Leistungsnachweise bei Studium

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    • Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo
      Meine Frage: Welchen (gesetzlichen) Anspruch habe ich auf Nachweise, ob ein Studium zügig und erfolgreich durchgeführt wird?
      Meine Geschichte:
      Ich bin seit ca. 4 Jahren geschieden und habe zwei (mittlerweile volljährige) Töchter, zu denen ich unterhaltspflichtig bin. Meine Töchter lehnen seit der Trennung jeglichen Kontakt zu mir ab; ein Umstand, der schmerzt aber letztlich von mir so hingenommen wird. Es gibt also keine Telefonate, Briefe, Glückwünsche zum Geburtstag usw.
      Allerdings geht die Kontaktverweigerung so weit, dass ich auch nur mit äußerster Mühe - wenn überhaupt -Schul-bzw. Studeinbescheinigungen bekomme. Diese Bescheinigungen benötige ich nicht nur zwecks Überprüfung, ob Töchter überhaupt einer Ausbildung nachgehen, sondern auch (ich bin Beamter) für meine Beihilfe. das heißt: kann ich die Beschneigungen nicht vorlegen, muß ich mich privat höher restversichern.
      Anläßlich einer neuen Unterhaltsberechnung meiner Ex hat mein Anwalt die Bescheinigungen eingefordert und auch bekommen. Bei meiner jüngsten Tochter kann ich ja den schulischen Erfolg anhand der Schulklasse, in der sie sich befindet, sehen. Meine andere Tochter studiert und hier ist die „Kontrolle“ anhand der Studienbescheinigung nicht möglich.
      Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir „Scheine“ oder andere Leistungsnachweise vorgelegt werden, anhand dieser ich erkennen kann, ob das Studium ersthaft betrieben wird?
      Auch wurde mir mitgeteilt, dass Tochter einen eigenen Hausstand gründet. Habe ich neben meiner Zahlpflicht auch ein Recht zu erfahren, wo Tochter demnächst wohnen wird?

      LG
      Debeka
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo,

      also mit Leistungsnachweisen im Studium, da tue ich mich etwas schwer. Hat der Student doch die Freiheit, letztlich sein Studium selbst zu gestalten. Na ja, und Scheine, die sind ja häufig gar nicht schwer zu erhalten .....also ich weiss nicht. Ich würde mich mal schlau machen über die Regelstudienzeit. Ihr vielleicht schon jetzt mitteilen, dass Du über die Regelstudienzeit mal grundsätzlich nicht zahlen würdest, und dann mal abwarten, was passiert.

      Ich denke schon, dass Du einen Anspruch auf die Adresse Deiner Tochter hast. Musst ja auch mit ihr kommunizieren!

      Grüsse
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Original von debeka
      Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir „Scheine“ oder andere Leistungsnachweise vorgelegt werden, anhand dieser ich erkennen kann, ob das Studium ersthaft betrieben wird?

      Hallo.

      Der Unterhaltsverpflichtete hat ein Kontrollrecht, kann die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungen, erfolgreichen Teilnahmen an Übungen, Studienbescheinigungen etc. verlangen. Weigert sich das Kind, die zu Recht geforderten Belege vorzulegen, sind die Eltern berechtigt, den Unterhalt bis zur Beibringung der Nachweise zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB). Legt das Kind dann ordnungsgemäß Studiennachweise vor, ist der Unterhalt auch nachzuzahlen.

      Das volljährige Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden. Die Eltern haben daher auch sog. Kontrollrechte. Verletzt der Volljährige diese Obliegenheit, muss er sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, FamRZ 1987, S. 470).
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo Fuerte,

      kennst Du zufällig Urteile dazu ?

      Ich bin exakt mit dieser Fragestellung ebenfalls beschäftigt (abgenervt) und wär sehr beruhigt, wenn ich schwarz auf weiß was in der Hand hätte.

