Unterhalt ab 18

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    • Unterhalt ab 18

      Hallo liebe Forenleser.

      Mein Kind wurde vor kurzem volljährig.

      Kurz vorm Termin meldete ich mich als Unterhaltspflichtiger beim Jugendamt.Das Jugendamt forderte von der Mutter und mir Einkommensbelege. Daraufhin ergab die Überprüfung dass die Mutter nicht Leistungsfähig ist und ich soll einen Betrag von XXX auf das Konto der Mutter zahlen.

      An der Berechnung hatte ich schon was auszusetzen und ich weigerte mich an die Mutter zu überweisen. Das Kind erfährt vom Jugendamt weitere Ünterstützung und hat dies wohl auch beantragt. Den Unterhaltszahlungen eine Einkommensgruppe tiefer habe ich ausdrücklich zugestimmt. Zwischen mir, meinem Kind,einem Sozialbearbeiter und einer Psychotherapeutin die das Kind schon lange betreut bestand Einvernehmen was die Höhe des Unterhalt angeht. Das Kind wollte auch nicht gegen mich klagen.

      Nun legt die Mitarbeiterin des Jugendamt, welche für die Finanzen zuständig ist ,nochmals nach und besteht auf den Unterhalt in der von ihr ermittelten Höhe.

      Das Kind ist privilegiert und lebt im Haushalt der Mutter.

      Mit gleicher Tagespost des Schreiben an mich hat die Mitarbeiterin des Jugendamt einen Brief an die ebenfalls nun unterhaltspflichtige Mutter geschrieben dass sie ( die Mutter ) sich beim Amt melden soll falls ich nicht in der geforderten Höhe,an das Kind, zahle.

      Die letzte Urkunde vom Jugendamt stellt auf die Zeit ab dem zwölften Lebensjahr ab. Ein Änderungsurteil, vom Amtsgericht stellt auf die 3. Alterstufe ab.( dürfte das gleiche sein ). Weitere Zeiten sind nicht erfaßt.

      Ich habe ein gutes Verhältnis zu meinem Kind. Den Umgang mußte ich mir vor Jahren erstreiten. Es war eine bittere Schlacht aber ein schönes Ende denn ich sah mein Kind endlich regelmäßig.

      Ich möchte nicht vor den Zahlungen drücken,aber ich arbeite viel Überstunden usw. und habe die Bevormundung satt. Mann will mir nur das Geld aus der Tasche leiern um es an anderer Stelle beim Kind wieder abzuziehen. Die Einkommensermittlung geht wohl in Ordnung ( OLG Koblenz ) Arbeitsvertraglich habe ich die Bereitstellung meines privaten KFZ zugesichert. Die Aufwendungen hierfür will man nicht akzeptieren. Die Extrafahrten zu meiner Arbeitsstelle auch nicht. Die Mehreinnahmen hierdurch will man aber voll als unterhaltsrelevantes Einkommen anrechnen.

      Ist das Vorgehen des Jugendamt so in Ordnung? Falls nicht wie schaffe ich mir die vom Hals?Brauche einen Rat wie ich hier weiter vorgehn soll?

      Vielen Dank für alle Antworten.
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Guten Morgen,

      Werde meine Fragen etwas genauer formulieren.

      Liege ich richtig dass der Titel nur bis zur Volljährigkeit gültig ist?
      Da ja nur auf die 3. Altersstufe abgestellt ist.

      Einst wurde ich über das Eintreten der Beistandschaft informiert. Endet diese Beistandschaft automatisch mit Volljährihkeit des Kind?

      Müßte ich über ein Fortbestehen der Beistandschaft informiert werden??

      Grüße greeneye
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.

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    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo, ich nochmal.

      Hatte eben eine Gespräch mit meinem Kind. Die Dame vom Amt hat bei der Mutter und dem Kind schon eingeräumt dass keine Beistandschaft mehr besteht. Das Kind will nicht gegen mich klagen.

      Die treue Staatsdienerin hat angeregt sich mit Mutter und Kind ,falls ich nicht den geforderten Betrag zahle,wegen rechtlicher Schritte zu beraten. Das ist doch die Höhe. Oder nicht??

      Jetzt möchte ich der Dame vom Amt natürlich gerne auf die Finger hauen.



      Grüsse

      Mütteramt ist noch milde ausgedrückt.
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.

