Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

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    • Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Umgangsverpflichtung halte ich 61
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        schädlich fürs Kind (11) 18%
      Stellungnahme des Interessenverbandes ISUV / VDU e. V.
      zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1620/04

      Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts eines Kindes gemäß § 1684 I BGB gegenüber dem umgangsverpflichteten Elternteil gegen die Verfassung verstößt. Nach Auffassung des Verbandes ist diese Frage zu verneinen. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb unbegründet.

      ... ... ...

      II. Zwangsvollstreckung

      1. Grundrechtsposition des Kindes

      Nach Auffassung des Verbandes ergibt sich die Gewährleistung einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes aus Art. 6 I i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG.

      Diese Frage ist vom BVerfG – soweit ersichtlich - zwar bisher nicht entschieden worden. Insoweit kann jedoch seine Rechtsprechung zum Justizgewährungsanspruch herangezogen werden, wonach die verfassungsrechtliche Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung privater Rechte nicht nur den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren sondern auch den Anspruch auf staatliche Vollstreckung umfasst. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie in ständiger Rechtsprechung den jeweiligen materiell betroffenen Grundrechten im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip.

      BVerfGE 35, 348, 361; 37, 132, 148; 39, 276, 294; 49, 244, 251; 52, 131, 143, 155; 53, 352, 358; 54, 277, 291; 69, 83, 385; 79, 80, 84; 85, 337, 345; 88, 118, 123; 93, 99, 107; 97, 196, 185; BVerfG, NJW 1992, 2411, 2412; NJW-RR 2003, 1164

      Die verfassungsmäßige Garantie verfahrensförmigen Rechtsschutzes, wie sie das BVerfG dem materiell betroffenen Grundrecht (z. B. Art. 2 I 14 GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Selbsthilfeverbot, staatliches Gewaltmonopol) entnimmt, umfasst deshalb auch die Rechtsverwirklichung durch Vollstreckung, weil anderenfalls das rechtsstaatliche Verfahren nicht effektiv wäre. Demnach garantiert die Verfassung des Rechtsstaats sowohl die grundrechtliche Gewährleistung für den Gläubiger als auch die Zwangsvollstreckung als Rechtsinstitut des Verfahrensrechts.

      Entsprechende verfahrensrechtliche Anforderungen sind Art. 6 I GG zu entnehmen, der das Umgangsrecht des Kindes schützt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das BVerfG aus Art. 6 II GG nicht nur materiellrechtliche, sondern in weitem Umfang auch verfahrensrechtliche Anforderungen entnommen hat. Schließlich ist auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der aus Art. 8 EMRK die Anforderungen einer effektiven Durchsetzung von Umgangsregelungen entwickelt hat.

      § 33 I, III FGG, der eine zwangsweise Durchsetzung von Umgangsregelungen auf hinreichender gesetzlicher Grundlage ermöglicht, entspricht dieser grundrechtlichen Schutzpflicht. Eine Vollstreckung von Umgangsbeschlüssen zu Gunsten des Kindes war auch vom Gesetzgeber – wie die Gesetzgebungsgeschichte gezeigt hat – beabsichtigt.

      Das BVerfG hat in E 31, 194, 208 f. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Staat bei Uneinigkeit der Eltern über die Ausübung des Verkehrsrechts dem verkehrsberechtigten Elternteil seine Hilfe leihen kann, um dessen Recht zu konkretisieren und notfalls auch gegen den Willen des anderen durchzusetzen. Soweit in dieser Entscheidung die Durchsetzung der Umgangsregelung (gegen den betreuenden Elternteil) angesprochen wird, handelt es sich jedoch um ein obiter dictum.

      2. Grundrechtsposition des Elternteils

      Der Beschwerdeführer rügt vor allem als Verstoß gegen Art. 2 I GG generell die Zulässigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlich geregelten Umgangsverpflichtung, da ein Zwang zur Ausübung des Umgangsrechts unverhältnismäßig in seine Privatsphäre eingreife. Er verweist unterstützend auf die (einfachrechtliche) Regelung des § 888 III ZPO, wonach eine Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht vollstreckt werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach Auffassung des Verbandes nicht durchgreifend.