      Was mir dazu sonst noch einfällt:

      Immatrikulationsbescheinigung jedes Semester ist wohl selbstverständlich

      und auch §48 Bafög fordert nach dem 4. Semester vom Leistungsempfänger den Nachweis, dass die bis dahin üblichen Leistungen erbracht worden sind

      (bei uns wird sich in den nächsten Wochen/Monaten sicherlich irgendein Ergebnis auf AG-Ebene zu dieser Fragestellung ergeben)

      Lieben Gruß
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo Agatha,

      siehe OLG Celle, FamRZ 1980, S. 914 (nicht im Internet vorhanden)

      oder

      OLG Köln, 4 UF 90/04 vom 09.11.2004:

      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/…_90_04urteil20041109.html

      Der Ausschluss von Einwendungen gegenüber Minderjährigen wirkt nämlich nicht gegenüber gleichgestellten volljährigen Schülern, auch wenn sie nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB noch privilegiert sind, so dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungen einstellen kann, wenn das Kind nicht wirklich die Schulausbildung wahrnimmt (vgl. Palandt-Diedrichsen, BGB, 63. Auflage 2004, § 1611 BGB, Rn 9, 10).

      ... ... ...

      Jedoch kann der Schüler den Ausbildungsunterhalt auch verwirken, ohne dass die Voraussetzungen des § 1611 vorzuliegen brauchen. Der Unterhaltsberechtigte hat nämlich gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1610 BGB die Obliegenheit, mit entsprechend disziplinierter Arbeit das Ausbildungsziel zu erreichen. Dazu gehört, dass er die lehrplanmäßigen Studienveranstaltungen absolviert, was dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber durch Vorlage von Zeugnissen zu belegen ist. Entspricht das Leistungsbild dem nicht oder bestehen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten größere Lücken, entfällt der Unterhaltsanspruch (vgl. hierzu Palandt-Diederichsen, a.a.O. § 1610 Rn. 23).
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo zusammen,

      zum bisherig Vorgetragendem zustimmend, stelle ich mir die Frage, wie die bisherige Korrespondenz und Zahlung an die einzig Unterhaltsberechtigte erfolgte - ohne Adresse ggf. fehlender persönlicher Bankverbindung (Wer erhält denn den Unterhalt ? ) - ich würde Unterhalt unter Sicherungsaspekte zurückhalten und erst bei klarer Informationslage zur weiteren Verhandlung diesen auch weiter leisten.
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo Fuerte,

      aber im vorliegenden Fall geht es um einen Studenten. Und da stosse ich son bisschen an die Grenzen des Machbaren. Weil, Studenten haben immer noch die Freiheit, ihr Studium selbst zu gestalten. Da vertrete ich (eben unter Berücksichtigung dieser Entscheidungsfreiheit) die Ansicht, dass die Regelstudienzeit (plus 1-2 Semester) bindend ist. Natürlich auch Zwischenexamen, auch dafür gibt es ja Richtwerte. Mehr allerdings nicht. Auch, weil man aus den Scheinen nicht viel herleiten kann!

      Grüsse
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo Evra,

      der unterhaltsberechtigte Student hat auf Anforderung über das Fortschreiten des Studiums über die Zielstrebigkeit Nachweis zu erbringen, ggf. kann nämlich der Unterhalt vorfristig der Regelstudienzeit versagt werden.
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo Michael,

      Zielstrebigkeit schliesst freie Gestaltung nicht aus. Was ich sagen wollte: Die Scheine, die man macht, oder nicht macht, sind nicht unbedingt ein Indiz für Zielstrebigkeit. Das kann man mit gutem Grund selbst organisieren. Z.B., wenn man einen Schein bei einem bestimmten Prof, machen will, diese Freiheit ist ja Sinn des Studiums, und hat nichts mit Zielstrebigkeit oder Fehlen derselben zu tun. Aber Zwischen- und Abschlussexsamen, das kann man messen, und das sollte im Zeitrahmen liegen.

      Deshalb: Auf Vorlage dieser Dokumente bestehen!

