Steuerkartenfreibetrag wenn volljähriges Kind die Ausbildung beendet ?

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    • Steuerkartenfreibetrag wenn volljähriges Kind die Ausbildung beendet ?

      Hallo Forenteam,

      ich habe mal eine Frage bezgl. des halben Kinderfreibetrages auf meiner Lohnsteuerkarte wenn mein Sohn die Ausbildung unterjährig abschließt.

      Daten momentan:
      4 Kids ( 18,17,13,11) = 2,0 Kinderfreibeträge

      Daten 03/2007
      Sohn (19J., am 17.02.2007) macht im Feb. 2007 seinen Abschluss als Feinwerkmechaniker, Ausbildungsvertrag läuft bis 28.02.2007.

      Muss ich ich im Feb. 2007 meine Steuerkarte auf 1,5 Kinderfreibeträge ab März 07 ändern lassen oder steht mir der Freibetrag von 2,0 noch das ganze Jahr 2007 zu ??


      Schöne Grüße
      Rainer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rainer65 ()

    • RE: Steuerkartenfreibetrag wenn volljähriges Kind die Ausbildung beendet ?

      hallo,

      er steht dir zeitanteilig zu, da auch der kindergeldanspruch ab märz wegfällt eben weil die ausbildung beendet ist.

      wenn dir das ganze zu umständlich ist, laß dir von deinem lohnbüro mal deinen lohn mit 1,5 freibeträgen ausrechnen und du wirst sehen es ist nicht wirklich viel, was fehlt.

      bei mir wären das 5 € im monat gewesen, bei meinem mann sogar nur 2 €. ich habe mir die lauferei gespart und laß das mit der ESt-Erlärung 2006 ausgleichen.

      gruß
      darkbijou
      Diskutiere nicht mit Idioten,
      denn sie ziehen dich auf ihr Niveau
      und schlagen dich dort mit Erfahrung
    • RE: Steuerkartenfreibetrag wenn volljähriges Kind die Ausbildung beendet ?

      Hallo, Rainer65!

      Du schreibst:
      ich habe mal eine Frage bezgl. des halben Kinderfreibetrages auf meiner Lohnsteuerkarte wenn mein Sohn die Ausbildung unterjährig abschließt. ...
      Muss ich ich im Feb. 2007 meine Steuerkarte auf 1,5 Kinderfreibeträge ab März 07 ändern lassen
      M. W. nicht, vgl.:

      EStG § 39 Abs. 3b Satz 1
      Für die Eintragungen ... sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt.


      Nur wenn Du willst, darfst, aber musst Du nicht eine Aenderung der Freibetraege vornehmen lassen, vgl.:

      EStG § 39 Abs. 3b Satz 2
      Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.


      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.