Zugewinnausgleich - Darlehen

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    • Zugewinnausgleich - Darlehen

      Hallo, guten Morgen,

      mir schwirrt etwas der Kopf; ich brauche deshalb mal Hilfe.

      Der Sachverhalt:

      Der Scheidungsantrag wurde am 9. April 2005 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Zugewinnausgleich ermittelt. In diesen ZGA läuft ein derzeit von mir bewohntes Einfamilienhaus mit einem Wert hinein, auf den wir uns geeinigt haben. Berücksichtigt wurden auch 40.000,-- Euro Schulden.

      Zum 30. Juni d. J. beläuft sich der Schuldenstand - da ich das Darlehen ja alleine weiter bediene - auf ca. 35.000,-- Euro.

      Der Vergleichsvorschlag der Gegenseite basiert auf einem fiktiven Verkaufserlös in Höhe des o. g. Wertes, jedoch wird nur der verminderte Schuldenstand berücksichtigt; d. h., es kommt auf einmal ein um 5.000,-- Euro höherer Ausgleichsbetrag heraus.

      Mir geht noch nicht so recht ein, wieso beim ZGA der seinerzeitige Schuldenstand maßgeblich war und nun bei der Abrechnung (das Haus ist nicht verkauft) der aktuelle.

      Ich bin gespannt auf Eure Meinungsäußerungen.

      mrs
    • RE: Zugewinnausgleich - Darlehen

      Hallo mrs,

      ich denke die Spezies hier können Dir besser helfen, doch für ZGA gelten 2 Stichtage.
      Tag der Hochzeit und der Tag an dem die Scheidungspapiere dem anderen zugestellt werden. (nicht unbedingt an dem der Antrag gestellt wird) Wir haben vom Gericht Bescheid bekommen, welcher Tag für uns gilt.
      Alles andere ist wohl nicht zulässig.
      Wäre evtl. etwas anders, wenn ihr noch gemeinsam das Darlehen bezahlt hättet.
      Anwälte schreiben immer ganz gerne mal Zahlen, die sich keiner erklären kann. Also nicht gleich in Panik verfallen.
      Und wenn der ZGA schon berechnet war und ihr euch einig war, warum fängt der Anwalt damit noch mal an?
      Gibts da einen andern Grund für, was schreibt er denn als Begründung?

      Denke aber hier werden noch die Profis antworten.....
    • RE: Zugewinnausgleich - Darlehen

      Hallo, mrs!

      Du schreibst:
      Der Scheidungsantrag wurde am 9. April 2005 gestellt. ... In diesen ZGA läuft ein derzeit von mir bewohntes Einfamilienhaus mit einem Wert hinein, auf den wir uns geeinigt haben. Berücksichtigt wurden auch 40.000,-- Euro Schulden.
      Das ist insoweit ok, da es ja nur um den Zugewinnausgleich bis ca. Fruehjahr 2005 (=Zustellung Scheidungsantrag) geht.

      Zum 30. Juni d. J. beläuft sich der Schuldenstand - da ich das Darlehen ja alleine weiter bediene - auf ca. 35.000,-- Euro.
      D. h., dass Du in den vergangenen ca. Monaten etwa 5.000 EUR getilgt hast. Diese - nach dem Endtag der Zugewinnausgleichsberechnung angefallenen - Kreditraten kannst Du im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von Deiner Ex einfordern oder in die UH-Berechnung einfliessen lassen.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Zugewinnausgleich - Darlehen

      Original von Andreas*
      D. h., dass Du in den vergangenen ca. Monaten etwa 5.000 EUR getilgt hast. Diese - nach dem Endtag der Zugewinnausgleichsberechnung angefallenen - Kreditraten kannst Du im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von Deiner Ex einfordern oder in die UH-Berechnung einfliessen lassen.


      Grundsätzlich ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich der Zeitpunkt der Anhängigkeit (Zustellung) des Scheidungsantrags - plausiblerweise hier einige Tage nach dem 9. April 2005. Es ist den Parteien aber nicht verboten, andere Vereinbarungen zu treffen, insbesondere über die Höhe des Zugewinnausgleichs. Und etwas anderes als eine solche einvernehmliche Vereinbarung ist ein solcher Vergleich, wie die Gegenseite ihn anbietet, ja nicht.

      Allerdings ist gegen einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich kein Rechtmittel mehr möglich (Berufung, Revision). Der Vergleich dient ja gerade dazu, rechtskräftig eine Einigung zu erzielen, die Sache ist ja damit nicht mehr strittig.

      Wenn mrs sich auf diesen Vergleich einläßt, ist er daran dann auch gebunden, insofern ist die Antwort oben irreführend, wenn sie suggeriert, dass nach Abschluss des Vergleichs noch eine Aufrechnung gegen andere Forderungen möglich wäre. Die 2.500€, die dann zusätzlich ausgeglichen werden, sind dann unwiederbringlich dahin.

      Allerdings zwingt auch niemand mrs dazu, diesem Vergleich zuzustimmen. Wenn er nicht zustimmt, bleibt die Sache eben strittig und der Richter muss entscheiden. Und das wird er - nach der geschilderten Sachlage - entsprechend dem Stichtag Anhängigkeit des Scheidungsantrags tun, also entsprechend den Vorstellungen von mrs.

      Es ist empfehlenswert, seinerseits der Gegenseite ein Vergleichsangebot zum Zugewinnausgleich auf Basis des "richtigen" Stichtags anzubieten. Das sollte mrs aber mit seinem Anwalt klären.

      Grüsse
      Ottmar
      Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...

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