Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

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  • Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Hallo,

    meine Ex bekommt GKH. Sie ist immer sehr schnell beim Rechtsanwalt, es kostet ja nix.
    Für ca 6 Monate hatte ich keinen Unterhalt bezahlt, da die Beziehung damals ziemlich schwammig war. Waren wir noch zusammen oder nicht?? Jedefalls bekam sie den Unterhalt von der ARGE. Ich bezahlte teilweise Miete, Einkäufe usw.
    Irgendwann bekam sie Panik, meldete den Sachverhalt bei der Arge und ging zum Rechtsanwalt. Seitdem gingen unzählige Schriftwechsel hin und her. Am Ende hatte ich mich persönlich mit der Arge geeinigt, wie das Geld zurückfliessen soll.
    Nun zu meinen Problem:
    Ihr Rechtsanwalt will nun sein Honorar von mir. Wir haben uns aussergerichtlich geeinigt. Hat der Rechtsanwalt das Recht, den (erhöhten) Satz von mir zu verlangen? Wo sind da die Grenzen? Wann muss ich bezahlen und wann nicht?

    Danke
    electron
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Du scheinst im Verzug gewesen zu sein, dann können die Anwaltskosten durchaus von der Gegenseite geltend gemacht werden.

    Wegen der aussergerichtlichen Einigung ist wohl eine zusätzliche Vergleichsgebühr entstanden.
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Es ist doch so, dass der Rechtsanwalt von mir einen höheren Satz verlangen kann als durch GKH. Wie kann ich mich denn schützen davor, dass der Rechtanwalt unberechtigt von mir den höheren Satz verlangt?

    In meinen Augen war der Gang zum Rechtsanwalt nicht nötig. Ich habe während dem ganzen hin und her keinen einzigen Schrieb von der Arge bekommen. Leztendlich habe ich die Sache selbständig mit der Arge geklärt.

    Eine Vergleichsgebür?? Ich weiss nicht, es gibt keinen Vergleich. Ich habe die Sache voll übernommen. Die oben erwähnte Miete übernehme ich jetzt auch. Zahle also bereits gezahlten Unterhalt in Form von Miete usw. nochmal nach.
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Hallo electron !

    In meinen Augen war der Gang zum Rechtsanwalt nicht nötig.

    Wie Du schreibst "in Deinen Augen" !

    Leztendlich habe ich die Sache selbständig mit der Arge geklärt.

    Welche nicht Mandat erteilt hat, sondern Deine eigentliche "Gegenpartei" mit der Du hättest Einigung herbeiführen müssen.
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    hallo electron, Du führst selbst nur Gründe an warum Du RA zahlen "darfst". Warst ja der „Auslöser“.

    Sie ist immer sehr schnell beim Rechtsanwalt
    nun, ½ Jahr würde ich nicht schnell nennen.

    Waren wir noch zusammen oder nicht?
    wenn Du das nicht weist, woher sollen wir das wissen ?

    mit der Arge geeinigt, wie das Geld zurückfliessen soll
    genau das, incl. dem "wie", zeigt doch dass Du "ein schlechtes Gewissen" hattest, wusstest dass es so nicht ging.

    ob die Höhe der Rechnung stimmt kann von hier aus nicht festgestellt werden, kannst versuchen ob RA da mit sich reden lässt. Oder lässt die bei Anwaltskammer prüfen.
    [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Erst mal danke für eure Antworten, auch wenn sie mir nicht weitergeholfen haben.

    Eigentlich wollte ich nur wissen, ich habe ja einen Vergleich zugestimmt, wann wer die RA Kosten übernehmen muss. So wie ich das sehe: Ich habe zugestimmt, also quasi verloren und muss ihre RA Kosten tragen.

    Zugestimmt habe ich aber vor allem desswegen, weil ich keinen RA habe, weil sie mit ihrer GKH ganz locker bleiben kann und weil es (nur) um 3-4Monatsmieten geht, die ich beim Unterhalt gegenrechnen könnte. Ihr RA stellt das als Geschenk hin.
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    zunächst einmal, es ist wirklich schwer, Dir zu antworten, weil Du nicht mit den Fakten rüberkommst. Was meinst Du mit GKH? Vielleicht PKH? Wenn Ihr Euch aber aussergerichtlich geeinigt habt, so hat das mit PKH nichts zu tun (wenn Du denn das meinst). Du hast die Einschaltung verursacht, Ihr habt einen Vergleich geschlossen. Wenn es denn aussergerichtlich war, dann hast Du vermutlich die Kosten des gegnerischen RA zu tragen. Wenn es gerichtlich war, dann gibt es doch eine Kostenentscheidung im Vergleich.

