Hallo zusammen,
Hätte auch gravierende Folgen wenn für diesen Zeitraum exmatrikuliert.
Hier würde ich nach BGB §273 vom Rückbehaltunsgrecht Gebrauch machen, bis nachgewiesen wird, dass eindeutig Recht auf Unterhaltsleistung besteht.
Evra hat geschrieben:
(Praktika gehen meines Wissens nicht mit einer Exmatrikulation einher)!
Hätte auch gravierende Folgen wenn für diesen Zeitraum exmatrikuliert.
Hier würde ich nach BGB §273 vom Rückbehaltunsgrecht Gebrauch machen, bis nachgewiesen wird, dass eindeutig Recht auf Unterhaltsleistung besteht.
§ 273
Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.