Die Sachlage ist folgende:
Eine Mutter lebt gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter und dem Schwiegersohn in ihrem Haus. Als die jüngste Tochter nach ihrer Scheidung von einem Briten mit ihren beiden Kindern wieder nach Deutschland zurück kehrt, ermöglicht sie dieser, auf dem Elterhaus aufzustocken und überschreibt beiden Töchtern das Haus je zur Hälfte, behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Ab dem Zeitpunkt, da die jüngste Tochter mit im Haus lebt, verschlechtert sich die Ehe der Älteren kontinuierlich. Der Ehemann behandelt sie, wie einen Putzlumpen und irgendwann schlägt er hemmungslos zu! Die Jüngste verweist den rasenden, nicht zu bändigenden Ehemann des Hauses und bringt die Älteste ins Krankenhaus und zur Polizei, um Anzeige zu erstatten.
Die Älteste schaltet einen Anwalt ein, um sich scheiden zu lassen. In der Folge eröffnet der Ehemann bei einem Termin, an dem er Hausrat abholen will, hämisch, dass er mit der jüngeren Schwester ein Verhältnis gehabt habe. Es kristalisiert sich heraus, dass der Ehemann der Ältesten und die Jüngere ein langjähriges Verhältnis unterhalten haben, was unmittelbar nach ihrem Einzug in das Haus begonnen hat.
Die Frage geht dahin, ob irgend jemand weiß, ob der § 1381 Absatz 1 hier Anwendung findet.
Die Ehe ist durch dieses Verhältnis gescheitert und die Älteste soll nun an Ihren Noch-Ehemann einen Zugewinnausgleich von knapp 50.000,-- € zahlen. Bedingt ist das vorwiegend durch die Investition der Schwester in das Anwesen. Sie kann das nicht, weil sie kein Einkommen hat und wäre gezwungen, auf der Veräußerung des Hauses zu bestehen, wodurch ihr und der fast 80-jährigen Mutter auch noch das Letzte genommen würde.
Goethe
Eine Mutter lebt gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter und dem Schwiegersohn in ihrem Haus. Als die jüngste Tochter nach ihrer Scheidung von einem Briten mit ihren beiden Kindern wieder nach Deutschland zurück kehrt, ermöglicht sie dieser, auf dem Elterhaus aufzustocken und überschreibt beiden Töchtern das Haus je zur Hälfte, behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Ab dem Zeitpunkt, da die jüngste Tochter mit im Haus lebt, verschlechtert sich die Ehe der Älteren kontinuierlich. Der Ehemann behandelt sie, wie einen Putzlumpen und irgendwann schlägt er hemmungslos zu! Die Jüngste verweist den rasenden, nicht zu bändigenden Ehemann des Hauses und bringt die Älteste ins Krankenhaus und zur Polizei, um Anzeige zu erstatten.
Die Älteste schaltet einen Anwalt ein, um sich scheiden zu lassen. In der Folge eröffnet der Ehemann bei einem Termin, an dem er Hausrat abholen will, hämisch, dass er mit der jüngeren Schwester ein Verhältnis gehabt habe. Es kristalisiert sich heraus, dass der Ehemann der Ältesten und die Jüngere ein langjähriges Verhältnis unterhalten haben, was unmittelbar nach ihrem Einzug in das Haus begonnen hat.
Die Frage geht dahin, ob irgend jemand weiß, ob der § 1381 Absatz 1 hier Anwendung findet.
Die Ehe ist durch dieses Verhältnis gescheitert und die Älteste soll nun an Ihren Noch-Ehemann einen Zugewinnausgleich von knapp 50.000,-- € zahlen. Bedingt ist das vorwiegend durch die Investition der Schwester in das Anwesen. Sie kann das nicht, weil sie kein Einkommen hat und wäre gezwungen, auf der Veräußerung des Hauses zu bestehen, wodurch ihr und der fast 80-jährigen Mutter auch noch das Letzte genommen würde.
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