    Also: Ein paar klare Angaben, mit denen man was anfangen kann, das wäre schon hilfreich!

    Gruss
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Wir haben uns aussergerichtlich geeinigt. Sie bekommt Prozesskostenhilfe? Gerichtskostenhilfe? Jedenfalls kann sie freiweg zum Anwalt laufen, wann immer sie will. És wird vom Staat übernommen - auch aussergerichtlich.

    Sie ist immer sehr schnell beim Rechtsanwalt
    nun, ½ Jahr würde ich nicht schnell nennen.

    In den letzten 3 Monaten war sie wegen mir beim RA, wegen ihrem Vermieter, wegen ihrem Nachbarn und wegen ihrem Fitnesscenter. Noch Fragen?

    Wie gesagt, ich weiss, dass ich die Miete zum Unterhalt anrechnen kann. Nur wenn ihr RA behauptet, das ist ein Geschenk gewesen, dann muss ich mich auf einen Prozess einlassen. Der endet dann auch wieder mit einem Vergleich. Ich trage meinen RA, teilweise ihren RA, weil ich ja der böse Unterhaltszahlerdrückeberger bin und die Gerichtskosten.

    Sie kann sich wegen PKH zurücklehen und alles abblocken, was eigentlich gerechtfertigt wäre.

    So, jetzt hab ich mal Luft abgelassen. Das hilft zwar nicht im Thema weiter. Ich denke jedoch, dass ich die RA Kosten von ihr einfach zu tragen habe.

    Gruß
    electron
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Also, dann haben wir einen Beratungshilfefall. Diese Hilfe bekommt man auch nicht ohne weiteres. Und auch nicht ewig. Sie hat 4 verschiedene Fälle gehabt, das ist ihre, und nicht Deine Angelegenheit. Fakt ist, dass Du die Einschaltung des Anwaltes verursacht hast, dann musst Du den Anwalt auch zahlen. Und es ist kein erhöhter Satz, sondern der normale Satz, den der Anwalt fordert. Da bist Du wohl dabei. Wenn Ihr die Miete nicht mit in den Vergleich reingenommen habt, dann ist das Dein Problem. Kannst ja prüfen, ob insoweit Gegenansprüche bestehen.

    chavah
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...

    Dieses häufig benutzte Zitat drückt auch hier schön aus, dass man bei gerichtlichen Entscheidungen nie ganz sicher ist, wie es ausgeht. Ich persönlich bin der Meinung, dass electron gute Chancen hat, wenn er die Honorarforderung nicht begleicht, damit im Klagefall zu bestehen, wegen des eindeutigen Wortlautes des §98 Zivilprozeßordnung:


    § 98 ZPO:
    Vergleichskosten

    Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.


    Ich gehe davon aus, dass für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nichts anderes gilt als für die Kosten des Rechtsstreites. Ein brandneues Urteil des BGH, das schon sehr gut auf diese Situation passt, findet sich unter folgendem Link:

    BGH Vergleichskosten

    In diesem Urteil wird zwar festgestellt, dass in dem Falle, in dem ein Vergleich einem vorausgegangenen Rechtstreit im ersten Rechtszug zu ähnlich ist, auch die Kostenentscheidung übernommen werden kann, dies bezieht sich meines Erachtens aber erkennbar auf den letzten Nebensatz, der o.g. Regelung : ... soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

    Der deutliche Wortlauf der ZPO als auch des zitierten Urteils würde mir persönlich ausreichen, um die Anwaltsforderung zurückzuweisen und es auf eine Klage des Anwalts ankommen zu lassen.

    So exorbitant teuer wird das aufgrund des geringen Streitwertes dann auch wiederum nicht werden und man kann ja nicht allem immer nachgeben, nur aus Angst, eventuell unterliegen zu können.

    electron liegt falsch, wenn er meint, er habe dem Anwalt zugestimmt und damit "praktisch verloren". Für einen Vergleich müssen beide Seiten zustimmen. Und wenn im Vergleich nicht ausdrücklich festgehalten wurde, wer die Anwaltskosten trägt, gilt eben die Vermutung des §98 ZPO. Jeder trägt seine Anwalts- und Gerichtskosten selbst.

