Stellungnahme des Interessenverbandes ISUV / VDU e. V.
zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1620/04
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts eines Kindes gemäß § 1684 I BGB gegenüber dem umgangsverpflichteten Elternteil gegen die Verfassung verstößt. Nach Auffassung des Verbandes ist diese Frage zu verneinen. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb unbegründet.
... ... ...
II. Zwangsvollstreckung
1. Grundrechtsposition des Kindes
Nach Auffassung des Verbandes ergibt sich die Gewährleistung einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes aus Art. 6 I i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG.
Diese Frage ist vom BVerfG – soweit ersichtlich - zwar bisher nicht entschieden worden. Insoweit kann jedoch seine Rechtsprechung zum Justizgewährungsanspruch herangezogen werden, wonach die verfassungsrechtliche Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung privater Rechte nicht nur den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren sondern auch den Anspruch auf staatliche Vollstreckung umfasst. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie in ständiger Rechtsprechung den jeweiligen materiell betroffenen Grundrechten im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip.
BVerfGE 35, 348, 361; 37, 132, 148; 39, 276, 294; 49, 244, 251; 52, 131, 143, 155; 53, 352, 358; 54, 277, 291; 69, 83, 385; 79, 80, 84; 85, 337, 345; 88, 118, 123; 93, 99, 107; 97, 196, 185; BVerfG, NJW 1992, 2411, 2412; NJW-RR 2003, 1164
Die verfassungsmäßige Garantie verfahrensförmigen Rechtsschutzes, wie sie das BVerfG dem materiell betroffenen Grundrecht (z. B. Art. 2 I 14 GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Selbsthilfeverbot, staatliches Gewaltmonopol) entnimmt, umfasst deshalb auch die Rechtsverwirklichung durch Vollstreckung, weil anderenfalls das rechtsstaatliche Verfahren nicht effektiv wäre. Demnach garantiert die Verfassung des Rechtsstaats sowohl die grundrechtliche Gewährleistung für den Gläubiger als auch die Zwangsvollstreckung als Rechtsinstitut des Verfahrensrechts.
Entsprechende verfahrensrechtliche Anforderungen sind Art. 6 I GG zu entnehmen, der das Umgangsrecht des Kindes schützt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das BVerfG aus Art. 6 II GG nicht nur materiellrechtliche, sondern in weitem Umfang auch verfahrensrechtliche Anforderungen entnommen hat. Schließlich ist auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der aus Art. 8 EMRK die Anforderungen einer effektiven Durchsetzung von Umgangsregelungen entwickelt hat.
§ 33 I, III FGG, der eine zwangsweise Durchsetzung von Umgangsregelungen auf hinreichender gesetzlicher Grundlage ermöglicht, entspricht dieser grundrechtlichen Schutzpflicht. Eine Vollstreckung von Umgangsbeschlüssen zu Gunsten des Kindes war auch vom Gesetzgeber – wie die Gesetzgebungsgeschichte gezeigt hat – beabsichtigt.
Das BVerfG hat in E 31, 194, 208 f. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Staat bei Uneinigkeit der Eltern über die Ausübung des Verkehrsrechts dem verkehrsberechtigten Elternteil seine Hilfe leihen kann, um dessen Recht zu konkretisieren und notfalls auch gegen den Willen des anderen durchzusetzen. Soweit in dieser Entscheidung die Durchsetzung der Umgangsregelung (gegen den betreuenden Elternteil) angesprochen wird, handelt es sich jedoch um ein obiter dictum.
2. Grundrechtsposition des Elternteils
Der Beschwerdeführer rügt vor allem als Verstoß gegen Art. 2 I GG generell die Zulässigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlich geregelten Umgangsverpflichtung, da ein Zwang zur Ausübung des Umgangsrechts unverhältnismäßig in seine Privatsphäre eingreife. Er verweist unterstützend auf die (einfachrechtliche) Regelung des § 888 III ZPO, wonach eine Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht vollstreckt werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach Auffassung des Verbandes nicht durchgreifend.
