Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

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    • Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hai liebe Gemeinde,

      ich habe gerade vom Jugendamt erfahren, dass mein Sohn vom Jugendamt nach seinem achtzehnten Geburtstag (in eineinhalb Monaten) keinerlei Unterstützung in Punkto KU erhält, bisher haben die den "Unterhalt" eingetrieben.

      Die letzte Aktion des JA`s wird sein, dass sie die Stelle anschreiben, die den KU überweist und mitteilt, dass das Geld nicht mehr ans JA überwiesen werden braucht.

      Zum besseren Verständnis:
      KU wurde vom Vater nie in errechneter und titulierter Höhe bezahlt. Eine Beitreibung hat das Jugendamt in den 17 Jahren, in denen die Beistandschaft besteht, nicht geschafft. Der KV lebt nicht in Deutschland, von daher war es wohl nicht machbar... :rolleyes:

      Der KV wurde in die Stufe 14 nach DT eingestuft und sollte eigentlich die letzten Jahre 670,00 Euro zahlen. Tatsächlich bezahlt/e er 145,35!

      Jetzt zu meiner Frage:
      wie muss mein Sohn nach seinem 18.-ten Geburtstag vorgehen, um seinen (berechtigten) Unterhalt zu bekommen?

      Muss mein Sohn einen RA auf eigene Kosten beauftragen?

      Mein Sohn hat gerade seinen Abschluss gemacht, daher noch kein eigenes Einkommen, eine Lehrstelle ist für 2007 fast fest, bis dahin sucht er noch nach einem Platz im Berufsfindungsjahr.

      Wie seid ihr vorgegangen und welche Erfolge habt ihr erzielt?

      Herzliche Grüße und Danke im voraus
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo Wolfsfrau,

      zur Zeit hat Dein Sohn keinen Unterhaltsanspruch, bis zur Ausbildung in 2007 wird er sich über Jobs oder befristete Arbeitstätigkeit selber über Wasser halten müssen.
      Mit Ausbildungsbeginn lebt der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen wieder auf, jedoch werden auf den sich aus dem Elterneinkommen ergebenden Unterhaltsbedarf das Kindergeld voll, sowie die Ausbildungsvergütung (reduziert um die berufsbedingten Aufwendungen pauschal i.d.R. 90€) angerechnet. Der verbleibende Rest ist nach Leistungsfähigkeit der Elternteile auf diese zu quoteln.
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo Schäng,

      danke erst mal für deine Ausführungen.

      Es hat sich heute glücklicherweise eine Änderung ergeben:
      mein Sohn ist an seiner Wunschschule (Fachschule für Pädagogik) angenommen worden..

      Damit beginnt seine Ausbildung doch schon in diesem Jahr, Anfang August (also direkt nach seinem 18.-Geburtstag).

      Was mache ich, wenn der KV seine Einkünfte (wie die letzten Jahre) nicht vorlegt? Wie soll ich denn dann seinen und meinen Anteil berechnen können?

      Vielleicht ist das auch noch wichtig:
      Mein Junge möchte bei mir wohnen bleiben (ich habe es ihm auch gerne angeboten), eine Ausbildungsvergütung wird er nicht bekommen, vielleicht hat er Anspruch auf BAföG, was ich aber nicht weiss. Eine erste Recherche hat einen Anspruch auf 239,00 Euro BAföG ergeben (da ist aber nicht das offizielle Einkommen seines Vaters mitberechnet, weil ich dieses nicht kenne).

      Versteh mich bitte nicht falsch. Ich habe 17 Jahre lang den Unterhalt des KV mitgetragen (habs heute spaßeshalber mal ausgerechnet, es sind 75.540,00 Euro abgerundet auf glatte Zehnerstelle), so langsam geht selbst mir das auf den Senkel.

      Natürlich werde ich meinen Sohn auch weiterhin unterstützen, wo ich nur kann... mich zwickt einfach die Vorstellung, dass der KV sich vor allem gedrückt hat und sogar weiterhin damit durchkommen soll.

      Noch ne blöde Frage:
      Kindergeld bekomm ja ich (Vater nicht in Deutschland). Bekommt das normalerweise nicht der Sohn, ab seinem 18.-ten Geburtstag?

      Ach Menno... wenn ich doch nur wüsste, wie das alles zu händeln ist...

      Herzliche Grüße
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo Schäng,

      sorry, das versteh ich jetzt nicht... was möchtest du von mir wissen?

      Ich war im europäischen Ausland verheiratet, mein Sohn hat mit seiner Geburt aber die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen (weil ich Deutsche bin), ich bin nach der Trennung wieder zurück nach Deutschland und weil der Junge hier lebt, gilt auch deutsches Recht.