    Auch in dem o.g. Urteil kann man den Beklagten als "Verursacher für die Beauftragung des Rechtsanwaltes" ansehen, dass musste dann für alle Beklagten gelten, mit Ausnahme der Fälle, in denen sich der Beklagte auf den §93 ZPO berufen kann (sofortige Anerkenntnis). Insofern halte ich das hier nicht für ein geeignetes Argument

    Grüsse
    Ottmar
    Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Ottmar ()

  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Original von evra
    Doch Ottmar, aussergerichtliche Kosten unterliegen anderen Regeln. Eben, weil nicht bei Gericht, gilt das Verursacherprinzip.
    Gruss


    und welche Regeln sind das ?
    Anders gefragt: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann eine Partei nach einvernehmlicher außergerichtlichen Einigung die Gegenseite noch mit seinen Rechtsverfolgungskosten belasten ?

    Der Normalfall ist, dass jeder seine Anwaltskosten selbst zahlt. Alles andere Bedarf einer gerichtlichen Kostenentscheidung. Einklagbar sind die Anwaltskosten bei der Gegenseite dann, wenn als Rechtsverfolgungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schaden oder eben bei Verzug.

    Ein Vergleich dokumentiert dagegen, dass eine Einigung zwischen den Parteien möglich ist und auch erfolgt ist. Es gibt dann keinen Grund mehr, anzunehmen, die Beauftragung eines Anwaltes sei zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich gewesen. Wenn also keine andere Vereinbarung zu den Kosten im Vergleich genannt ist, kann eigentlich nichts anderes gelten, als die Vermutung von §98 ZPO.

    Konkret:

    Auf welcher rechtlichen Grundlage kann eine Partei nach einer einvernehmlichen außergerichtlichen Vereinbarung (Vergleich) von der Gegenseite noch verlangen, die Anwaltskosten zu tragen, ohne dass hierzu eine gerichtliche Kostenentscheidung erfolgt ist ?

    Bitte etwas substantiiert hierzu vortragen:

    - mind. ein Grundsatzurteil
    - entsprechende zivilrechtliche Regelungen

    Die Behauptung, es gelte das Verursacherprinzip ist schon von daher etwas dünn, da es ja einer gerichtlichen Feststellung bedarf, wer der Kostenverursacher ist, bevor die Gegenseite mit den Kosten belastet werden kann.

    Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung bin ich solchen pauschalen Aussagen wie oben sehr misstrauisch gegenüber.

    Grüsse
    Ottmar
    Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Ottmar,

    aussergerichtlich sind Anwaltskosten bzw. deren Begleichung von der Gegenseite dann geboten, wenn dieser wegen Leistungsverzuges eingeschaltet worden ist. Anwaltskosten sind also ein Verzugsschaden iSd § 280 BGB. Das ist in Rechtsprechung und Literatur ausgepaukt. Google Dich mal durch. Vielleicht mal eine Entscheidung, die ich gerade auf dem Tisch habe, wenn auch nicht Familienrecht, aber dieselbe Situation: AG Köln, 211 C 102/04.

    Unerheblich ist,wie der Rechtsstreit später beendet wird, ob durch Einigung, oder ob schlicht und ergreifend der geltend gemachte Betrag gezahlt wird. Entscheidend ist der Auslöser der Mandatierung, und wenn dieser ein Zahlungsverzug ist, ist der Schuldner dran.

    Unrichtig ist auch, dass bei Vergleichen (gerichtlich, was ja ein anderer Fall ist, aber Du hast ja den anderen Fall hier reingebracht), die Kosten grundsätzlich gegeneinader aufgehoben werden. Der Richter kann in Übereinstimmung mit den Parteien auch eine andere Entscheidung fällen. Beispiel: In einem Unterahltsprozess bahnt sich an, dass der Kläger wohl zu 2/3 gewinnen wird. Da kann (m.E. muss er sogar) vorschlagen, dass die Kosten entsprechend dem Gewinnen/Verlieren gequotelt werden. Was die Parteien dann daraus machen, ist eine ganz andere Frage!