      Nach Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG ist die allgemeine Handlungsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Einschränkungen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, hat der Einzelne hinzunehmen, soweit nicht dadurch in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird (BVerfGE 65, 1, 44).

      Ein vor jeglichem staatlichen Eingriff geschützter Bereich der privaten Lebensgestaltung ist vorliegend jedoch nicht betroffen, weil es um die Regelung der Sozialbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind geht. So hat das BVerfG in E 96, 56, 61 einen Eingriff in den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Auskunftsverpflichtung der Mutter, dem Kind in Betracht kommende Väter zu benennen, verneint, weil aus der Beziehung das Kind hervorgegangen sei und dessen Persönlichkeitssphäre erheblich berührt werde.

      Der von dem Beschwerdeführer herangezogene Vergleich mit der ausnahmsweise fehlenden Vollstreckbarkeit höchstpersönlicher Verpflichtungen gemäß § 888 III ZPO trägt nicht. Nach herrschender Meinung erfasst das Vollstreckungsverbot nur Verpflichtungen im höchstpersönlich-sittlichen Bereich, wie etwa die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft, nicht jedoch konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflichten außerhalb dieses Bereichs.

      Vgl. nur: Gernhuber/Coester-Waltjen, 5. Aufl. § 23 Rz 2; Staudinger/Hübner/
      Voppel (2000), § 1353 Rz. 146, 148 f.

      Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch generell zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes geeignet und erforderlich. Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung, wenn der betroffene Elternteil – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich eine Wahrnehmung des Umgangs ablehnt.

      Die gesetzliche Regelung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Auf der einen Seite steht das Interesse des Elternteils, keinen Kontakt mit seinem Kind zu haben, zu dem er noch keine Beziehung unterhält und nicht dem psychischen Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung ausgesetzt zu sein. Ein finanzieller Druck entsteht im Übrigen erst mit der selbständig anfechtbaren Festsetzung eines Zwangsgeldes, dem dann durch tatsächliche Wahrnehmung des Umgangsrechts ausgewichen werden kann (vgl. nur: OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 1351). Auf der anderen Seite steht das verfassungsrechtlich und einfachrechtlich geschützte Interesse des Kindes auf regelmäßigen Umgang zu seinem Elternteil, das für seine Entwicklung hervorragende Bedeutung hat. Für die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich, dass die Umgangspflicht aus der Elternverantwortung erwächst und demnach durch eine starke Pflichtenbindung geprägt ist (BVerfGE 24, 119, 143 f.; E 31, 194, 208) und dass im Konfliktfall das Interesse des Kindes Vorrang hat vor dem elterlichen Interesse (vgl. nur: BVerfGE 56, 363, 383; 68, 176, 188; 75, 201, 218).

      Die Erwägung des Gesetzgebers, auch eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes diene regelmäßig seinem Interesse, ist nicht widerlegbar und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht substantiiert angegriffen. Indem das Gesetz dem äußerst gewichtigen Interesse des Kindes Vorrang vor dem durch die Pflichtenbindung überlagerten, weniger gewichtigen Interesse des Elternteils einräumt, hat es einen angemessen Ausgleich geschaffen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz die Androhung des Zwangsgeldes in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, 15. Aufl. 2003, § 33 Rz. 22), so dass es Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bietet.

      Demzufolge ist § 33 FGG, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegenüber dem Kind durch Androhung eines Zwangsgeldes ermöglicht, verfassungsgemäß.

      Das OLG hat auch im vorliegenden Fall ohne Grundrechtsverstoß ein Zwangsgeld angedroht. Wie unter B I, 2 dargelegt, kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen konkreten Einwänden gegen die Umgangspflicht gehört werden, da er insoweit den Ausspruch zum Umgang hätte anfechten müssen. Sie wären auch im Übrigen nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die finanziellen Auswirkungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes auf seine Unterhaltspflichten anspricht, können diese bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt werden.

      C. Ergebnis

      Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes gegenüber dem umgangsverpflichteten Elternteil verstößt demnach nicht gegen dessen Grundrechte.
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo Fuerteventura,

      kannst Du mal den Beitrag übersetzen? Ich verstehe die Fallkonstellation nicht.