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    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo, werde mir die Fragen wohl nach und nach selbst erklären. :-)))

      Also klarer ist mir nun dass der Anspruch auf den Unterhalt wohl jetzt an die ARGE übergeht. § 33 SGB II.

      Die Dame des Jugendamt hat " offiziell" nichts mehr damit zu tun.

      Die Höhe wird eben zu klären sein.
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hi,

      zuletzt bleiben nur 2 Fragen,

      1. ob die ARGE wegen eines vergleichweise lächerlichen Betrag, um den gestritten wird, Klage gegen mich einreicht und ob ich diesen nicht gewinnen kann?

      2. Ob der Titel noch gültig ist?

      grüsse
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.

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    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo greeneye,

      die Entscheidungen über den Fortsatz definitiv unbefristerer wie dieser hier, sind so vielfältig wie es Amtsgerichte gibt.

      Aus meiner laienhaften Sicht gilt dieser Titel in Höhe des nach der 3. Alters- und Einkommenstufe Deinerseits weiter.

      Wenn die Tochter Dich nicht verklagen möchte fordere doch schon mal vorab eine schriftliche Verzichtserklärung auf den Titel Ihrerseits ab. Damit wäre dieser aus der Welt.

      Beim Übergang nach SGB II §33 durfte ich mich vor kurzem selber erwehren unter Hinweis, dass nach FamR kein unterhaltsrechtlicher Anspruch besteht bzw. bestünde.

      es macht noch Schule, irgendwas Kaufmännisches, Abschluß ist mittlere Reife.

      "Irgendwas" gibt es im FamR nicht, hier wäre der Nachweis zu führen ob nun "privilegiert" oder nicht.

      Die treue Staatsdienerin hat angeregt sich mit Mutter und Kind ,falls ich nicht den geforderten Betrag zahle,wegen rechtlicher Schritte zu beraten.

      Wenn diese sich weiter als "Staatsdienerin" bezeichen möchte, sollte sie sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, denn meist sind kommunale Fensterbretter sehr baufällig und brüchig. Sie kann und darf nur noch die auf Antrag Volljährige beraten. Die Kindesmutter wäre in diesem Fall widerstreitende Partei der Volljährigen. Ein Anwalt hätte mit solch´ einer zweigleisigen Beratung bei aller Objektivität nicht nur Gewissensprobleme sonder gar mit seiner RA-Kammer, denn das ist klassischer Mandantenverrat.
    • RE: Unterhalt ab 18

      hallo greeneye, erst mal willkommen in den ISUV – Foren.

      zu einen beiden letztendlich übrig bleibenden Fragen:
      1. die ARGE wird nicht gegen Dich klagen, aber evtl. Tochter dazu auffordern oder bei der Berechnung so stellen als ob sie den ihr rechnerisch zustehenden KU bekommen würde.

      2. m.E. ja.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhalt ab 18

      Danke für die Antworten.

      Ich habe die Stellungnahme nun weg gefaxt.

      Habe auf den Übergang gemäß § 33 SGB II hingewiesen. Das nun die ARGE zuständig ist und dass sie nix mehr zu melden hat.

      Die Unterhaltsvorschriften die SGB`s und die Durchführungsanweisung sagen klar dass nicht alleine auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG`s abzustellen ist. Es steht dass dort dass die niedrigste Bemessung bei 3 Arten von Ermittlungen Bemessungsgrundlage für den Unterhalt ist. Wobei in den Leitlinien klar hervor geht, dass die abzugsfähigen Kosten für das Erwerbseinkommen berücksichtigt werden müssen.

      Dem Kind können normal Aufgrund des Übergang nicht einfach einbehalten werden. Das Existenzminimum muß bleiben.( Normal ich weiß )

      Habe gefragt was ihr einfällt sich an die Mutter zu wenden und meine bedenken gegen die Rechtmäßigkeit Ihrers Handelns geäußert.

      Das Kind ist prvilegiert daran gibts keine Zweifel. Ich zahle ja aber nur wenn meinem bereinigten Einkommen alle berücksichtigungsfähigen Kosten abgezogen wurden. Dann zahle ich den Unterhalt gemäß düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeld.

      Bezüglich des Titel??" Kann man also nur den Betrag der Alterstufe 3 vollstrecken?? mit oder ohne Kindergeldanrechnung?? Kann ich den Titel nicht auch anders klein kriegen.( Volljährigkeit? Falscher Betrag? oder sonst irgendwie.)