    Aber hier, wie ausgeführt, liegt ein Verzugsschaden vor; bei Verzug kann der Betroffene immer einen Anwalt einschalten. Der Schuldner hat den Schaden zu begleichen, was dann eben die Anwaltskosten sind.

    Gruss
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Original von evra
    Vielleicht mal eine Entscheidung, die ich gerade auf dem Tisch habe, wenn auch nicht Familienrecht, aber dieselbe Situation: AG Köln, 211 C 102/04.


    Entschuldigung, aber mit einer amtsgerichtlichen Entscheidung , die möglicherweise noch in einer Bagatellsache und nach freiem Ermessen entschieden wurde, kann ich hier nichts anfangen.

    Original von evra
    Unerheblich ist, wie der Rechtsstreit später beendet wird, ob durch Einigung, oder ob schlicht und ergreifend der geltend gemachte Betrag gezahlt wird. Entscheidend ist der Auslöser der Mandatierung, und wenn dieser ein Zahlungsverzug ist, ist der Schuldner dran.


    ... und entscheidend ist, ob der Geschädigte diesen Schaden dann im Rahmen einer einvernehmlichen und abschliessenden Schadensregulierung (Vergleich) auch geltend gemacht hat.

    Original von evra
    Unrichtig ist auch, dass bei Vergleichen (gerichtlich, was ja ein anderer Fall ist, aber Du hast ja den anderen Fall hier reingebracht), die Kosten grundsätzlich gegeneinader aufgehoben werden.
    Der Richter kann in Übereinstimmung mit den Parteien auch eine andere Entscheidung fällen.

    Sicher ist das unrichtig, wenn sich die Parteien anders geeinigt haben:
    (siehe oben)

    Original von Ottmar
    Wenn also keine andere Vereinbarung zu den Kosten im Vergleich genannt ist, kann eigentlich nichts anderes gelten, als die Vermutung von §98 ZPO.


    Muss der Richter bei einem Vergleich beraten ...

    Original von evra
    Beispiel: In einem Unterahltsprozess bahnt sich an, dass der Kläger wohl zu 2/3 gewinnen wird. Da kann (m.E. muss er sogar) vorschlagen, dass die Kosten entsprechend dem Gewinnen/Verlieren gequotelt werden. Was die Parteien dann daraus machen, ist eine ganz andere Frage!


    ... oder wird er das nicht tun ?

    (aus: Vereinfachte Scheidung)

    Original von evra
    Auch der Richter wird nicht über "schädliche Spätfolgen" beraten. Darf er gar nicht. Er wird einfach seinen Vorschlag erklären, und das wars. Wenn denn Parteien schon mit einem vorgefertigten Vergleich kommen, wird er gar nicht beraten, sondern schlicht und ergreifend protokollieren. Ohne irgendwelche Zusätze.


    Was denn nun ?

    Original von evra
    Aber hier, wie ausgeführt, liegt ein Verzugsschaden vor; bei Verzug kann der Betroffene immer einen Anwalt einschalten. Der Schuldner hat den Schaden zu begleichen, was dann eben die Anwaltskosten sind.


    ... und ein Vergleich dient der einvernehmlichen und abschliessenden Schadensregulierung.

    Meine unerschütterliche Meinung bleibt:

    Wenn diejenige Partei, die einen Schaden erlitten hat, den Schaden nicht in voller Höhe im Rahmen des Vergleichs geltend macht und die Anwaltskosten nicht mit in den Vergleich aufnimmt (Kostenregelung) dann hat sie eben Pech gehabt und muss den Anwalt selbst bezahlen. Sie bleibt dann eben an den Vergleich gebunden. Sie hat den Anwalt ja schließlich auch beauftragt und war ja auch anwaltlich beraten.

    Es sei am Rande erwähnt, dass ich bisher zweimal eine anwaltliche Honorarforderung zurückgewiesen habe. Beide Male haben mir die Anwälte auch im Brustton der Überzeugung versichert, dass die Rechtslage eindeutig zu ihren Gunsten sei. Beim ersten mal hat es genügt, meinerseits einen Anwalt zu beauftragen, der ein Schreiben in freundlichem Tone an die Gegenseite schrieb und die Sache war vom Tisch.

