Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens können berufsbedingte Fahrtkosten in Abzug gebracht werden. Nach dem ISUV-Merkblatt 11 dürften regelmäßig nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel akzeptiert werden.
Ich hatte mir (leider ohne Quellenangabe) vermerkt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe des Satzes von 0,30 Euro/km nach § 5 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) abgesetzt werden können.
Wer kann dazu näheres ausführen?
Ich hatte mir (leider ohne Quellenangabe) vermerkt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten in Höhe des Satzes von 0,30 Euro/km nach § 5 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) abgesetzt werden können.
Wer kann dazu näheres ausführen?