Hallo
Meine Frage: Welchen (gesetzlichen) Anspruch habe ich auf Nachweise, ob ein Studium zügig und erfolgreich durchgeführt wird?
Meine Geschichte:
Ich bin seit ca. 4 Jahren geschieden und habe zwei (mittlerweile volljährige) Töchter, zu denen ich unterhaltspflichtig bin. Meine Töchter lehnen seit der Trennung jeglichen Kontakt zu mir ab; ein Umstand, der schmerzt aber letztlich von mir so hingenommen wird. Es gibt also keine Telefonate, Briefe, Glückwünsche zum Geburtstag usw.
Allerdings geht die Kontaktverweigerung so weit, dass ich auch nur mit äußerster Mühe - wenn überhaupt -Schul-bzw. Studeinbescheinigungen bekomme. Diese Bescheinigungen benötige ich nicht nur zwecks Überprüfung, ob Töchter überhaupt einer Ausbildung nachgehen, sondern auch (ich bin Beamter) für meine Beihilfe. das heißt: kann ich die Beschneigungen nicht vorlegen, muß ich mich privat höher restversichern.
Anläßlich einer neuen Unterhaltsberechnung meiner Ex hat mein Anwalt die Bescheinigungen eingefordert und auch bekommen. Bei meiner jüngsten Tochter kann ich ja den schulischen Erfolg anhand der Schulklasse, in der sie sich befindet, sehen. Meine andere Tochter studiert und hier ist die „Kontrolle“ anhand der Studienbescheinigung nicht möglich.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir „Scheine“ oder andere Leistungsnachweise vorgelegt werden, anhand dieser ich erkennen kann, ob das Studium ersthaft betrieben wird?
Auch wurde mir mitgeteilt, dass Tochter einen eigenen Hausstand gründet. Habe ich neben meiner Zahlpflicht auch ein Recht zu erfahren, wo Tochter demnächst wohnen wird?
LG
Debeka
Meine Frage: Welchen (gesetzlichen) Anspruch habe ich auf Nachweise, ob ein Studium zügig und erfolgreich durchgeführt wird?
Meine Geschichte:
Ich bin seit ca. 4 Jahren geschieden und habe zwei (mittlerweile volljährige) Töchter, zu denen ich unterhaltspflichtig bin. Meine Töchter lehnen seit der Trennung jeglichen Kontakt zu mir ab; ein Umstand, der schmerzt aber letztlich von mir so hingenommen wird. Es gibt also keine Telefonate, Briefe, Glückwünsche zum Geburtstag usw.
Allerdings geht die Kontaktverweigerung so weit, dass ich auch nur mit äußerster Mühe - wenn überhaupt -Schul-bzw. Studeinbescheinigungen bekomme. Diese Bescheinigungen benötige ich nicht nur zwecks Überprüfung, ob Töchter überhaupt einer Ausbildung nachgehen, sondern auch (ich bin Beamter) für meine Beihilfe. das heißt: kann ich die Beschneigungen nicht vorlegen, muß ich mich privat höher restversichern.
Anläßlich einer neuen Unterhaltsberechnung meiner Ex hat mein Anwalt die Bescheinigungen eingefordert und auch bekommen. Bei meiner jüngsten Tochter kann ich ja den schulischen Erfolg anhand der Schulklasse, in der sie sich befindet, sehen. Meine andere Tochter studiert und hier ist die „Kontrolle“ anhand der Studienbescheinigung nicht möglich.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir „Scheine“ oder andere Leistungsnachweise vorgelegt werden, anhand dieser ich erkennen kann, ob das Studium ersthaft betrieben wird?
Auch wurde mir mitgeteilt, dass Tochter einen eigenen Hausstand gründet. Habe ich neben meiner Zahlpflicht auch ein Recht zu erfahren, wo Tochter demnächst wohnen wird?
LG
Debeka