Hat ein Steuerzahler Scheidungskosten aus Unwissenheit für steuerlich nicht absetzbar gehalten und deshalb versäumt, in der Steuererklärung entsprechende Angaben zu machen, kann der bereits rechtskräftig gewordene Einkommenssteuerbescheid noch nachträglich korrigiert werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden Württemberg kann einem Steuerzahler kein grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die Anleitung zur Einkommensteuererklärung nicht oder nicht vollständig durchgelesen hat. ( Az 14 K 265108 )
Quelle: ISUV Report 104 (Juni 2005/2)
Quelle: ISUV Report 104 (Juni 2005/2)