      Wie mache ich der Amtsdame dampf? Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht viel bringen? Oder??

      Grüsse
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo greenseye,

      bevor Du Dich hier und auch in Deiner Sache dort, Sozial- und Famielnrecht derart laienhaft verquickst, solltest Du Dich wirklich eines Fachanwaltes für Familienrecht bedienen.

      Deine Darlegungen zeugen nicht gerade von Erfahrenheit was das Familienrecht angeht, ich davor nur warnen kann aus solchem Halbwissen heraus Wege zu beschreiten, die dann vielleicht kurz vorm Finale ein Anwalt ausbügeln soll. Deshalb jetzt zum Anwalt und alles richtig machen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Danke Schäng.

      Tja also Anwalt wird bei dem Streigegenstand nichts bringen.

      Habe ja nicht den selben Wortlaut verwendet.

      Habe das Schreiben jetzt nicht vorliegen.

      So schlecht fand ich es nicht. :-)))

      Wenn die Dame vom Amt erstmal weg ist dann sehe ich ja was die ARGE macht.

      Bei der ARGE könnte ich eventuell gewerkschaftlichen Rechtschutz in Anspruch nehmen.

      Naja. Also einen Anwalt einzuschalten ist die Sache nicht wert.

      Da muß doch auch so was zu machen sein. Also ich habe bisher alleine nur 2 Verfahren verloren. Mit Anwalt wäre es vielleicht nur eins gewesen. :)

      grüsse

      Bin jetzt etwas verunsichert. Werde je nach Reaktion des Jugendamt zahlen oder auch nicht.
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo,

      Ok, meine letzter unaufgeforderter Beitrag. :-))

      Kann denn das Jugendamt ohne Einwilligung des Kind aus dem Titel vollstrecken??

      Ich bin der Meinung dass die Einkommensermittlung, gemäß den Leitlinien der OLG`s, in Ordnung ist.

      Das breinigte Einkommen überschreitet die Einkommensgrenze der Einkommensgruppe 1 DDT wird um genau 72,01 €.

      Deshalb soll ich 205 € zahlen. Letzlich ist der Differenzbetrag nicht die Welt. Berufsbedingten Aufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen können nicht in der tatsächlichen Höhe angerechnet so dass ich mein bereinigtes Einkommen nicht unter 1300 € rechnen kann.

      Freiwillig war ich bereit den Betrag von 181 € zu zahlen. Und den zahle ich natürlich auf das Konto des Kind.

      Bin der Meinung dass es nach den sozialrechtlichen Unterhaltsrichtlinien
      möglich ist die tatsächlichen, berufsbedingten Aufwendungen, nicht wie bei den OLG Richtlinien einen begrenzten Betrag, geltend zu machen.

      Dann komme ich mit dem bereinigten Einkommen unter 1300 €. Zahlbetrag ist dann 181 €. Bei den Beträgen ist das Kindergeld angezogen da die Mutter nicht leistungsfähig ist.

      Die Dame vom Amt versucht, wie bereits berichtet, mit sehr miesen Mitteln
      und über die Mutter des Kind, hier 24 € für nothing rauszuholen.

      Im Übrigen werde ich dieses Einkommen auch nicht mehr erzielen. Nächstes Jahr zum Beispiel kommen die Steueränderungen und wie viele Überstunden ich mache ist auch offen.

      Meine normale Arbeitszeit bringt ein Netto von 1550€ inkl Weihnacht und Urlaubsgeld. Die Bereinigung macht daraus 1200€.

      Muß ich bei Zahlung von 181 € nun mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen?
      Was meint Ihr denn. Vor allem wenn das Kind nicht will dass das Jugendamt weiter tätig ist. Die vollständige Berücksichtigung, meiner berufsbedingten Aufwendungen und Vorsorgeaufwendungen, würde den Betrag den ich zahle ergeben.

      Grüße

      Ich glaube nicht dass meine Stellungnahmen beim Jugendamt so schlecht waren.
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo greeneye!

      Jetzt ich dir mal einen Betrag schreibe - wo ich dich auffordere zu antworten :D!

      13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen als Tabellenunterhalt (ohne Abzug eigener Einkünfte des Kindes) ergibt.