      Geht es bei der Verfassungsbeschwerde darum, dass ein Kind gegen den
      Umgangsverpflichteten (z.B. gegen den Vater) klagt, weil er sich
      weigert, mit dem Kind Kontakt zu pflegen?

      Oder geht es um einen Umgangsberechtigten, z.B. den Vater, der auf
      Umgang gegen die Umgangsverweigernde , z.B. die Mutter, klagt?

      Oder gar um eine dritte Konstellation?

      Irgendwie finde ich es müßig, diesen, sagen wir mal nicht einfachen
      Beitrag ohne diese Erklärung, zu lesen.

      Gruß


      Heinrich 8)
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Original von Heinrich
      Geht es bei der Verfassungsbeschwerde darum, dass ein Kind gegen den
      Umgangsverpflichteten (z.B. gegen den Vater) klagt, weil er sich
      weigert, mit dem Kind Kontakt zu pflegen?

      Hallo Heinrich,

      eine Übersetzung liegt mir gar nicht ;), aber geh mal davon aus, dass das oben Zitierte zutrifft. Um es ganz genau zu sagen, es geht um einen Beschluss des OLG Brandenburg vom 21.01.2004, 15 UF 233/00. Direkter Link zum OLG Brandenburg (Beschluss als PDF-Datei):

      olg.brandenburg.de/sixcms/medi…%20UF%20233-00%281%29.pdf

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    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo,


      ich finde das durchzusetzen ist verrückt.

      Was soll denn das für ein Umgang sein? Wenn ein Vater der sein Kind nicht will, zum Umgang gezwungen wird???

      Armes Kind, das es wieder abgekommt.
      Gib mir die Kraft Dinge zu ändern, die ich ändern kann.
      Gib mir die Geduld Dinge, die ich nicht ändern kann, zu akzeptieren.
      Und gibt mir die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo Lasona,

      wenn dem so ist, kann ich eigentlich nur sagen, dass das wirklich dumm ist. Soll man jemanden wirklich zu seinem "Glück" zwingen? Im Endeffekt ist es dann doch ejer so, dass ein Kind, dessen Vater zum Umgang gezwungen wird, obwohl er daran kein Interesse hat, der Leidtragende ist. Wie sollen die WE/Ferien dieses Kindes beim Vater aussehen? Im besten Falle wird es nicht beachtet und im schlimmsten Falle bekommt es irgendwas ab, weil der Vater verärgert darüber ist, dass das Kind bei ihm ist. Schöne Aussichten für alle Beteiligten :rolleyes:

      Wobei ich sagen muss, ich wäre an Stelle der Antragstellerin in diesem Gerichtsverfahren gar nicht vor Gericht gegangen, aber das ist ein anderes Thema.

      LG Alina

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Alina ()

    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo zusammen,

      ich denke hier wird wie bislang üblich der Begriff "Umgangsrecht" fälschlicherweise nur auf den nicht betreuenden Elternteil angewendet.
      Dies ist falsch, denn das ausschließliche Recht auf Umgang hat das Kind, die jeweiligen Elternteile die Pflicht diesen Umgang zu pflegen und zu fördern.
      Insoweit ist der Gesetzgeber gezwungen nicht nur gesetzliche Grundlagen zu schaffen, sondern begleitende Massnahmen hierfür zu schaffen, im Sinne unserer Kinder unserer Zukunft!
      Die Ablehnunghaltung des ISUV/VDU e.V. ggü. der Verfassungsbeschwerde ist somit als Vetretung des Kindeswohles/-rechtes zu betrachten und schützt für die Zukunft das Kind und den nicht betreuenden Elternteil vor der Willkür des betreuenden Elternteiles!
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo,

      in Ergänzung zu Schäng: Es ist festgestellt, dass das Recht des Kindes auf Umgang höherrangig ist, als das Recht des Umgangsberechtigten, den Kontkat zum Kind zu verweigern.

      Dass es her mehr um einen moralische Apell geht (man kann halt niemanden über die Ziellinie tragen), ist eine andere Sache. Aber vielleicht gelingt es dadurch, einigen Elternteilen klar zu machen, wie bedeutend in unserem Rechtsgefüge eben dieses Kindesrecht angesiedelt ist.

