Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

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    • Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo alle zusammen!

      Sachverhalt:
      19 jährige Tochter möchte Unterhalt
      Tochter: Ausbildung 2. Lehrjahr Vergütung netto 310 Euro
      BAB 170 Euro , Kindergeld 154 Euro
      Mutter: nicht leistungsfähig
      Vater: bereinigtes EK 1488 Euro

      Tochter musste wegen der Ausbildung (Fahrt wäre einfach 1 1/2 Std.)zum Ausbildungsort ziehen.

      640 Euro - ( 310 E. - 90 E. ) 220 E. - 170 E. - 154 E. = 96 Euro Restbedarf

      Tochter möchte nun den Restbedarf vom Vater bezahlt bekommen!

      Muss der Vater für den Restbedarf aufkommen, oder haftet er nur für einen Bedarf der sich allein aus seinem EK (359 Euro) ergibt?

      Vielen Dank für Eure Antworten!

      Grüße,
      kosmos25
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      hallo Kosmos,

      Muss der Vater für den Restbedarf aufkommen, oder haftet er nur für einen Bedarf der sich allein aus seinem EK (359 Euro) ergibt?
      verstehe ich das richtig ? Will Vater lieber 359 statt (nur) 96 € zahlen ?
      da hat sicherlich niemand was gegen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo Wolfgang,

      nein so meine ich das nicht.

      Ob der Bedarf nun aus dem EK von einem ET errechnet wird, und somit gedeckt ist - oder ob der leistungsfähige ET mit seinem EK für den Gesamtbedarf von 640 Euro aufkommen muss und bis zur Höhe von hier 359 Euro (DT 4. Altersstufe/ EK 1488 Euro) den Restbedarf leisten muss.

      Grüße,
      kosmos25
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      hallo Kosmos, ich verstehe immer noch nicht was Du willst.

      Kind macht einen Bedarf von 96 € geltend, das ist doch eindeutig weniger als Deine Berechnung der max. Höhe bei nur 1 leistungsfähigen ET. Die ja auch nur gilt wenn Kind nicht auswärtig untergebracht ist.

      bei dem genannten Einkommen Vater kommt er durch die 96 € nicht mal in die Nähe seines Selbstbehaltes.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Guten Morgen!

      Original von FuerteVentura
      Hallo Kosmos,

      mich irritiert die Fragestellung. Was veranlasst Dich bei einem Restbedarf von 96 Euro zu der Annahme, dass mehr zu zahlen sei?


      Ich glaube nicht das mehr zu zahlen ist - nur muss der leistungsfähige ET für den Restbedarf aufkommen?

      Den Gesamtbedarf bei auswärtiger Unterbringung tragen normal beide ET- hier ja nicht möglich, da ein ET nicht leistungsfähig ist.

      Kann ja auch anderes Fragen: Tochter hat kein Einkommen und wohnt auswärts - Bedarf wäre trotzdem 640 Euro.

      Der leistungsfähige ET müsste dann DT Stufe 4 (359 Euro). Plus KG oder abzüglich KG bezahlen? Dann bleibt ja auch noch ein ungedeckter Restbedarf.

      Original von Wolfgang Becker
      hallo Kosmos, ich verstehe immer noch nicht was Du willst.

      Kind macht einen Bedarf von 96 € geltend, das ist doch eindeutig weniger als Deine Berechnung der max. Höhe bei nur 1 leistungsfähigen ET. Die ja auch nur gilt wenn Kind nicht auswärtig untergebracht ist.

      bei dem genannten Einkommen Vater kommt er durch die 96 € nicht mal in die Nähe seines Selbstbehaltes.


      Muss der leistungsfähige ET für den Restbedarf aufkommen oder

      ( 310 E. - 90 E. ) 220 E. - 170 E. - 154 E. = 544 Euro ist der Bedarf gedeckt da nur ein ET leistungsfähig ist.

      Grüße,
      kosmos25
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo Kosmos25

      Original von Kosmos25

      Muss der leistungsfähige ET für den Restbedarf aufkommen oder

      ( 310 E. - 90 E. ) 220 E. - 170 E. - 154 E. = 544 Euro ist der Bedarf gedeckt da nur ein ET leistungsfähig ist.


      Tolle Rechnung, das würde manches Finanzproblem lösen!

      Mit 544 € ist der Bedarf nicht gedeckt, denn der Bedarf liegt bei 640 €. Der Bedarf verringert sich ja nicht dadurch, dass nur ein Elternteil leistungsfähig ist.
      Du verwechselst hier 2 Begriffe Bedarf und max. Zahlbetrag eines ET.
      Der Bedarf deiner Tochter ist 640 €, der durch Vergütung, KG usw. mit 544 € gedeckt ist. Den Rest von 96 € fordert sie zu Recht von dir.

      Anders sehe es aus, wenn sie kein eigenes Einkommen hätte. der Bedarf wäre zwar auch 640 € - KG 154€ = 486 €, aber du müßtest nur den max. Zahlbetrag von 359 € zahlen. Die Differenz von 127 € wäre nicht gedeckt.

      Also sei froh, dass du nur 96 € zahlen sollst!

      Gruß April
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo April!

      Original von April

      Tolle Rechnung, das würde manches Finanzproblem lösen!

