Türschloss auswechseln lassen

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    • Türschloss auswechseln lassen

      Mein Bekannter, von dem ich an anderer Stelle schon geschrieben habe (Frau ist mit kleiner gemeinsamer Tochter Knall auf Fall ausgezogen und zu Lover gezogen) - hat nun folgendes Problem: Er befürchtet, dass seine Frau in seiner Abwesenheit mit dem Lover aufkreuzen und die Wohnung ausräumen könnte. Deshalb möchte er das Türschloss auswechseln lassen. Allerdings sind beide als Mieter eingetragen, und sie ist nach wie vor dort in der Wohnung gemeldet.

      Darf er das Schloss auswechseln lassen?

      Gbya, Harry
    • RE: Türschloss auswechseln lassen

      Hallo, Harry!

      Du schreibst:
      Frau ist ... ausgezogen und zu Lover gezogen
      Wie objektiv klar ist es, dass sie die gemeinsame Ehewohnung verlassen hat mit der Absicht, (in absehbarer Zeit) nicht wieder dort einzuziehen? (z. B. *Abschiedsbrief*, Gespraech unter Zeugen etc.)

      Er befürchtet, dass seine Frau in seiner Abwesenheit mit dem Lover aufkreuzen und die Wohnung ausräumen könnte. Deshalb möchte er das Türschloss auswechseln lassen.
      Wenn die Ehefrau nachweisbar sich die Option nicht offengehalten hat zurueckzukehren (*Schatz, ich brauch mal ein bisschen Abstand* u. ae.), dann hat sie damit dokumentiert, nicht mehr an der ehelichen Wohnung interessiert zu sein.

      Jedenfalls wird Dein Bekannter wegen des neuen Tuerschlosses ja erst *Probleme* bekommen, wenn die Ex tatsaechlich versucht, in seiner Abwesenheit in die (ehemals) Ehewohnung einzutreten.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Türschloss auswechseln lassen

      Er aber befürchten muss, dass sie nicht alleinig die Wohnung betritt, und somit der gesicherte Ausschluss dieser nicht geduldeten Personen mittels Schlossaustausch für sich gewährleisten darf.
      Ihr und dem Kinde darf bis zur Herbeiführung einer Wohnungszuweisung der Zugang nicht verwehrt werden, zumal davon ausgegangen werden muss, dass noch persönliche Dinge beider sich in der Wohnung befinden. Der in der Wohnung Verbleibende kann jedoch verlangen beim Zugang zur Wohnung anwesend zu sein um eigene Rechtsinteressen zu wahren.

      Dies ergänzend zu den Ausführungen von Andreas*
    • RE: Türschloss auswechseln lassen

      Hallo Harry,

      wenn es sich um die eheliche Wohnung handelt, dann darf Dein Bekannter meines Erachtens erst nach 6 Monaten das Schloss austauschen. Meine Meinung stützt sich zum einen darauf, das eine Ehe ja erst nach einem Trennungsjahr geschieden werden kann und in dem Jahr die Versöhnung der Ehegatten angestrebt werden soll/kann. Zum anderen stützt sich meine Meinung vorallem auf BGB § 1361b Absatz (4), dort wird die Frist von 6 Monaten genannt. Will Dein Bekannter zuvor die Schlösser tauschen so darf er das eigentlich erst, wenn entweder ein Wohnungszuweisungsverfahren ihm die Wohnung zugesprochen hat. Naja, ich könnte mir vorstellen, dass es auch reicht, wenn die beiden eine echte Hausrattrennung vornehmen und die Frau ihrem Nochmann schriftlich bescheinigt, dass sie ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung überläßt.

      Lieben Gruß
      rabma
    • RE: Türschloss auswechseln lassen

      Hallo, Harry!

      Du schreibst:
      vor Zeugen wohl nicht, aber am Telefon
      Das ist nicht beweisfaehig. Was denkst Du, was in Familiensachen alles behauptet und bestritten wird?

      Abgesehen davon kann das sofortige Einziehen beim neuen Lover ein solches Indiz sein, dass die Ex ihre Ansprueche an der Ehewohnung abgelegt hat.

      ließ sie keinen Zweifel daran, dass es aus und vorbei sei zwischen ihnen
      Wenn es fuer Deinen Bekannten auch *aus und vorbei* ist, koennte er ja seiner Ex ja anbieten, dass er ihr - sofern noch nicht geschehen - alle ihre Sachen bringt und sie einen *Schnitt* machen in Bezug auf Mietvertrag und Wohnungschluessel.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Türschloss auswechseln lassen

      Vielleicht kleine Korrektur:

      Binnen der ersten 6 Monate nach der Trennung/dem Auszug hat man normalerweise noch ungehinderten Zugang zur Wohnung, einerlei, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, und wo wer gemeldet ist!

