§ 1381 Leistungsvereigerung wegen grober Unbilligkeit

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    • § 1381 Leistungsvereigerung wegen grober Unbilligkeit

      Die Sachlage ist folgende:

      Eine Mutter lebt gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter und dem Schwiegersohn in ihrem Haus. Als die jüngste Tochter nach ihrer Scheidung von einem Briten mit ihren beiden Kindern wieder nach Deutschland zurück kehrt, ermöglicht sie dieser, auf dem Elterhaus aufzustocken und überschreibt beiden Töchtern das Haus je zur Hälfte, behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor.

      Ab dem Zeitpunkt, da die jüngste Tochter mit im Haus lebt, verschlechtert sich die Ehe der Älteren kontinuierlich. Der Ehemann behandelt sie, wie einen Putzlumpen und irgendwann schlägt er hemmungslos zu! Die Jüngste verweist den rasenden, nicht zu bändigenden Ehemann des Hauses und bringt die Älteste ins Krankenhaus und zur Polizei, um Anzeige zu erstatten.

      Die Älteste schaltet einen Anwalt ein, um sich scheiden zu lassen. In der Folge eröffnet der Ehemann bei einem Termin, an dem er Hausrat abholen will, hämisch, dass er mit der jüngeren Schwester ein Verhältnis gehabt habe. Es kristalisiert sich heraus, dass der Ehemann der Ältesten und die Jüngere ein langjähriges Verhältnis unterhalten haben, was unmittelbar nach ihrem Einzug in das Haus begonnen hat.

      Die Frage geht dahin, ob irgend jemand weiß, ob der § 1381 Absatz 1 hier Anwendung findet.

      Die Ehe ist durch dieses Verhältnis gescheitert und die Älteste soll nun an Ihren Noch-Ehemann einen Zugewinnausgleich von knapp 50.000,-- € zahlen. Bedingt ist das vorwiegend durch die Investition der Schwester in das Anwesen. Sie kann das nicht, weil sie kein Einkommen hat und wäre gezwungen, auf der Veräußerung des Hauses zu bestehen, wodurch ihr und der fast 80-jährigen Mutter auch noch das Letzte genommen würde.

      Goethe
      Goethe
    • RE: § 1381 Leistungsvereigerung wegen grober Unbilligkeit

      Hallo Goethe, erst mal willkommen in den ISUV - Foren.

      diese Ausnahmeregelung stellt ganz auf finanzielle Dinge ab, k.A, ob es auch für Untreue angewandt wird.

      Bedingt ist das vorwiegend durch die Investition der Schwester in das Anwesen
      wo kam da denn das Geld her, Du schreibst doch im nächsten Satz „ Sie kann das nicht, weil sie kein Einkommen hat“ ?! ?(
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: § 1381 Leistungsvereigerung wegen grober Unbilligkeit

      Guten Morgen Wolfgang,

      die jüngere Schwester hat das Haus hypothekarisch belastet und mit diesem Darlehen aufgestockt. Die Ältere, bei der Trennung über 50 Jahtre alt, bekam keinen vernünftigen Arbeitsplatz mehr und schlägt sich derzeit mit geringfügig Beschäftigten-Jobs durch. Unterhat bekommt sie nicht, da der Nochehemann nach der Trennung mehrere Abmahnungen bekommen und seine Arbeit verloren hat. Außerdem brachte die Jüngere aus dem Verkauf des Hauses, das sie in England besessen hat, 40.000,-- DM mit, die ebenfalls in dem Haus stecken.

      Fakt ist, dass die Ältere keine Hypothek aufnehmen kann, weil sie nicht das nötige Einkommen hat, dieses Darlehen zurück zu zahlen.

      Ebenfalls Fakt ist, dass die Bewertung des Hauses so hoch ausgefallen ist, weil das Kapital der jüngeren Schwester in diesem Haus steckt.

      Der Zugwinn, der an den Noch-Eheman ausgezahlt werden muss, erhöht sich durch diese Investition unverhältnismäßig.

      Allerdings will der zuständige Richter die hypothekarische Belastung, die noch auf dem Haus liegt, nicht dagegen rechnen, weil diese Last von der Jüngeren abgetragen werden muss.

      Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar.

      Goethe
      Goethe