    Im zweiten Falle hat der Anwalt geklagt und nach zweijährigem Rechtsstreit verloren.

    Gruss
    Ottmar
    Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ottmar ()

  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Hallo Ottmar,

    warum Du seinerzeit keine Anwaltskosten zahlen musstest, vermag ich nicht abzuschätzen. Fakt ist im vorliegenden Fall jedoch, dass sich der Threaderöffner in Verzug befand, zumindest nach seinem eigenen Vortrag. Dies hat zur Folge, dass der § 280 BGB greift, das ist ausdiskutiert, kannst Du durch googeln ganz schnell feststellen.

    Es ist hier dann eine Regelung herbeigeführt worden. Nach dem Verzug. Diese Regelung ist in der Hauptsache abschliessend, also, was den Streitgegenstand angeht. Aber auch nur da, es sei denn, es ist ausdrücklich festgelegt, dass alle Ansprüche abgegolten sind. Wenn nicht, sind die Gebühren des Anwaltes aussen vor. Von wem die zu bezahlen sind, ergibt sich dann eben aus § 280 BGB.

    Ein Vergleich ist nur soweit abschliessend, wie er eben einen Streitgegenstand betrifft. Weiter nicht, ansonsten gäbe es ja auch keine "Teilvergleiche." Aber, da wir im vorliegenden Fall nicht vor Gericht sind, wissen wir gar nicht, ob überhaupt ein Vergleich vorliegt. Es liegt eine Einigung vor, deshalb spricht das RVG sinnvollerweise ja auch nicht von einer "Vergleichsgebühr", sondern von einer "Einigungsgebühr"!

    Es wird Dir mit Sicherheit leicht fallen, noch Urteile (wahrscheinlich Tausende) zu finden, die diese Ansicht bestätigen. Ist in der Fachwelt eigentlich kein aktuelles Diskussionsthema, weil eben eindeutig durch Gesez geregelt.

    Es bleibt Dir unbenommen, eine andere Ansicht zu vertreten, nur ob man eine Mindermeinung dazu nutzen sollte, jemanden in ein aussichtsloses Verfahren zu treiben, dessen Kosten er dann auch noch tragen muss - ich weiss nicht.

    Gruss
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Original von evra
    Es wird Dir mit Sicherheit leicht fallen, noch Urteile (wahrscheinlich Tausende) zu finden, die diese Ansicht bestätigen. Ist in der Fachwelt eigentlich kein aktuelles Diskussionsthema, weil eben eindeutig durch Gesez geregelt.


    Interessante Feststellung. Vor diesem Hintergrund ändert sich meine Meinung natürlich. Ich beurteile die Situation dann wie folgt.

    Wenn es so viele Entscheidungen hierzu gibt, ist dem Anwalt also bekannt gewesen sein, dass die Frage, wer den Verzugsschaden trägt, mit schöner Regelmäßigkeit zum Rechtsstreit führt, wenn sie nicht in der Einigung oder dem Vergleich geregelt wurde.

    Er wußte also, dass ohne eine Regelung dieser Frage die Einigung oder der Vergleich mit hohem Risiko zum Scheitern verurteilt ist, da die Parteien hier regelmäßig von unterschiedlichen Vorstellungen ausgehen, wie die Vielzahl der Streitfälle hierzu zeigt.

    Kommt es zum Rechtsstreit über diese Frage, scheitert damit die Einigung wegen einer versteckten Interessenkollision, den der Anwalt kennen musste und er wird eine Einigungs- oder Vergleichsgebühr aufgrund der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens und wegen der Erfolgsabhängigkeit dieses Honorars gemäß BRAGO/RVG wohl nicht mehr geltend machen können.

    Der Anwalt hat es darüberhinaus entgegen seinen Berufspflichten offensichtlich versäumt, den juristisch sichersten Weg zu wählen und ist daher aufgrund der Klage auf Ausgleich des Verzugsschadens und des damit verbundenen Scheiterns des Vergleichs/ der Einigung in seiner anwaltlichen Tätigkeit erfolglos geblieben.

    Der juristisch sicherste Weg hätte darin bestanden, die Frage des Verzugsschadens - vor dem Hintergrund der Vielzahl der Streitfälle hierzu - bei der Einigung zu regeln.