Nach Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG ist die allgemeine Handlungsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Einschränkungen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, hat der Einzelne hinzunehmen, soweit nicht dadurch in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird (BVerfGE 65, 1, 44).
Ein vor jeglichem staatlichen Eingriff geschützter Bereich der privaten Lebensgestaltung ist vorliegend jedoch nicht betroffen, weil es um die Regelung der Sozialbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind geht. So hat das BVerfG in E 96, 56, 61 einen Eingriff in den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Auskunftsverpflichtung der Mutter, dem Kind in Betracht kommende Väter zu benennen, verneint, weil aus der Beziehung das Kind hervorgegangen sei und dessen Persönlichkeitssphäre erheblich berührt werde.
Der von dem Beschwerdeführer herangezogene Vergleich mit der ausnahmsweise fehlenden Vollstreckbarkeit höchstpersönlicher Verpflichtungen gemäß § 888 III ZPO trägt nicht. Nach herrschender Meinung erfasst das Vollstreckungsverbot nur Verpflichtungen im höchstpersönlich-sittlichen Bereich, wie etwa die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft, nicht jedoch konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflichten außerhalb dieses Bereichs.
Vgl. nur: Gernhuber/Coester-Waltjen, 5. Aufl. § 23 Rz 2; Staudinger/Hübner/
Voppel (2000), § 1353 Rz. 146, 148 f.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch generell zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes geeignet und erforderlich. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung, wenn der betroffene Elternteil – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich eine Wahrnehmung des Umgangs ablehnt.
Die gesetzliche Regelung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Auf der einen Seite steht das Interesse des Elternteils, keinen Kontakt mit seinem Kind zu haben, zu dem er noch keine Beziehung unterhält und nicht dem psychischen Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein. Ein finanzieller Druck entsteht im Übrigen erst mit der selbständig anfechtbaren Festsetzung eines Zwangsgeldes, dem dann durch tatsächliche Wahrnehmung des Umgangsrechts ausgewichen werden kann (vgl. nur: OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 1351). Auf der anderen Seite steht das verfassungsrechtlich und einfachrechtlich geschützte Interesse des Kindes auf regelmäßigen Umgang zu seinem Elternteil, das für seine Entwicklung hervorragende Bedeutung hat. Für die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich, dass die Umgangspflicht aus der Elternverantwortung erwächst und demnach durch eine starke Pflichtenbindung geprägt ist (BVerfGE 24, 119, 143 f.; E 31, 194, 208) und dass im Konfliktfall das Interesse des Kindes Vorrang hat vor dem elterlichen Interesse (vgl. nur: BVerfGE 56, 363, 383; 68, 176, 188; 75, 201, 218).
Die Erwägung des Gesetzgebers, auch eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes diene regelmäßig seinem Interesse, ist nicht widerlegbar und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht substantiiert angegriffen. Indem das Gesetz dem äußerst gewichtigen Interesse des Kindes Vorrang vor dem durch die Pflichtenbindung überlagerten, weniger gewichtigen Interesse des Elternteils einräumt, hat es einen angemessen Ausgleich geschaffen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz die Androhung des Zwangsgeldes in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, 15. Aufl. 2003, § 33 Rz. 22), so dass es Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bietet.
Demzufolge ist § 33 FGG, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegenüber dem Kind durch Androhung eines Zwangsgeldes ermöglicht, verfassungsgemäß.
Das OLG hat auch im vorliegenden Fall ohne Grundrechtsverstoß ein Zwangsgeld angedroht. Wie unter B I, 2 dargelegt, kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen konkreten Einwänden gegen die Umgangspflicht gehört werden, da er insoweit den Ausspruch zum Umgang hätte anfechten müssen. Sie wären auch im Übrigen nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die finanziellen Auswirkungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes auf seine Unterhaltspflichten anspricht, können diese bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt werden.
