Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

      Zum Hintergrund: meine Söhne, 14 und 18 Jahre, wohnen in Kassel (OlG FF/Main) bei meiner Ex, wir sind geschieden. Ich zahle nach DD-Tabelle an den Jüngsten, beim Volljährigen orientiere ich mich an die hier veröffentlichte Excel-Berechnung.

      Zu meiner Frage:

      Mein Großer hat doch Ansprüche an beide Elternteile ja nach Einkommensverhältnissen.

      Mein Jüngster wird im September 15. Die Leitlinien sehen da wohl vor, dass meiner Ex die Bezüge einer Vollzeitstelle hochgerechnet werden. Oder sehe ich das falsch? Sie arbeitet derzeit 28 Stunden/Woche.

      Wir hatten letzte Woche eine heiße Diskussion deswegen, und ihre Auskunftsstellen sehen eine Vollzeitbeschäftigung nicht vor. Zudem findet sie keinen attraktiven Nebenjob, sagt sie.

      Wie verhalte ich mich denn am klügsten? Muß meine Ex denn voll arbeiten, bzw. kann man von einer Vollzeitstelle ausgehen, wenn der Jüngste 15 wird?
      Soll ich dann einfach neu rechnen und den Unterhalt entsprechend kürzen? Ich bin eigentlich immer um einvernehmliche Regelung im Rahmen der Gesetze/Verordnungen bemüht, um nicht noch den Rechtsanwälten Geld in den Rachen zu schieben.
    • RE: Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

      Hallo wg, wenn Du EU zahlen müßtest hättest Du eine Handhabe um Ex Vollzeitbeschäftigung zuzumuten. So aber hast Du keine direkte Verbindung mit ihr.

      Und da Jüngster gerade 15 geworden ist wäre ihr jetzt auch noch eine Übergangszeit zuzugestehen um sich nach Vollzeit umzusehen bzw. aufzustocken soweit das beim Arbeitgeber möglich ist.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

      Wolfgang, wir wissen nicht, ob der 18-jährige noch priviligiert ist, was er derzeit tut! Es kann also durchaus sein, dass die Mutter nicht vollzeit arbeiten gehen muss.

      Gruss
    • RE: Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

      trifft denn folgender Absatz aus den Leitlinien FF/Main zu? Wenn nein, warum nicht? Eigentlich ist er doch klar... aber was ist hierzulande schon klar...

      17. Erwerbsobliegenheit

      17.1 bei Kindesbetreuung

      Bei Kindesbetreuung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten, bevor das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.
    • RE: Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

      Hallo!

      Hier wird die Erwerbsobliegenheit - bei EU und KU gemischt.

      KM hätte gegenüber dem Volljährigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

      @wg1965:
      17. Erwerbsobliegenheit

      17.1 bei Kindesbetreuung

      Bei Kindesbetreuung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten, bevor das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.


      Diese Erwerbsobliegenheit bezieht auf EU!

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Erwerbsobliegenheit & Volljährigenunterhalt

      danke... ich hab das nicht unmittelbar erkannt, wozu Punkt 17 gehört.

      Wo kann ich denn das mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachlesen? Ich möchte meiner Ex und meinem Sohn da gerne was rechtssicheres an die Hand geben.

      Liebe Grüße aus OWL

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von wg1965 ()