der Ehegattenunterhalt etwas erhöhen wird.


      V.
      Elterngeld

      Die Unterhaltszahlungsverpflichtungen werden durch das Elterngeld nur insoweit berührt, als die Zahlung € 300,00 monatlich übersteigt. Dies bedeutet, dass nur der Teil des Elterngeldes, der über € 300,00 hinausgeht, bei der Bemessung des Unterhalts für die Mutter berücksichtigt wird.

      Beispiel:

      Ehemann M und Ehefrau F trennen sich. Sie haben ein 10 Tage altes Kind. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von € 2.000,00. F verdient € 400,00 und erhält Elterngeld von ca. € 800,00.
      Kindesunterhalt nach neuer Rechtslage € 188,00.
      anrechenbares Einkommen des M:
      € 2000,00 ./. € 188,00 = € 1.812,00 x 9/10 = € 1.630,00
      anrechenbares Einkommen der F: € 400,00 x 9/10 = € 360,00
      anrechenbares Elterngeld: € 800,00 ./. € 300,00 = € 500,00
      Bedarf (€ 1.630,00 + € 360,00 + € 500,00) : 2 = € 1.245,00
      zu zahlender Unterhalt für F:
      € 1.245,00 ./. € 360,00 ./. € 500,00 = € 385,00

      VI.
      Gültige Fassung in Kraft treten:

      Nach der derzeitigen Planung tritt das neue Gesetz am 1.07.2007 in Kraft. Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens sind denkbar. Auch für Altfälle wird es eine Regelung geben.






      München, im März 2007
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo,

      kannst Du mir mal bitte sagen, wo in Deutschland 89 % der Fünfjährigen ganztags betreut werden? Würde mich wirklich interessieren.

      Gruss

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von gelöscht-001447 ()

    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo Schäng,
      Habt noch ein wenig Geduld und stellt nicht irgendwelche unfundierten Berechnungen an!

      Hat doch niemand außer den Rechtsanwälten K und ?.
      Ging doch nur um den Ausdruck Tagesbetreuung vs. Ganztagesbetreuung.
      Auch eine Stunde bei der Oma ist schon eine Tagesbetreuung.
      LG
      Nachdenker
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo nachdenker,

      dann berücksichtige diesen von mir unterstellten Versuch nicht dem Themenstarter.

      Hallo Colombo123,

      HDD ist auf Grund Deines Hinweises programmiert, bin selber zeitgleich verhindert, Danke hierfür!
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo Schäng,
      dann berücksichtige diesen von mir unterstellten Versuch nicht dem Themenstarter.

      [img]http://www.smilies-world.de/smilies/smilies_Picture/3d_smilies/kopfklatsch1.gif[/img]
      Was? Bitte Erklärung für Tausendfüßler auf Leitung.
      LG
      Nachdenker
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo Colombo,

      nach Schnellsichtung des mehrstündigen Materials konnte ich nichts ausmachen, sollte aber darin etwas enthalten sein, wird mir dies sicherlich noch zugetragen werden.
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo Leute,

      also ich hab nichts gefunden, scheint nicht stattgefunden zu haben?
      Weiss jemand, wann das denn nun (endlich) zur 3.Lesung kommt?

      viele Grüsse,
      T.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von tolol ()

    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      hallo tolol!

      hab die debatte gestern verfolgen können. war eine reine geschäftsordnungsdebatte auf antrag der fdp. jede seite hat nur kurz ihre position dargestellt. frau granold v. d. cdu hat den gefundenen "kompromiß" verteidigt ebenso der parlamentarische staatssekretär aus dem bmj von der spd. allerdings gab es auch eine rede einer spd abgeordneten, die sich vehement gegen das gesetz wegen des kompromisses ausgesprochen hat. von den grünen, linken und der fdp gab es ablehnung hauptsächlich aufgrund der änderung der rangfolgen durch den kompromiß.

      der gesetzesentwurf wird nun nach der osterpause im plenum in 2. und 3. lesung diskutiert werden. dies sagte der parl. staatssekretär. danach soll er im bundestag beschlossen werden und im mai in den bundesrat kommen. er zeigte sich optimistisch, daß das gesetz zum 1.7. in kraft treten kann.

      gruß
      mac
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo Toto und Mac,

      wie ich heute aus dem bereich des rechtsausschusses gehört habe, kann die entscheidende 2. und 3. lesung frühestens in der 19. kalenderwoche, also ab 07.05.2007 stattfinden, weil vorher die der Bundestag mit anderen gesetzesvorhaben voll ausgelastet ist.