      Bitte sag mir, was du wissen möchtest, ich antworte gerne.

      LG
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo Wolfsfrau,

      das Recht des Kindes hier, richtig, das des Vaters ja wohl dann in Österreich, also kann zur Einkommensberücksichtigung und Selbstebhaltberücksichtigung nicht deutsches Recht angewandt werden.

      Euer Sohn wird Bafög beantragen müssen, liegen keine Einkommensnachweise seitens des KV´s vor kann auch ein elternunabhängiges Bafög beantragt werden.

      Kann aus mir unerfindlichen Gründen kein Einkommensnachweis des Vaters eingeholt werden, bist Du nach Deinem Einkommen der 4.Alterstufe unter Berücksichtigung von Kindergeld und Bafög Eurem Sohn unterhaltspflichtig.
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      aha... das heißt puhhhh...

      Wenn mein Junior dann bei mir wohnen bleibt, heißt das im Klartext, dass ich die Ausbildungszeit auch alleine zu finanzieren habe... na toll.

      Danke für die Auskunft.

      Also werd ich wohl den Vater anschreiben, dass er sein Einkommen nachweist. Tut er dies nicht, muss ich wohl zu einem RA, bzw. mein Sohn, richtig?

      Ach was, ich bekomme den Jungen auch noch die nächsten Jahre so durch... *grummel.

      Herzlichen Dank für die schnelle und umfassende Auskunft.

      LG
      Wolfsfrau

      P.S.: sorry, ich muss jetzt zu einem Termin, kann also daher niht mehr gleich antworten... nur, dass sich keiner wundert...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von gelöscht-003347 ()

    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo Wolfsfrau,

      zur auslandsrechtlichen Behandlung habe ich gerade unsere "Auslandsexpertin" angemailt sich hierzu einzulassen.

      Da der Sohnemann nun volljährig ist, wird er seine Interessen selber durchsetzen müssen, da Du ja quasi Verfahrensgegner wärest.
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo, ich fange mal an. Wird ne längere Aktion.

      Zunächst einmal ist festzuhalten, dass unterhaltsrechtlich hinsichtlich der Höhe des Unterhaltes zwischen Deutschland und Österreich keine Unterschiede sind. Der deutsche Titel kann also ohne Abschläge umgesetzt werden.

      Ist dieser Titel dynamisch? Endet er mit 18? Ergibt sich aus ihm ein bestimmter Betrag, der klar lesbar ist? Welche Stelle hat bisher die Vollstreckung im Ausland betrieben? Warum ist nur ein Teilbetrag vollstreckt worden? Hast Du Zugriff auf die vollständige Vollstreckungsakte?

      LG
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo Schäng,

      danke.

      HG
      Wolfsfrau

      Hai evra,

      zu deinen Fragen:
      das Jugendamt hatte von Anbeginn an die Beistandschaft, der Junior war damals so ca. ein Jahr alt, als ich das JA beauftragte weil er gar nix zahlte, noch nicht mal den Betrag, der im Scheidungsurteil stand.

      Der Titel wurde dynamisch angelegt (glaub ich, denn Akteneinsicht hab ich mir nicht geholt, nur was ich beantragt hab, weiss ich sicher).

      Der Titel endet mit 18 (wurde vom JA als "nicht anders machbar" bezeichnet).

      Der erste Betrag waren 2.000,00 ÖS, so in etwa 200,00 Mark, glaub ich, da war der "Zwerg" 9 Monate alt. Das war im Scheidungsurteil so festgelegt (ich hab in der Verhandlung nicht widersprochen), daraufhin wurde das JA hier aktiv (weils zu wenig war...) und seine Anwälte haben dann zurück geschrieben, dass der ausgerechnete KU bei Stufe 13 der DT läge und er das aber nicht zahlen wolle.

      Die Stelle im Ausland war das österreichische Magistrat, die haben die Vollstreckung verhindert (mit welcher Begründung weiss ich allerdings nicht). Leider habe ich nicht viele relevante Informationen, ich hab das JA machen lassen.

      Es wurde gar nix vollstreckt, siehe oben.

      Nein, ich habe leider noch keinen Zugriff auf die Vollstreckungsakte, weil die beim hiesisgen JA liegt (ich muss sie aber sowieso besorgen, für Junior, daraus wird dann hoffentlich auch ersichtlich sein, warum die nie weiter gegangen sind).