      Gruss
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Aber vielleicht gelingt es dadurch, einigen Elternteilen klar zu machen, wie bedeutend in unserem Rechtsgefüge eben dieses Kindesrecht angesiedelt ist.

      Was ich Dank Deiner Unterstützung erhoffe, lieben Dank Evra!
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo,
      wär es dann nicht sinnvoller, dem Umgangsverweigerer Pflichttermine mit dem JA zu verordnen, bei denen ihm diese Notwendigkeit und wichtigkeit vermittelt wird?
      Also, wenn schon was verordnet werden muss... Dann ist wenigstens das Kind aus der Schußlinie. Das Problem liegt doch wohl im Kopf des Verweigerers und nicht an mangelnder gelegenhiet, den umgang zu üben.
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Lieber Läufer,

      das Kind ist bei Umgangsverweigerern ja meist aus der Schusslinie, eben weil die sich nicht mehr interessieren. Nur was hat ein Kind von einem Zwangsumgang? Glaubst Du ernsthaft, dass der zum Umgang verpflichtete dann am Umgangswochenende besonders liebevoll und kindgerecht mit dem Kind umgeht? Wohl eher nicht.

      Gruss
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Also ich seh das so:
      Sicher wäre es gut, wenn beide Eltern positiven umgang mit dem kind hätten. Wenn einer das verweigert, obwohl das Kind möchte, dann ist das bedauerlich fürs Kind. In dem Fall wäre es aber schlimmer, wenn das Kind trotzdem mit dem Verweigerer "zusammengesperrt" wird, denn da kann ich mir kaum vorstellen, dass da was angenehmes bei rauskommt. Da gebe ich Dir vollkommen recht.

      Nun gibt es aber die intention, diese Situation nicht einfach mit dem (vermeintlich) kleineren Übel (Kind hat leider keinen Kontakt zum Verweigerer) so zu lassen, wie sie ist.
      Und Ziel ist doch, dass das Kind wieder Umgang mit dem Verweigerer bekommt.
      Und da halte ich es für sinnvoller, dass man erstmal versucht, die Einstellung im Kopf des Verweigerers zu ändern und so versucht(!) eine bessere Ausgangsbasis für die Wiederaufnahme des Umgangs herzustellen. Besser allemal, als die beiden einfach zusammen zu stecken und drauf zu vertrauen, dass die schon irgendwie klar kommen.

      VG, der Läufer.
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo Läufer,

      Du kannst Dich selbst verändern, aber kaum andere Menschen. Nachlässigkeiten, okay, da ist was drin. Aber Grundsatzentscheidungen nie und nimmer. Ist nun mal so. Und dann ist der Schnitt sauberer als ein "Wackelkontakt."

      Gruss
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      hm, grundsatzentscheidungen... an sowas glaub ich nicht so recht.

      Ich geb Dir Recht, wenn es um Betonköpfe geht. Wenn einer nicht will, dann bringt das Reden nichts.

      Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Motive von Verweigerern sehr unterschiedlich sein können und einige in einer sagen wir mal sehr eigenwilligen Weltsicht stecken und für Denkanstöße durchaus empfänglich wären.

      Logsich, ich kann nicht abschätzen, ob das Sinn machen würde. Mir lag aber daran, eine Alternative zum pauschalen Umganszwang zu suchen. Denn eine schlichte Umgansveprflichtung lehne ich ab, aber gleichzeitig besteht da ja immer noch das Bedürfnis des kindes nach Umgang.


      Außerdem: klingt zwar platt, ist aber so: Wir verändern uns alle pausenlos gegenseitig.
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo zusammen,

      hierzu unsere Pressemitteilung:

      Durchsetzung der Umgangspflicht hat Signalwirkung

      Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Verfahren 1 BvR 1620/04 über die Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts seines Kindes zu entscheiden.
      Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) spricht sich für die Durchsetzung des Umgangsrechts, nötigenfalls auch zwangsweise, aus. Nach Auffassung des Verbandes kann anfangs der begleitete Umgang eine gute Brücke für einen „normalen“ Umgang sein. Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler stellt fest: „Zwangsweiser Umgang, das mag im ersten Moment paradox klingen, aber zum Umgangsrecht gehört auch die Umgangspflicht. Die konsequente Durchsetzung des Umgangs – nötigenfalls vorübergehend auch zwangsweise – liegt im Interesse des Kindeswohls und hat Signalwirkung für Eltern und Gesellschaft. In der Praxis gibt es da natürlich enge Grenzen. Eine emotional verrohte Mutter oder einen emotional verrohten Vater kann man auf Dauer nicht zum Umgang zwingen.“
      Folgende Erklärung wurde vom ISUV-Bundesbeauftragten für Verfassungsrecht, Rechtsanwalt Georg Rixe vorgetragen:
      „Im Zentrum dieses Verfahrens steht die aktuelle Frage, inwieweit Kinderrechte im Verhältnis zu ihren Eltern durch die Verfassung geschützt werden. Der Verband ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes und die zugrunde liegende Entscheidung des OLG Brandenburg verfassungsgemäß sind.
      Durch die Kindschaftsreform 1998 wurden das Umgangsrecht des Kindes sowie die Umgangspflicht des betroffenen Elternteils eingeführt. Damit trug der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Schutz der Familie nach Art. 6 I GG, dem Familienachtungsanspruch des Art. 8 I EMRK und Art. 9 III der UN-Kinderrechtekonvention Rechnung. Da Rechte aber nur auf dem Papier stehen, wenn sie nicht vollstreckt werden können, hat der Gesetzgeber sich nach parlamentarischer Diskussion bewusst für die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts entschieden. Er ist damit seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 6 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und seiner konventionsrechtlichen Pflicht gemäß Art. 8 EMRK nachgekommen.
      Gegen die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts wird vor allem eingewandt, sie diene nicht dem Kindeswohl, Liebe könne nicht verordnet werden.
      Diese Einwände sind nach Auffassung des Verbandes jedoch nicht tragfähig. Der Gesetzgeber legt zu Recht zugrunde, dass das Umgangsrecht für die Per-sönlichkeitsentwicklung des Kindes herausragende Bedeutung hat und auch eine zwangsweise Durchsetzung regelmäßig seinem Wohl dient. Aus der sozialwissenschaftlichen Forschung ergeben sich keine gesicherten Erkenntnisse, dass der Gesetzgeber mit dieser Annahme seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht, die Liebe des zunächst umgangsunwilligen Elternteils zum Kind zu erzwingen.

      Vielmehr setzt der erzwungene Kontakt auf die Einsichtsfähigkeit des Elternteils und for-dert die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung ein. Es ist bekannt, dass umgangs-unwillige Väter sich häufig von dem Charme ihres Kleinkindes einnehmen lassen und Vatergefühle entwickeln. Der Gesetzgeber gibt den betroffenen Kindern zu Recht diese Chance. Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene OLG einen betreuten Umgang angeordnet und damit dem Kindeswohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend Re-chung getragen. Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Entscheidung des OLG gefährde seine Ehe und Familie unter Verstoß gegen Art. 6 I GG. Soweit er geltend macht, seine Ehefrau werde sich selbst bei einer erzwungenen Wahrnehmung des Umgangs von ihm trennen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits erkannt, dass eine Umgangsregelung nicht in die Ehe des Umgangsverpflichteten eingreift. Im Übrigen verletzt die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem Ansinnen offenkundig ihre eheliche Solidaritätsverpflichtung, so dass ein etwaiges Scheitern der Ehe nicht dem Staat zurechenbar ist. Darüber hinaus entlastet die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs den Beschwerdeführer, soweit er sich seiner Ehefrau gegenüber wegen des Ehebruchs zur Rücksichtnahme verpflichtet fühlt. Die Familie des Beschwerdeführers wird auch durch Art und Umfang des angeordneten Umgangs nicht fühlbar beeinträchtigt.
      Schließlich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass die gesetzliche Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangsregelung gegen sein allgemeines Persönlich-keitsrecht nach Art. 2 I GG verstößt. Da es vorliegend um die Regelung der Sozialbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind geht, ist kein Bereich der privaten Lebensgestaltung betroffen, der vor jeglichem staatlichen Eingriff geschützt ist. Die gesetzliche Regelung des § 33 FGG ist auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen hergestellt, da die Um-gangsverpflichtung aus der Elternverantwortung resultiert, die durch eine starke Pflichtenbindung geprägt ist. Deshalb hat das Kindesinteresse im Konfliktfall Vorrang. Das den Gerichten nach § 33 FGG eingeräumte Ermessen ermöglicht auch eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen im Einzelfall. Diese Abwägung hat das OLG ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers vorgenommen.