    In der Hauptsache ist zwar ein Forderungsausgleich erfolgt, dies ist aber vor dem Hintergrund des gescheiterten Vergleichs/ Einigung nicht mehr als Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit zu werten. Einen Rechtsstreit kann der Anwalt in der Hauptsache hierzu auch nicht mehr führen, da der Klagegrund weggefallen ist.

    Von der generischen Partei kann nun erwartet werden, dass sie den Verzugsschaden möglichst gering hält. Dies bedeutet, dass sie sich so verhält, wie sie sich verhalten würde, wenn sie die Anwaltskosten selbst tragen müsste.

    Aufgrund der Pflichtwidrigkeit des Anwaltes und der Erfolglosigkeit seiner Tätigkeit, wird sie typischerweise das Mandat kündigen und von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anwalt (§628 BGB) Gebrauch machen.

    Damit entfällt dann aber der geltend gemachte Verzugsschaden. Da sie hier Forderungen stellt, trifft sie zumindest die Darlegungs- und Beweislast, dass die Leistungsverweigerung gegenüber dem Anwalt nicht greift.

    soweit meine Einschätzung

    Erklärungsbedürftig bleibt darüber hinaus, warum § 280 BGB im Falle des außergerichtlichen Vergleichs erst nach Vergleichsabschluss greifen soll, aber der Vermutung des § 98 ZPO nachgeordnet sein soll.

    Grüsse
    Ottmar
    Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    Also Ottmar,

    ich weiss nicht, wie Du auf die Idee kommst, dass die Frage um den Verzugsschaden mit schöner Regelmässigkeit zu einem Rechtsstreit führt. Ich habe in 30 Jahren Berufstätigkeit einen einzigen Rechtsstreit dieser Art geführt. Meine Einschätzung auf die Anzahl der Fälle bezieht sich nicht auf Familienrecht, sondern auf alle Rechtsstreitigkeiten, und das seit 1900.

    Wir wissen auch nicht, ob es im vorliegenden Fall einen Vergleich gegeben hat, oder "nur" eine Einigung. Deshalb auch eine Einigungs- und keine Vergleichsgebühr. Die Einigung ist erfolgt, das Verfahren ist abgeschlossen. ZPO-Bestimmungen greifen aussergerichtlich grundsätzlich nicht! Ist eine völlig andere Kiste! Zumal ein gerichtlicher Vergleich materiell-rechtlich gesehen nicht einen Verzug von irgendjemanden zur Voraussetzung haben muss.

    Der Anwalt hat auch nicht fehlberaten. Er war Interessenvertreterin der Frau, die hat er beraten, einen Streit zum Ende geführt. Wo ist er also gescheitert, sehe ich nichts. Die Beratung in so Fällen läuft in der Regel wie folgt: "Ich, RA, versuche, mein Honorar bei der Gegenseite einzutreiben, ist Ihnen das recht, oder wollen sie mich bezahlen." Tja, und dann entscheidet der Mandant. Gibt Fälle, da will der Mandant seine Ruhe, dann zahlt er selbst, aber es gibt eben auch die anderen Fälle. Und sowohl Rechtsschutzversicherungen als auch Staatskasse (Beratungshilfe) prüfen zunehmend, ob man das Geld nicht von der Gegenseite holen lassen kann. War früher auch alles etwas lockerer, aber bei der zunehmenden Knappheit der Mittel ist es eben anders!

    Der Threaderöffner hätte die Anwaltsvergütung ja in die Verhandlungsmasse reinbringen können, hat er nicht getan. Also, insoweit keine Regelung, folglich greift das Gesetz, wobei wir wieder beim Verzug sind.
  • RE: Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten

    ...hier gehts ja ab =)
    Wir haben uns anscheinend geeinigt.
    Ich wollte nur noch kurz nachhaken, da ich mich jetzt doch schon damit abgefunden habe, zahlen zu müssen.

    Wie ist das mit der Überprüfung der Honorarhöhe? Ich stell sie euch mal rein:
    1,0 Geschäftsgebühr 301€
    1,5 Einigungsgebühr 451,50€
    Post, Telekomm 20€
    + Mwst.

    Der Gegenstandswert ist 4600€. Könnt ihr mir einen Satz dazu sagen?

    Ansonsten vielen Dank schonmal für euer Bemühen.

    Gruß
    electron