C. Ergebnis
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes gegenüber dem umgangsverpflichteten Elternteil verstößt demnach nicht gegen dessen Grundrechte.
zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1620/04
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts eines Kindes gemäß § 1684 I BGB gegenüber dem umgangsverpflichteten Elternteil gegen die Verfassung verstößt. Nach Auffassung des Verbandes ist diese Frage zu verneinen. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb unbegründet.
... ... ...
II. Zwangsvollstreckung
1. Grundrechtsposition des Kindes
Nach Auffassung des Verbandes ergibt sich die Gewährleistung einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes aus Art. 6 I i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG.
Diese Frage ist vom BVerfG – soweit ersichtlich - zwar bisher nicht entschieden worden. Insoweit kann jedoch seine Rechtsprechung zum Justizgewährungsanspruch herangezogen werden, wonach die verfassungsrechtliche Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung privater Rechte nicht nur den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren sondern auch den Anspruch auf staatliche Vollstreckung umfasst. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie in ständiger Rechtsprechung den jeweiligen materiell betroffenen Grundrechten im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip.
BVerfGE 35, 348, 361; 37, 132, 148; 39, 276, 294; 49, 244, 251; 52, 131, 143, 155; 53, 352, 358; 54, 277, 291; 69, 83, 385; 79, 80, 84; 85, 337, 345; 88, 118, 123; 93, 99, 107; 97, 196, 185; BVerfG, NJW 1992, 2411, 2412; NJW-RR 2003, 1164
Die verfassungsmäßige Garantie verfahrensförmigen Rechtsschutzes, wie sie das BVerfG dem materiell betroffenen Grundrecht (z. B. Art. 2 I 14 GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Selbsthilfeverbot, staatliches Gewaltmonopol) entnimmt, umfasst deshalb auch die Rechtsverwirklichung durch Vollstreckung, weil anderenfalls das rechtsstaatliche Verfahren nicht effektiv wäre. Demnach garantiert die Verfassung des Rechtsstaats sowohl die grundrechtliche Gewährleistung für den Gläubiger als auch die Zwangsvollstreckung als Rechtsinstitut des Verfahrensrechts.
Entsprechende verfahrensrechtliche Anforderungen sind Art. 6 I GG zu entnehmen, der das Umgangsrecht des Kindes schützt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das BVerfG aus Art. 6 II GG nicht nur materiellrechtliche, sondern in weitem Umfang auch verfahrensrechtliche Anforderungen entnommen hat. Schließlich ist auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der aus Art. 8 EMRK die Anforderungen einer effektiven Durchsetzung von Umgangsregelungen entwickelt hat.
§ 33 I, III FGG, der eine zwangsweise Durchsetzung von Umgangsregelungen auf hinreichender gesetzlicher Grundlage ermöglicht, entspricht dieser grundrechtlichen Schutzpflicht. Eine Vollstreckung von Umgangsbeschlüssen zu Gunsten des Kindes war auch vom Gesetzgeber – wie die Gesetzgebungsgeschichte gezeigt hat – beabsichtigt.
Das BVerfG hat in E 31, 194, 208 f. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Staat bei Uneinigkeit der Eltern über die Ausübung des Verkehrsrechts dem verkehrsberechtigten Elternteil seine Hilfe leihen kann, um dessen Recht zu konkretisieren und notfalls auch gegen den Willen des anderen durchzusetzen. Soweit in dieser Entscheidung die Durchsetzung der Umgangsregelung (gegen den betreuenden Elternteil) angesprochen wird, handelt es sich jedoch um ein obiter dictum.
2. Grundrechtsposition des Elternteils
Der Beschwerdeführer rügt vor allem als Verstoß gegen Art. 2 I GG generell die Zulässigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlich geregelten Umgangsverpflichtung, da ein Zwang zur Ausübung des Umgangsrechts unverhältnismäßig in seine Privatsphäre eingreife. Er verweist unterstützend auf die (einfachrechtliche) Regelung des § 888 III ZPO, wonach eine Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht vollstreckt werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach Auffassung des Verbandes nicht durchgreifend.