      Der Senat ist deshalb nach Auffassung des Verbandes aufgerufen, die Rechte von
      Kindern auf Herstellung und Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihren Elternteilen
      zu stärken.“

      Das Urteil hierzu wird im Januar 2008 erwartet.
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Ich persönlich würde es ebenfalls begrüssen, wenn das Gericht eine Umgangspflicht bejahen würde.

      Umgangsverweigerung und Ablehnung, besonders in dieser schwerwiegenden Form wie hier, schädigt und verletzt ein Kind in unverhältnismässigem UMfang.

      Ablehnung mit solchen Argumenten wie von diesem Vater, bzw. dessen Verteidiger, muss für ein Kind massiv negativ auf seine Entwicklung wirken....

      Wie soll sich da ein gesundes Selbstwertgefühl beim Kind entwickeln?

      Diese Umgangsverweigerung und Ablehnung seitens des Vaters ist pure Körper- und Seelenverletzung.
      sub omni canone =/ unter aller Kanone

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von RainerM ()

    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Hallo zusammen,

      mich interessiert dieses Urteil auch brennend.

      Ich habe hier einen Noch-Mann, der vor 6 Monaten bei uns (Mutter mit 2 Kindern) ausgezogen ist und sich seitdem weigert, Kontakt zu seinem Kind und dem Stiefkind, dem er seit Geburt Vater war, aufzunehmen oder sie zu besuchen.

      Gruß Clemi
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Guten Tag,

      ich möchte und kann mich leider nicht zu rechtlichen Dingen äußern da ich keine RA bin. Ich kann und will mich aber als Mutter und Interessierte Mitleserin zu diesem Thema äußern.

      Rechtlich und davon gehe ich mal aus mag das alles so stimmen wie es von einigen hier geschrieben wurde. Aber die Frage ist es ob dies der Weg ist der zum Erfolg führt.

      Die Frage ist doch:

      1. Warum will der KV keinen Umgang mit dem Kind?

      Anstatt den KV hier mit Zwangsgeld zu drohen und einen Umgang mit dem Kind zu erzwingen würde ich einer Therapie vorschlagen und diese evtl. gerichtl. festlegen.

      Soweit mir bekannt ist, ist dieses Kind aus einem sagen wir mal Seitensprung entstanden. Der KV kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Die Ehefrau des KV droht mit Scheidung wenn der KV Umgang mit dem Kind pflegt. Leider ist mir nicht bekannt ob das Ehepaar auch Kinder hat.

      Die Belastung durch den Seitensprung für die Ehe des KV ist sicherlich um so größer als daraus ein Kind hervor ging.

      Es erscheint mir daher sinnvoll hier den Eheleuten und der KM mit einer Therapie zu helfen mit dieser Situation umzugehen - im Interesse des Kindes.

      Zwang zum Umgang mit dem Kind kann nicht die Lösung sein.


      - Wie soll ein Umgang dann zukünftig in der Praxis aussehen?
      - Soll die Polizei den KV zum Kind bringen und den Umgang beaufsichtigen?

      Liebe Grüße LM
    • RE: Umgangsverpflichtung verfassungsgemäß?

      Tach zusammen,

      ich habe den Eindruck, daß bei befürwortetem Zwang zu Umgang mit zweierlei Maß
      gemessen wird.
      Mütter dürfen sich durchaus per Abtreibung oder Babyklappe umgangslästiger Kinder entledigen.
      Auch Freigabe zur Adoption ist u.a. eine Form der Umgangsablehnung und wird als legitim angesehen.

      Die KM hier wußte von Anfang an, daß der KV kein Kind mit ihr haben wollte. Sie hat halt gedacht, daß
      er seine Meinung noch ändere?! Ein skuriles Experiment.

      Grüße von Logix

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Logix ()