      Düsseldorfer Tabelle Anm. A. 1:
      Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung


      Du auch diesen Passus der Leitlinien Koblenz beachtet hast?

      Die Unterhaltsvorschriften die SGB`s und die Durchführungsanweisung sagen klar dass nicht alleine auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG`s abzustellen ist. Es steht dass dort dass die niedrigste Bemessung bei 3 Arten von Ermittlungen Bemessungsgrundlage für den Unterhalt ist. Wobei in den Leitlinien klar hervor geht, dass die abzugsfähigen Kosten für das Erwerbseinkommen berücksichtigt werden müssen.


      Die Arge hier nur eine Vergleichsrechnung machen muss, ob du durch die Unterhaltszahlung nicht selbst sozialhilfebedürftig wirst - ansonsten die Klage aber nach Zivilrecht - Familiengericht durchgeführt wird - und die Aufwendungen nach den Leitlinien des OLG Koblenz Berücksichtigung finden.

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo,

      werde nun abwarten was passiert, wenn ich den geringeren Betrag zahle.

      Denn gemäß der DA:

      3.2.9

      (14) Nachdem der bürgerlich-rechtlich geschuldete Unterhalt ermittelt
      wurde, ist festzustellen, ob der Überleitungsanspruch gemäß
      § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II ggf. der Höhe nach begrenzt werden
      muss.
      Begrenzung nach
      § 33 Abs. 2 Satz 2
      SGB II
      (33.74)

      arbeitsagentur.de/zentraler-Co…-Uebergang-Ansprueche.pdf

      und

      SGB2

      § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

      (2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen

      5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

      bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html

      Sehe hier gute Chancen mein Einkommen, um die tatsächlichen Aufwendungen, weiter als nach den Leitlinien der OLG``s, begrenzen zu können.

      Grüsse
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo greeneye!

      Das Kind ist privilegiert


      Da kannst Begrenzung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II vergessen.

      Die Begrenzug würde nur bedeuten: Bedarf 345 Euro + xxx KdU = xxx Euro

      Bei Minderjährigen wird aber auf den Selbstbehalt nach DT abgestellt!

      Sehe hier gute Chancen mein Einkommen, um die tatsächlichen Aufwendungen, weiter als nach den Leitlinien der OLG``s, begrenzen zu können.


      Hast du A1 der DT nicht gelesen?
      Jetzt kommst du in die Stufe nach DT 1 und dann kann nach A1 höhergestuft werden (bei dir habe ich nichts gelesen, das du noch andere Unterhaltspflichten hast) - dann bist wieder in der Stufe 2.

      Die Arge weiß wahrscheinlich nicht, das höhergestuft werden kann - der Richter vor Gericht sehr woll!

      In Bayern würde man sagen, des is ghuft wie sprunga (gehüpft wie gesprungen - das Gleiche)!

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Unterhalt ab 18

      Guten Morgen!

      den die Bereinigung kommt nach der Unterhaltsfeststellung nach BGB.


      Verstehe ich dich jetzt nicht, oder verstehst du etwas nicht :rolleyes:?

      Bruttoeinkommen
      - abzüglich Sozialbeiträge
      - berufsbedingte Aufwendungen
      = bereinigtes Netto = Einstufung DT (Bedarf)

      Um die Leistungsfähigkeit festzustellen, werden dann nach den Leitlinien gleichrangige (nicht bei Mangelfall BGH 2002) und vorrangige Unterhaltspflichten abgezogen.

      Denke mal du bist sehr beratungsresistent, darum ich mich hier meinen Vorschreiber anschließen möchte und dir nur das Gleiche empfehlen kann, wie Schäng am 04.02.2007 um 19:19 Uhr.

      bevor Du Dich hier und auch in Deiner Sache dort, Sozial- und Famielnrecht derart laienhaft verquickst


      Deine Darlegungen zeugen nicht gerade von Erfahrenheit was das Familienrecht angeht


      Schönen Tag,
      kosmos
    • RE: Unterhalt ab 18

      Hallo,

      kann mich deiner im Moment leider nicht erwehren. Aber ich werde sehen was passiert.

      Bin der Meinung dass es schon Möglichkeiten gibt.

      Deine Weisheiten werden hier nicht von jedem geteilt. Das sieht man in den Themen. Bei Treffpunkteltern mag das anders sein.

      mfg
      Keiner weiss wer wen bescheisst. Doch alle wissen sie werden beschissen.