Nach Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG ist die allgemeine Handlungsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Einschränkungen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, hat der Einzelne hinzunehmen, soweit nicht dadurch in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird (BVerfGE 65, 1, 44).
Ein vor jeglichem staatlichen Eingriff geschützter Bereich der privaten Lebensgestaltung ist vorliegend jedoch nicht betroffen, weil es um die Regelung der Sozialbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind geht. So hat das BVerfG in E 96, 56, 61 einen Eingriff in den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Auskunftsverpflichtung der Mutter, dem Kind in Betracht kommende Väter zu benennen, verneint, weil aus der Beziehung das Kind hervorgegangen sei und dessen Persönlichkeitssphäre erheblich berührt werde.
Der von dem Beschwerdeführer herangezogene Vergleich mit der ausnahmsweise fehlenden Vollstreckbarkeit höchstpersönlicher Verpflichtungen gemäß § 888 III ZPO trägt nicht. Nach herrschender Meinung erfasst das Vollstreckungsverbot nur Verpflichtungen im höchstpersönlich-sittlichen Bereich, wie etwa die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft, nicht jedoch konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflichten außerhalb dieses Bereichs.
Vgl. nur: Gernhuber/Coester-Waltjen, 5. Aufl. § 23 Rz 2; Staudinger/Hübner/
Voppel (2000), § 1353 Rz. 146, 148 f.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch generell zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes geeignet und erforderlich. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung, wenn der betroffene Elternteil – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich eine Wahrnehmung des Umgangs ablehnt.
Die gesetzliche Regelung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Auf der einen Seite steht das Interesse des Elternteils, keinen Kontakt mit seinem Kind zu haben, zu dem er noch keine Beziehung unterhält und nicht dem psychischen Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein. Ein finanzieller Druck entsteht im Übrigen erst mit der selbständig anfechtbaren Festsetzung eines Zwangsgeldes, dem dann durch tatsächliche Wahrnehmung des Umgangsrechts ausgewichen werden kann (vgl. nur: OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 1351). Auf der anderen Seite steht das verfassungsrechtlich und einfachrechtlich geschützte Interesse des Kindes auf regelmäßigen Umgang zu seinem Elternteil, das für seine Entwicklung hervorragende Bedeutung hat. Für die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich, dass die Umgangspflicht aus der Elternverantwortung erwächst und demnach durch eine starke Pflichtenbindung geprägt ist (BVerfGE 24, 119, 143 f.; E 31, 194, 208) und dass im Konfliktfall das Interesse des Kindes Vorrang hat vor dem elterlichen Interesse (vgl. nur: BVerfGE 56, 363, 383; 68, 176, 188; 75, 201, 218).
Die Erwägung des Gesetzgebers, auch eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes diene regelmäßig seinem Interesse, ist nicht widerlegbar und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht substantiiert angegriffen. Indem das Gesetz dem äußerst gewichtigen Interesse des Kindes Vorrang vor dem durch die Pflichtenbindung überlagerten, weniger gewichtigen Interesse des Elternteils einräumt, hat es einen angemessen Ausgleich geschaffen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz die Androhung des Zwangsgeldes in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, 15. Aufl. 2003, § 33 Rz. 22), so dass es Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bietet.
Demzufolge ist § 33 FGG, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegenüber dem Kind durch Androhung eines Zwangsgeldes ermöglicht, verfassungsgemäß.
Das OLG hat auch im vorliegenden Fall ohne Grundrechtsverstoß ein Zwangsgeld angedroht. Wie unter B I, 2 dargelegt, kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen konkreten Einwänden gegen die Umgangspflicht gehört werden, da er insoweit den Ausspruch zum Umgang hätte anfechten müssen. Sie wären auch im Übrigen nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die finanziellen Auswirkungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes auf seine Unterhaltspflichten anspricht, können diese bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt werden.
C. Ergebnis
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes gegenüber dem umgangsverpflichteten Elternteil verstößt demnach nicht gegen dessen Grundrechte.