      Ok, ich muss mir den Vorwurf machen lassen, dass ich nichts weiter unternommen hab, mir wars halt einfach zu blöde, dauernd dem KU hinterherzurennen und mir die unverschämten Ausreden anzuhören. Ich hatte schon genug damit zu tun, dauernd seine neue Adresse ausfindig zu machen... um ihm seinen Sohn hinterherzutragen *grrr.

      Du musst wissen, dass ich supeschnell geschieden wurde, ich hatte noch nicht einmal Zeit mich vorzubreiten, geschweige denn, dass er sein Einkommen vorgelegt hätte. Wie er das bis heute verhindert hat... vielleicht weil er nicht ganz unvermögend ist und in seiner "Gemeinde" eine nicht ganz unerhebliche politische Rolle spielt.

      HG
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Also so Fälle machen mich immer wütend, weil das - wenn das so alles stimmt, was Du hier schreibst - schon fast ein Regressfall gegend das Jugendamt ist. Wir haben hier 2 Fälle zu unterscheiden:

      1. Vollstreckung für die Vergangenheit aus dem bestehenden Titel;

      2. evtl. Erwirkung eines neuen Titels für die Zukunft.

      Es ist mit Sicherheit falsch, einfach einen deutschen Titel an die österreichische Gemeinde zu schicken, und zu sagen:"Macht mal!" Das können und dürfen die nicht. Damit hat dann das Jugendamt seinen ersten und kapitalen Fehler begangen. Ein deutscher Titel muss zunächst in Österreich implementiert werden. Das geht, soweit ich weiss, durchs dortige Vollstreckungsgericht (Bezirksgericht). Dieses überprüft die Formalien (wie ordnungsgemässe Zustellung an den österreichischen Staatsangehörigen) sowie noch einiges mehr. Soweit ich weiss, darf eine solche Entscheidung auch nur dann implementiert werden, wenn sie grundsätzlich auch in Österreich zu erstreiten gewesen wäre. Ich gehe mal davon aus, dass es auch in Österreich die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gibt. Nicht bekannt ist mir, wielange rückwirkend ausländische Titel noch implementiert werden können. Wichtig ist jedoch in so Fällen immer eine Zustellungsadresse im Land. Da bietet sich ein Österreichischer Rechtsanwalt an. Der kennt auch die Einzelheiten für die Implementierung.

      So, das ist die Vergangenheit.

      2. Nun zur Zukunft:

      Dein Sohn benötigt einen neuen Titel. Hier oder in Österreich verklagen? Zunächst überprüfen, ob auch für die Ausbildung in Österreich eine Unterhaltspflicht entsteht. Wenn ja, ist es nach meiner Ansicht ziemlich wurscht, ob er hier oder in Österreich verklagt. Prozedur der Implementierung: s.o.

      3. Wie kommt Ihr an einen vernünftigen österreichischen Anwalt: Fragt die deutsche Botschaft oder das nächste deutsche Konsulat nach der dortigen Anwaltliste. Die haben meist eine von Anwälten, die sich international auskennen, nicht zu teuer sind, u.s.w. Mit dem Anwalt wäre dann auch zu klären, ob es für so Fälle wie in Deutschland PKH gibt!

      4. Ich komme jetzt zum unangenehmsten Teil, aber auch dieser sollte angesprochen werden:

      Wenn es denn so ist, dass das Jugendamt rechtsfehlerhaft gehandelt hat, Euch deshalb viel Geld verloren gegangen ist wäre auch zu überprüfen, inwieweit das Jugendamt haftbar gemacht werden kann. Es ist unverantwortlich, wenn hier aus Unkenntnis etwas liegen geblieben ist, was eigentlich hätte verfolgt werden müssen, und Ihr deshalb in dieser schwierigen Situation seid. Deshalb ist es wichtig, dass Du die komplette Akte erhältst. Die benötigt auch ein deutscher RA, einfach um zu schauen, wo er weitermachen bzw. anfangen muss. Die können sich auch nicht auf Datenschutz berufen! Ist nicht anders, als wenn ein freier Anwalt tätig geworden wäre. Der müsste Dir bei Beendigung des Mandates auch alle Unterlagen rausgeben.

      Vielleicht noch ein Hinweis: Viele Jugendämter arbeiten mit dem Heidelberger Institut für Familienrecht zusammen. Die die ganzen Formalien gegen eine geringe Gebühr durchführen, und im Ausland vollstrecken. Und wenn ein Jugendamt nicht zurecht kommt mit den internationalen Anforderungen, dann sollte es zumindest den Mut haben, zu erklären:"Hey, wir sind überbelastet und überfordert, könnt Ihr das nicht selbst in die Hand nehmen"? Aber über Jahre schluren, das geht einfach nicht.