      Aber, wenn Du berechtigte Ängste hast, dass die Wohnung ausgeräumt wird, dann wechsele vorher das Schloss aus, teile ihr aber vorsichtshalber mit, damit sie nicht Schadensersatzansprüche geltend machen kann, so unter dem Motto: "Mir steht doch das und das zu, und plötzlich war die Tür verschlossen, stand mit einem gemieteten Wagen und 5 angeheuerten Stundenten vor der Tür ...."

      LG
    • RE: Türschloss auswechseln lassen

      Aber, wenn Du berechtigte Ängste hast, dass die Wohnung ausgeräumt wird, dann wechsele vorher das Schloss aus, teile ihr aber vorsichtshalber mit, damit sie nicht Schadensersatzansprüche geltend machen kann, so unter dem Motto: "Mir steht doch das und das zu, und plötzlich war die Tür verschlossen, stand mit einem gemieteten Wagen und 5 angeheuerten Stundenten vor der Tür ...."

      Genau dieses darf der Verbleibende verhindern.
      Sollte sich die Ausziehende mittels Polizei Zugang zur Wohnung verschaffen wollen, werden diese nach polizeirechtlicher Prüfung der Sachlage auch keinen unmittelbaren Zwang erkennen können, somit die gewaltsame Öffnung bzw. den gewaltsamen Zugang zum Objekt nicht rechtfertigen können und auf den zivilrechtlichen Weg verweisen müssen.
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo Harry,

      noch eine Ergänzung, was Dein Bekannter machen kann/darf - er darf auf jeden Fall seine persönlichen Vermögensgegenstände aus der ehelichen Wohnung entfernen und so "in Sicherheit" bringen. Nicht nur Vermögensgegenstände, sondern halt die Dinge, die ihm persönlich und nicht zum Hausrat gehören. Damit dürfte sich doch ein möglicher Schaden schon deutlich begrenzen lassen.
      Hausrat gehört ja sozusagen beiden und müßte nach den Regeln der Hausratteilung verteilt werden. Möbel wird die Frau wohl eher weniger mitnehmen wollen, wenn sie zu ihrem Freund zieht. Und schlussendlich, Hausrat läßt sich immer ersetzen, persönliche Erinnerungsstücke nicht.

      Wenn für Deinen Bekannten in erster Linie der Gedanke unerträglich erscheint, dass seine Noch-Frau in seiner Abwesenheit (egal ob allein oder mit anderen) in die Wohnung geht, dann bleibt ihm m.E. nur die Möglichkeit dies offen mit ihr anzusprechen. Wenn er dabei den Eindruck gewinnt, sie ist nicht ehrlich bzw. er kann sich auf ihr Wort nicht verlassen, dann kann er wohl nur noch die Flucht nach vorne antreten und sich und seine persönliche Habe in Sicherheit bringen (persönliche Habe meint nicht Hausrat!).

      Gruß
      rabma
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo rabma,

      dies wäre eine Umkehrung der Verhältnisse und für den im gemeinsamen Wohnraum Verbliebenem ein nicht zumutbarer Zustand.
      Keiner in seinem eigenem Wohnraum Befindlicher muss seine persönlichen Dinge noch weiter aus dieser "sicher" vor Zugriff Fremder verbringen.
      Keiner dem Wohnraum zuzuordneten Personen muss fremde Personen in diesem dulden auch nicht in Abwesenheit, wechselseitig !
      Artikel 13 des Grundgesetzes [Unverletzlichkeit der Wohnung]

      Konkreter Fall: Eine Tochter (gemeldet und wohnhaft in dieser Wohnung) rückte mit einer "Umzugsmannschaft" an, Tochter wurde Zugang gewährt, der Mannschaft nicht. Nach dem benannten Polizeirecht endete der Zutritt der "Mannschaft" nicht nur an der Wohnungs- sondern bereits an der Haustüre, mangels eigenem persönlichem Interesse und Befugnissen, da die einseitie Beauftragung/Zustimmung hierfür nicht ausreichend ist.
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo Schäng,

      ich meinte meinen Beitrag nicht in der Richtung, dass der Bekannte von Harry unbedingt seine persönliche Habe wegbringen sollte. Mir ging es lediglich darum, aufzuzeigen, was er tun darf ohne sich selber ins Unrecht zu setzen.

