Streitwert bei Unterhaltangelegenheiten

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    • Streitwert bei Unterhaltangelegenheiten

      Geschieden in 2001, 2 Kinder (1992 und 1995), Vergleich von 2001: Unterhalt fuer Kinder ab 11.2001 mtl. in Hoehe von je 465 DM, EU wegen eheaehnlicher Beziehung der Unterhaltsberchtigten generell verwirkt, wegen Betreuung der Kinder muss Mindestbetrag in Hoehe von 730 Euro gezahlt werden.
      KU wird vom Unterhaltspflichtigen seit 01.2002 dynamisch nach Stufe 6 der Duesseldorfer Tabelle gezahlt, wobei dieser Betrag nicht tituliert ist

      Frage:
      Wie berechnet sich der Streitwert bei einer Abaenderungsklage Kindesunterhalt wenn es einen gerichtlichen Vergleich zum KU gibt?

      Ich habe folgende Aussage gefunden, verstehe sie aber nicht so ganz:

      Der Streitwert beträgt bei Unterhaltsklagen den Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Wird daneben noch rückständiger Unterhalt geltend gemacht, so wird dieser hinzugerechnet. Zahlt der Unterhaltsschuldner bereits einen Teil des Unterhalts freiwillig, so kann und muss zwar der gesamte Unterhalt eingeklagt werden, der Streitwert errechnet sich jedoch nur aus der Differenz (Jahresbetrag).

      Fallbeispiel:
      Statischer Titel in Hoehe fuer jedes Kind in Hoehe von 465 DM = 237,75 Euro vorhanden.
      Aktuelle Unterhaltszahlungen erfolgen seit 2002 nach Stufe 6 der Duesseldorfer Tabelle also aktuell 393 Euro bzw. 334 Euro abzueglich Kindergeld in Hoehe von 77 Euro.
      Jetzt geforderter Jahresbetrag Stufe 9 der Duesseldorfer Tabelle (466 Euro bzw. 396 Euro)

      I) Berechnung Jahresbetrag?
      a) 12*(466+396), also aktuell geforderter Betrag
      b) 12*(466+396 – 2*237,75), also aktuell geforderter Betrag – titulierter Betrag von 11.2001
      c) 12*(466+396- 393 -334) also aktuell geforderter Betrag – bisher aktuell bezahlter Betrag
      d) oder?

      II) Rueckstaendiger Unterhaltsbetrag
      a) Sollte die Differenz aus dem geforderten Unterhalt fuer die Vergangenheit abzueglich der tatsaechlich nachgewiesen gezahlten Betraege sein.

      Frage:
      Es existiert bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe fuer die Abaenderungsklage KU, wobei die Klage selbst als noch nicht erhoben gilt.
      Wenn der Streitwertanteil vom Jahresbetrag
      nach Ib) geforderter Betrag – titulierter Betrag von 11.2001 berechnet wird, macht es jetzt aus Kostengruenden Sinn einen Titel beim Jugendamt nach Stufe 6 der Duesseldorfer Tabelle einzurichten?
      Mit freundlichen Gruessen
      Thomas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fdachs ()

    • RE: Streitwert bei Unterhaltangelegenheiten

      hallo Thomas, der Streitwert ist hier die geforderte Differenz für 1 Jahr, also geforderter KU - titulierter KU. dazu kommt dann noch evtl. aufgelaufener Rückstand ab Forderung.

      mit dem Urteil wird dann auch die Kostenverteilung ausgesprochen. Richtet sich i.d.R. nach "verloren", also z.B. es werden 500 € gefordert, Richter erkennt auf 400 €. ergäbe dann 80 % "verloren", die Kosten würden dann 80/20 verteilt.

      Ich habe folgende Aussage gefunden, verstehe sie aber nicht so ganz:
      wo ? nur wenn bei ISUV (Forum), wenn wo anders dann frage dort nach.

      macht es jetzt aus Kostengruenden Sinn einen Titel beim Jugendamt nach Stufe 6 der Duesseldorfer Tabelle einzurichten?
      ich weis nicht ob das jetzt noch was bringt.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Streitwert bei Unterhaltangelegenheiten

      Hallo, Thomas!

      Du schreibst:
      macht es jetzt aus Kostengruenden Sinn einen Titel beim Jugendamt nach Stufe 6 der Duesseldorfer Tabelle einzurichten?
      Das haengt von der Formulierung im PKH-Antrag ab. Wurde dort der gesamt KU eingeklagt, obwohl Du ja einen Teil schon bezahlt hast, oder wurde dort die Differenz eingefordert?

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
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      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Streitwert bei Unterhaltangelegenheiten

      Hallo Andreas,

      die Gegenseite hat im PKH-Antrag den gesamten Unterhalt eingeklagt unabhaengig von den bereits gezahlten Betraegen.

      Fuer die Rueckstaende sollte jedoch der aktuelle Differenzbetrag (Gefordert - gezahlt) zum Streitwert beitragen.

      Der Gegenseite waren die Einkommensverhaeltnisse schon letztes Jahr bekannt.
      Das Warten hat also nur den Streitwert erhoeht, da sich die Rueckstaende summieren.
      Mit freundlichen Gruessen
      Thomas
    • RE: Streitwert bei Unterhaltangelegenheiten

      Hallo, Thomas!

      Du schreibst:
      die Gegenseite hat im PKH-Antrag den gesamten Unterhalt eingeklagt unabhaengig von den bereits gezahlten Betraegen.
      ... Wurde zumindest (evtl. in der Klagebegruendung) erwaehnt, dass Du einen Teil bereits bezahlt hast?

      Jedenfalls duerfte es m. E. nichts schaden, wenn Du fuer die zurueckliegende und die kuenftige Zeit erstmal einen JA-Titel ueber die von Dir akzeptierte Hoehe unverzueglich erstellen laesst und diesen dem Gericht vorlegst (das koennte dann noch als *sofortiges Anerkennen* durchgehen, so dass Du dann lediglich fuer den Differenzbetrag *haftest*).

      Gruss, Andreas
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