      LG
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo Evra,

      erfahrungsgemäß deuten heutige Studenten die freie Gestaltung etwas breit, Bummelsemester oder eine Phase der konstruktiven Wohlfindung müssen die Unterhaltspflichtigen nicht dulden, hier endet der Anspruch, ein Wiederaufleben dessen ich auch bezweifle, da keine Kontinuität des Berechtigten erkennbar ist.
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Meines Wissens gibt es klar vorgegebene Ausbildungsabschnitte, welche unabdingbar sind zum "Vorexamen" ergo diese nachweisbar und nachzuweisen wären. Der Unterhaltspflichtige hat m.E. den Studienablauf nicht selbst zu erroieren, sondern der UH-Berechtigte darzulegen, demnach auch die erforderlichen "Abschlüsse" im Rahmen dieses Studienplanes. ;)
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Michael, die Ausbildungsabschnitte gibt es in vielen Studien, aber nicht in allen. Aber selbst wenn: Man muss bis zum Vordiplom eben bestimmte Scheine haben, wann man die macht, ist einerlei. Deshalb sag ich ja: Regelstudienzeit plus Zwischenexamen, das sind die Meilensteine, an denen man sich orientieren sollte.

      LG
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      hallo an Alle,


      Gegen die Freiheit, sein Studium gestalten zu können, ist gar nichts einzuwenden. Die meisten Studiengängen enthalten recht viel Gestaltungsmöglichkeiten im Setzen von Schwerpunkten und hierüber gibt es das Studienbuch - und sofern es vorgelegt wird, gibt es Aufschluss. (Das wird im geschilderten Fall vermutlich auch nicht vorgelegt)

      Beim Studium der Juristerei mag wohl stimmen, dass Lotterei während des Studiums sich leider erst am Ende der universitären Ausbildung zeigt.

      In anderen Studiengängen - v.a. in einigen naturwissenschaftlichen - ist es so, dass gemachte oder versäumte Scheine sehr früh Aufschluss darüber geben, in wie weit Ausbildungsziele überhaupt erreichbar sind oder nicht. Es gibt Studiengänge, die z.B. ein geteiltes Vordiplom haben: Erster Teil der Zwischenprüfung am Ende des zweiten Semesters and so on.... und hierfür gemachte Scheine als jeweilige Zugangsvoraussetzung zur nächsten Etappe gelten.

      Normalerweise ergibt sich im Gespräch, wie weit eine Ausbildung gedeiht oder nicht. Bei extremen Kontaktverweigerern jedoch, die sich sogar minimalsten Auskünften (wie Studienbuch, Zeugnisse, Scheine) über sich zu entziehen versuchen, kann das Ende des Liedes sein, dass man zwei drei Jahre umsonst bezahlt hat (abgesehen mal von der Kränkung, die in einer Kontaktverweigerung steckt).

      Ich persönlich fahre "hardline" und bestehe auf die mir zustehenden Kontrollmöglichkeiten; ( will mir nicht irgendwann, wenn was schief lief, zusätzlich noch sagen lassen müssen, selbst schuld, Auskunft hättste einklagen können). Hinter Kontaktverweigerung steckt häufig auch: "ich kann machen was ich will", "Du hast mir gar nichts zu sagen","mein Recht" usw., also Machtkampf

      Danke Fuerte für die Urteile und Palandt Hinweis
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      Hallo evra,

      also aus den Scheinen vielleicht nicht, aber die Anzahl der Scheine und deren Noten sind schon aufschlussreich. Und Sitzscheine gibt es zwar noch, das ist aber je nach Fach doch sehr unterschiedlich.
      Je nach Fach gibt es auch Zwischenprüfungen mit entsprechenden Zeugnissen, auch die können angefordert werden. Und auf der Basis der Studienordnung ist es sehr wohl möglich abzuschätzen, ob halbwegs zügig studiert wird.

