begrenztes Realsplitting und Anlage U

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    • begrenztes Realsplitting und Anlage U

      Hallo,
      wie ist es denn eigentlich grundsätzlich? Ist denn die Exfrau verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben. In meiner Scheidung wurde Realsplitting vereinbart, nur was gilt für die Zeit vor der Scheidung. Es geht bei mir um zwei Jahre des getrennt Lebens und ich habe den von mir bezahlten Ehegatten-Unterhalt beim Finanzamt angegeben. Das FA kennt das jedoch nicht an, da meine Exfrau den von mir bezahlten Unterhalt nicht als Einkommen angegeben hat. Eine Unterschrift von ihr für Anlage U etc. würde ich nie bekommen...
      Ich habe als Ehegatten-Unterhalt bezahlt und kann den bei der EK-Steuererklärung nicht mal geltend machen.
      Gruß


      EDIT:
      Beitrag abgetrennt und eigenständiges Thema erstellt.
      Valentin

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: begrenztes Realsplitting und Anlage U

      Hallo Valentin,

      nach meinen Erkenntnissen ist die Ex verpflichtet, die Anlage U zu unterzeichnen, wenn Du Dich ihr im Gegenzug verpflichtetst, ihr den steuerlichen Nachteil auszugleichen.

      Wenn Sie dem nicht zustimmt, müsstest Du das dann wohl gerichtlich durchsetzen lassen.

      Mach Dich da aber nochmal schlau, bzw. wird hier vielleicht noch jemand antworten, der rechtlich sicherer ist.

      Gruß, Jack
      Superpapa´s geben niemals auf ....
    • RE: begrenztes Realsplitting und Anlage U

      Hallo,

      steuerrechtlich ist sie nicht verfplichtet, familienrechtlich schon - nacheheliche Solidarität :)

      meine hat im Jahr der Trennung noch die gemeinsame Erklärung unterschrieben, nachdem ich sie schriftlich aufgefordert habe und direkt erklärt habe, dass ich ihr die steuerlichen Nachteile ersetze.

      Grüße
      TU
      carpe diem
    • RE: begrenztes Realsplitting und Anlage U

      Hallo Valentin,

      wenn sich der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsempfänger gegenüber zum Ausgleich der finanziellen Nachteile verpflichtet, hat er Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Eine Verpflichtung zur Unterschrift der Anlage U besteht lt. BGH aber nicht.

      Alle Betroffenen sollten ISUV-Merkblatt Nr. 55 kennen!