      Anders sehe es aus, wenn sie kein eigenes Einkommen hätte. der Bedarf wäre zwar auch 640 € - KG 154€ = 486 €, aber du müßtest nur den max. Zahlbetrag von 359 € zahlen. Die Differenz von 127 € wäre nicht gedeckt.

      Also sei froh, dass du nur 96 € zahlen sollst!

      Gruß April


      Hallo April!

      Das wäre auch meine 2. Frage gewesen - Kind bricht Ausbildung ab - bleibt trotzdem in der Wohnung.

      Wieso darf sich das Kind das KG vom Bedarf abziehen und wird nicht auf meine Unterhaltsverpflichtung angerechnet? Das KG wird ja aus Familienlastenausgleich gezahlt - zur Entlastung der Unterhaltslast.

      Grüße,
      kosmos25
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Original von Kosmos25

      Das wäre auch meine 2. Frage gewesen - Kind bricht Ausbildung ab - bleibt trotzdem in der Wohnung.
      kosmos25


      Wenn das Kind die Ausbildung abbricht entfällt die Vorraussetzung um Unterhalt zu beanspruchen. Volljährige haben nur Anspruch auf Unterhalt wenn sie sich in einer Ausbildung befinden.
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo kosmos, es wird ein Bedarf von 96 € geltend gemacht, keine andere Zahl ist bisher von Dir gekommen. Und da verstehe ich nicht was Du da rechnen willst, warum Du das Deinem Kind nicht zahlen willst.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo zusammen,

      wenn man dies hier liest und die Gedankengänge versucht nachzuvollziehen wird einem ganz "plümmerand".

      Fakt dürfte wohl sein: Kind, eigener Hausstand, unterhaltsberechtigt, demnach 640€ Bedarf abzüglich KG 154€ abzüglich 170€ BAB abzüglich die um 90€ bereinigte Ausbildungsvergütung von 220€ verbleibt ein Restbedarf von 96€.

      Wer auf den alleinig Unterhaltspflichtigen abgestelltes Einkommen damit verbunden daraus resultierendem Bedarf abstellt, irrt dahingehend, da der alleinig Unterhaltspflichtige, soweit leistunsgfähig, auch für den Bedarf von 640€ abzüglich relevanter Fakten, aufzukommen hat.
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Hallo!

      Es geht hier nicht um mein Kind, sondern das Kind einer Bekannten - die 96 Euro werden natürlich bezahlt.

      Es geht hier nur darum - wie nun richtig gerechnet werden würde!

      Die Frage ist (Voraussetzung ein ET nicht leistungsfähig):
      Eine Volljährige die bei einem ET lebt, hat auch einen höheren Bedarf - es wird aber dann nur der Bedarf der vierten Stufe der DT allein nach den EK des leistungsfähigen ET bemessen abzüglich KG.

      Lebt sie bei keinen ET ist der Bedarf 640 Euro - anschließend wird der Haftungsanteil beider ET berechnet.

      Sollte jetzt hier ein ET nicht leistungsfähig sein - bleibt es dann beim Bedarf:
      a, von 640 Euro oder
      b, Bedarf nach DT nach EK von leistungsfähigen ET

      Wenn es beim Bedarf von 640 Euro bleibt(Tochter - kein EK oder zu geringes EK), wieviel muss dann der leistungsfähige ET höchstens leisten:
      a, Betrag DT (aus Einkommen, 4. Alterstufe) abzüglich KG
      b, Betrag DT(aus Einkommen, 4. Alterstufe) zuzüglich KG

      Habe jetzt mal ohne Zahlen geschrieben - möchte nur das "Prinzip des Rechenweges" wissen.

      Grüße,
      kosmos25
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Halllo Schäng!

      Original von Schäng
      Hallo zusammen,

      wenn man dies hier liest und die Gedankengänge versucht nachzuvollziehen wird einem ganz "plümmerand".

      Fakt dürfte wohl sein: Kind, eigener Hausstand, unterhaltsberechtigt, demnach 640€ Bedarf abzüglich KG 154€ abzüglich 170€ BAB abzüglich die um 90€ bereinigte Ausbildungsvergütung von 220€ verbleibt ein Restbedarf von 96€.

      Wer auf den alleinig Unterhaltspflichtigen abgestelltes Einkommen damit verbunden daraus resultierendem Bedarf abstellt, irrt dahingehend, da der alleinig Unterhaltspflichtige, soweit leistunsgfähig, auch für den Bedarf von 640€ abzüglich relevanter Fakten, aufzukommen hat.


      Plümmerand - gibts in Bayern nicht - denke mal du meinst wuselig/wirr.

      Aber meine Frage - worauf sie abzielt - ist bei dir angekommen.

      Aber was sind nun die relevanten Fakten?

      Könntest du mir als Profi, durch das "WIRRWAR" helfen? :D

      Schönen Abend,
      kosmos25
    • RE: Volljährig - Unterhalt - ein ET nicht leistungsfähig

      Fakt dürfte wohl sein: Kind, eigener Hausstand, unterhaltsberechtigt, demnach 640€ Bedarf abzüglich KG 154€ abzüglich 170€ BAB abzüglich die um 90€ bereinigte Ausbildungsvergütung von 220€ verbleibt ein Restbedarf von 96€.