      Flory (Lehraufbeauftragter an 2 deutschen Unis)
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      @ Agath, Flory:

      Ich sagte ja, die Bescheinigungen über die Zwischschprüfungen sind vorzulegen, die sind aufschlussreich. Das Studienbuch führt man selbst, wird nur abgestempelt ....aber zwischen den Prüfungen ist letztlich wenig Kontrollmöglichkeit da. Und da meine ich immer noch, sollte der Student auch Freiheiten haben.

      Ich persönlich hätte bei Euch beiden wenig Möglichkeiten für Unterhaltszahlungen während des Studiums gehabt, weil ich mein Studium selbst gestaltet habe. Mit Aus-Zeiten für Hausaufgaben und Scheine, um den Kopf frei zu bekommen, und andere Sachen zu hören, die nicht unbedingt Pflicht waren (z.B. internationales Recht, Politologie u.s.w.). Ach ja, ich habe mich nach 7 Semestern zum Staatsexamen gemeldet, seinerzeit 2 Semester unter der Regelstudienzeit! Meinen Psychologie-Abschluss habe ich dann allerdings nur in der Regelzeit geschafft (hatte ich ja parallel studiert). Und, ich bin nicht hochbegabt, kann nur gut organisieren.

      Also, lasst den Studenten (im normalen Rahmen) das bisschen Freiheit, das sie haben. Werden sie doch nie wieder haben im Leben. Muss doch nicht zu einer Verlängerung des Studiums führen. Strenger als BAFÖG sollte man da nicht sein!

      Grüsse
    • RE: Leistungsnachweise bei Studium

      moin evra,

      ich sagte ja, vieles lässt sich normalerweise im Gespräch klären. Und wenn es dann solch gravierende Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätze gäbe, könnte man immer noch ein Gericht anrufen.

      Du warst wahrscheinlich keine Kontaktverweigerin, hast vermutlich mit deinen eltern auch nicht alles besprochen, aber trotzdem haben sie über Dich Bescheid gewusst.

      Weißt Du eigentlich, was das bedeutet: nichts aber auch gar nichts über dein Kind zu erfahren und wie ne Renten- oder Sozialkasse zu fungieren ? Leistungsnachweise/Zeugnisse geben dann wenigstens noch Aufschluss darüber, dass zumindest Lebensbereich Ausbildung o.k. ist. Wenn das Kind selbst das verweigert ? Ich finde, Evra, irgendwo sind Grenzen.

      Wir leben nicht mehr in der Zeit der 70er, 80er Jahre, sondern in einer Zeit, in der es bei vielen bereits wieder um's täglich Brot geht. Die Freiheit des Einzelnen hat sich in wirtschaftl. schlechteren Zeiten den Notwendigkeiten und Zwängen unterzuordnen und das Kind nimmt sich ja die Freiheit (Frechheit), einen Elternteil vorsätzlich zu ignorieren und zu missachten (nach dem Motto: zeigen wir's 'mal den Alten)

      Sorry. Thread ist nun von der reinen rechtlichen Ebene abgedriftet zu einer Diskussion. Aber ich tu mich einfach sehr schwer damit, mit welcher Lockerheit Du das Thema Verweigerung angehst. (Welche Eltern sind denn schon so und würden einem Kind unbegründet die Möglichkeit/Freiheit nehmen, vorgegebene Studienabläufe nicht auch etwas individuell gestalten zu können und zur Not, wenn was schief läuft, sind sie mit im Boot).

      Bei wie vielen kommt durch die große Freiheit der uni Ausbildung der Absturz. Gerade bei den Juristen gibt es einige - wenn sie nicht über Dein Organisationsgeschick, guten Willen und Zielstrebigkeit verfügen - die dank der vielen Freiheit im Studium z.B. der Juristerei, am Ende des Studiums ganz schön in die Röhre guggen. Und wer ist bitte schön dann (bei leeren Sozialkassen) zunehmend über Verwandtenunterhalt in der Pflicht ?

      Also: Zumindest so streng wie Bafög sollte man als lediglich Zahlelternteil auf jeden Fall sein können !


      lieben gruß

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