      So, jetzt hab ich genug geschimpft. Hoffe es hilft. Kannst mir auch gerne noch ne PN wegen weiterer Details schicken. Ich will die grosse ISUV-Gemeinde nicht über die Gebühr strapazieren, denn der Fall ist ja doch recht speziell.

      Und eine Bitte: Unterrichte mich mal von Zeit zu Zeit, ich bin nämlich gar nicht neugierig :D!

      Grüsse
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo evra,

      also.... puhhh, das muss ich erst mal sacken lassen.

      Ich hatte zwar zur Scheidung eine RA in Österreich und einen in Deutschland, das aber "nur", weil mein RA hier kein Mandat in A ausüben durfte (dachte ich).

      Weisst evra, ich war soooo blöd bei der Scheidung, hab immer wieder mein Anwältin zurückgepfiffen und ihr gesagt, dass mir lieber wäre, er kümmere sich um unser Kind, als Streitigkeiten wegen des Geldes zu führen (wie bescheuert ein Mensch sein kann, siehst du daraus, dass er weder seiner moralischen, noch finanziellen Verpflichtung nachgekommen ist, ich hab mein Ziel also völlig verfehlt... leider). Selbst der Richter hat kopfschüttelnd da oben gesessen...

      Ok, ich werde meinem Junior mal diesen Thread ausdrucken und mit ihm besprechen, was er als nächstes tun kann.

      Ist dann seine Entscheidung, ob er seinen Vater verklagt, oder nicht.

      Ich ruf gleich beim JA an, dass die mir die Akte zuschicken...

      Jetzt freu ich mich erst mal, dass mein Sohn an seiner Wunschschule (Fachschule für Sozialpädagogik! und ich dachte die ganze Zeit, er würde sich für die Ausbildung zum Maler und Lackierer aussuchen :D ) für dieses Jahr doch noch angenommen worden ist. :D

      Gaaaanz lieben herzlichen Dank für diese tolle Auskunft. Alles weitere per PN...

      Herzliche Grüße
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      verliert bitte die Vergangenheit nicht so ganz aus den Augen! Das. was da das Jugendamt gemacht hat, also da fehlen selbst mir die Worte, was nun wirklich nicht sehr oft vorkommt!

      Grüsse
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hast Du ne Ahnung .....meine Familie rätselt immer noch, ob ich früh davon aufwache, dass ich schon im Halbschlaf laut rede, oder ob ich unmittelbar nach dem Aufwachen mit dem Reden anfange :D :D...

      Aber mal zur Sache zurück: Habe eine PN erhalten, aus der hervorgeht, dass sich das Jugendamt weigert, auch nur den Titel herauszugeben, von der Akte gar nicht zu reden. Super, gelle?

      LG
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      hallo,

      wie können die das tun? der titel gehört doch der mutter bzw. ab 18 dem kind. gibt es dafür denn eine rechtsgrundlage?

      gruß
      darkbijou
      Diskutiere nicht mit Idioten,
      denn sie ziehen dich auf ihr Niveau
      und schlagen dich dort mit Erfahrung
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      die berufen sich darauf, dass ich die Akte ja gar nicht brauchen würde, da sich ja jetzt (also wenn Junior 18 ist) eine völlig neue Situation ergeben würde... :rolleyes:

      Die Abteilungsleiterin hat mich dann noch mal angerufen und gesagt, dass sie die Akte gar nicht rausgeben dürfe. Auf meine Frage warum stammelte sie was von "Dienstanweisung"... *gg. Und überhaupt, mein Anwalt würde das alles gar nicht benötigen. Irgendwie hatte ich das Gefühl bei diesem Gespräch, dass sie ziemlich genau wusste, was auf sie zukommen könnte, wenn sie die Akte komplett rausgibt.

      Einkommensnachweis und ein paar andere Dokumente, die bekomm ich jetzt doch zugeschickt.. aber die ganze Akte... neee, das dürfe sie halt einfach nicht.

      Herzliche Grüße
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt des KV nach 18.-ten Geburtstag

      Hallo, ich hab Dir ja schon eine PN zu geschrieben. Nochmals ganz klar: Du hast einen Anspruch auf den Originaltitel (wie sollst Du sonst vollstrecken können?). Du hast weiterhin zumindes einen Anspruch auf die Fotokopien der Akte. Dein RA muss einschätzen können, was bisher gelaufen ist! Wo er ansetzten muss! Da gibt es überhaupt keine Diskussion drüber!

      LG