      Wer hat näheres dazu gehört?

      Geuß, Colombo
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo an alle.

      ich hoffe, daß das gedankengut einer fdp-abeordneten nicht mehrheitsfähig wird :

      Mich würde eure meinung dazu interessieren.

      LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER: Neues Unterhaltsrecht muss Vertrauen schützen
      BERLIN. Zu der aktuellen Diskussion zwischen CDU/CSU und SPD zur Reform des Unterhaltsrechts erklärt die rechtspolitische Sprecherin und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Sabine LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER:
      Die Debatte um die Reform des Unterhaltsrechts muss sich an den wirklichen Bedürfnissen der Eheleute, Familien und Kindern orientieren. Kinder wachsen nicht nur in harmonischen Ehen auf. Geschiedene und nicht miteinander verheiratete Eltern prägen heute vielfach das Aufwachsen der Kinder. Deswegen muss an dem Ziel, die Reform am Kindeswohl auszurichten, festgehalten werden.
      Wesentlicher Grundsatz der Reform muss neben der Vorrangstellung der Kinder der Vertrauensschutz sein. Seit 2002 wurden jedes Jahr mehr als 200.000 Ehen in Deutschland geschieden. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sind viele Scheidungen bei den Gerichten anhängig. Die von diesen Verfahren betroffenen Eheleute vertrauen auf das jetzt geltende Recht. Es ist notwendig, die Gesetzgebung und die geltende Rechtslage für die Betroffenen berechenbar zu machen. Deswegen trete ich dafür ein, dass das neue Unterhaltsrecht erst für die Scheidungen Geltung erhalten soll, bei denen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Scheidungsantrag eingereicht wird. Denn diesen Eheleuten wird die Gelegenheit gegeben, ihre Scheidung im Lichte der neuen Regelungen zu überdenken. Eine Geltung des neuen Unterhaltsrechts für bereits anhängige Scheidungen wäre falsch. Diese Scheidungen wurden angesichts des jetzt noch geltenden Rechts eingereicht und teilweise bereits verhandelt. Es sollte auch keine Regelung geben, nach denen bereits geschiedene Ehen an das neue Recht angepasst werden können. Gerade diese, teilweise bereits Jahre geschiedenen Eheleute vertrauen auf die jetzt geltenden Regelungen und haben ihr Leben danach ausgerichtet. Hier ist Vertrauensschutz vorrangig.

      Gruß, Colombo
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Hallo colombo,

      Die von diesen Verfahren betroffenen Eheleute vertrauen auf das jetzt geltende Recht.

      :evil: und haben nicht an einen zeitlichen Wandel der Gesellschaft gedacht - Rente bis 67 ?(

      Eine Geltung des neuen Unterhaltsrechts für bereits anhängige Scheidungen wäre falsch.

      :evil: Warum falsch ?( sie sind nach Eintritt der Rechtskraft und sich hieraus ergebenden wesentlichen Änderungen anzupassen.

      Gerade diese, teilweise bereits Jahre geschiedenen Eheleute vertrauen auf die jetzt geltenden Regelungen und haben ihr Leben danach ausgerichtet.

      :evil: Wie kann ein Leben danach ausgerichtet werden - lebenslanger Unterhaltsbezug ? - wer garantiert denn dem Unterhaltsbezieher, dass der Unterhaltsleister ewig lebt ?
    • RE: Aktuelle Interpretation des neuen Unterhaltsrechts von zwei Anwälten

      Schäng, bei dem Statement von der Schnarrenberger geht es nur um Betreuungsunterhalt (also, wenn ein Elternteil Kinder betreut), der sich ja ohnehin wegen Alter des Kindes irgendwann erledigt.

      Und nochmals: Je mehr Betreuungsplätze für Kinder, je mehr Wiedereingliederungsmassnahmen für nicht berufstätige Elternteile, desto mehr werden die Gerichte mit dem Alter der Kids heruntergehen, bei welchem ein Wiedereinstieg in den Beruf zumutbar ist! Aber Wiedergeingliederungsmassnahmen gibt es seit 2002 faktisch nicht mehr, und niemand fordert sie zurück!

      Bei aller Sympatie für die Gesetzesänderung: Keine Regierung, weder die alte rot/grüne, noch die neue hat sich dieser Problematik ernsthaft angenommen!

      Gruss