Hallo,
hab mal ´ne Frage:
Meine Schwiegereltern haben sich 1996 scheiden lassen und im Scheidungsurteil wurde ein Versorgungsausgleich festgelegt. Darin heißt es am Ende der Berechnung:
"Der nach der oben angeordneten übertragung von Rentenanwartschaften verbleibende Wertunterschied von 194,61 DM : 2 = 97,31 DM ist gemäß § 3 b Abs. I Ziffer 1 VAHRG in Höhe von 82,60 DM (Höchstbetrag für erweitertes Splitting im Jahre 1996) auszugleichen. - Wegen des verbleibenden Restes in Höhe von 14,71 DM (97,31 DM - 82,60 DM) bleibt der Antragsgegnerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. "
Jetzt hat meine Schwiegermutter den Rentenbescheid bekommen und die 82,60 wurden darin auch berücksichtigt. Sie möchte jetzt noch den Rest geltend machen. Schwiegervater will den Rentenbescheid für seine Rechtsanwältin. Schwiegermutter sieht nicht ein, den auszuhändigen. Schwiegervater ist der Meinung, dass ja auch noch Rentenansprüche berücksichtigt werden müßten, die nach der Scheidung von Schwiegermutter erworben wurden...
Nun meine Fragen:
1. Da der auszugleichende Betrag ja im Scheidungsurteil steht, muß die Rechtsanwältin von Schwiegervater ja nur den Teil des Rentenbescheides sehen, in dem der Versorgungsausgleich drin steht - zum Vergleich - oder?
2. Werden Rentenansprüche nach der Scheidung berücksichtigt? Fänd ich Quatsch, denn die wurden ja nicht in der Ehe erworben.
3. Über wie viel Euro pro Monat reden wir eigentlich? Schwiegermutter meint etwa 40, Schwiegervater meint etwa 7,50
4. Was muss Schwiemu tun, um den Rest zu bekommen?
Hat irgendjemand ´ne Ahnung?
Gruß Beate
hab mal ´ne Frage:
Meine Schwiegereltern haben sich 1996 scheiden lassen und im Scheidungsurteil wurde ein Versorgungsausgleich festgelegt. Darin heißt es am Ende der Berechnung:
"Der nach der oben angeordneten übertragung von Rentenanwartschaften verbleibende Wertunterschied von 194,61 DM : 2 = 97,31 DM ist gemäß § 3 b Abs. I Ziffer 1 VAHRG in Höhe von 82,60 DM (Höchstbetrag für erweitertes Splitting im Jahre 1996) auszugleichen. - Wegen des verbleibenden Restes in Höhe von 14,71 DM (97,31 DM - 82,60 DM) bleibt der Antragsgegnerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. "
Jetzt hat meine Schwiegermutter den Rentenbescheid bekommen und die 82,60 wurden darin auch berücksichtigt. Sie möchte jetzt noch den Rest geltend machen. Schwiegervater will den Rentenbescheid für seine Rechtsanwältin. Schwiegermutter sieht nicht ein, den auszuhändigen. Schwiegervater ist der Meinung, dass ja auch noch Rentenansprüche berücksichtigt werden müßten, die nach der Scheidung von Schwiegermutter erworben wurden...
Nun meine Fragen:
1. Da der auszugleichende Betrag ja im Scheidungsurteil steht, muß die Rechtsanwältin von Schwiegervater ja nur den Teil des Rentenbescheides sehen, in dem der Versorgungsausgleich drin steht - zum Vergleich - oder?
2. Werden Rentenansprüche nach der Scheidung berücksichtigt? Fänd ich Quatsch, denn die wurden ja nicht in der Ehe erworben.
3. Über wie viel Euro pro Monat reden wir eigentlich? Schwiegermutter meint etwa 40, Schwiegervater meint etwa 7,50
4. Was muss Schwiemu tun, um den Rest zu bekommen?
Hat irgendjemand ´ne Ahnung?
Gruß Beate
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