      Ich denke, wir sind uns ja alle darüber einig, dass es nicht rechtens wäre, wenn die Nochfrau von Harrys Bekanntem einfach die Wohnung leerräumt (egal, ob sie die Möbel alleine rausträgt oder dafür Helfer hat). Das Problem ist doch eher, dass es manchmal mühsam ist, sein Recht wieder einzuklagen.

      Mir ist bisher noch nicht ganz klar in welcher Richtung die Befürchtungen von Harrys Bekanntem in erster Linie gehen. Geht es ihm vorallem um einen materiellen Schaden (Möbel/Hausrat weg) oder geht es ihm um die Respektierung seines privaten Rückzugraumes?

      Ach, noch etwas, das Grundgesetz, greift in diesem Falle m.E. noch nicht, da es ja im Moment auch noch die Wohnung der Frau ist. Ihr kann man im Moment noch nicht den Zutritt verwehren - zumindest nicht zur Wohnung im allgemeinen, evtl. wäre es möglich, ein Zimmer als "persönliches Zimmer" von Harrys Bekannten zu deklarieren (entsprechend, wie wenn man innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebt), dieses Zimmer dürfte dann sicherlich mit Schloss und Riegel geschützt werden.

      Gruß
      rabma

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von rabma ()

    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo rabma,

      wir sind uns in der Sache völlig einig, lediglich die Ausführungen differieren. Soweit die Ausziehende ein Zimmer für sich "deklariert" muss dem hauptsächlich Verbliebendem gleiches Recht der "Sicherung" des gesamten Wohnraumes, mittels geänderter Schließvorrichtung zugebilligt werden.
      Das GG greift solange nicht, wie der/die Noch-Wohnungsinhaber/-in alleinig die Wohnung betritt, dieses ihm/ihr auch nicht verwehrt werden darf, aus der Rechtsfolge heraus auch nicht verwehrt werden sollte.
      Dennoch kann und muss auf folgendes hingewiesen werden:
      Der Gesetzgeber rechtfertigt Massnahmen insoweit sie nicht der öffentlichen Ordnung widersprechen um die nach Artikel 13 GG „Unverletzlichkeit der Wohnung“ zu gewährleisten.
      Insoweit darf und kann, nebenrechtlich aus den AGB der Hausrratversicherung muss, der in diesem Fall Verbliebene, sein bzw. das gemeinsame Eigentum vor Zugriff Fremder sichern. Ist im vorliegendem Fall anzunehmen, dass ein Wohnungsberechtigter sich Zugang mit nicht geduldeten Personen verschafft, handelt dieser eindeutig gegen Art.13 GG und könnte sich ggf. der Beihilfe StGB §27 zum StGB §123 sowie des StGB §243 Abs.1, die Personen selber unter Berücksichtigung des StGB §49 (welcher hier nicht zutreffen dürfte)im selbigen Straftatbestand jedoch als Haupttäter zu verantworten haben.
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Im konkreten Fall kann ich unter Aufzeigung der möglichen Rechtsfolgen, wie oben zu lesen, dringensd empfehlen "kühlen Kopf" zu bewahren und einen zumindest in dieser Sache allgemein einvernehmlichen Weg zu finden. Alles andere droht in einer Eskalation zu enden, was keinem in der Sache dient!
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo,

      das GG mag geiwsse indizielle Wirkung auf Privatleute und deren Rechtsbeziehunghaben. Zunächst einmal gilt es aber ausschliesslich in der Beziehung Staat/ einzelner Bürger. Hier haben wir 2 Bürger, also, Grundgesetz gilt nicht direkt.

      LG
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo,

      nee, wäre nicht. Hier hätte sie evtl. ganz einfach ihre Wohnung aufgegeben, reine Zivilrechtsfrage. Wenn sie natürllich die Polizei bitten würde, da einzuschreiten (was die nicht dürfte), das wäre dann eine Frage der Unverletzbarkeit der Wohnung.

      LG
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      Hallo,
      ich bin jetzt mal ganz subtil:
      wenn mir der Schlüssel im Schloss abbricht, dann muss ich ja wohl das Schloss auswechseln lassen, oder?
      Oder wenn ich mehr als zwei schlüssel zu einem Schloss verloren habe, sollte man es auch Sicherheitsgründen auch auswechseln!

      Ich bin mal ganz ehrlich:
      wenn mein Partner mutwillig aus der Beziehung ausbräche und wegginge, würde es mir auch gegen den STrich gehen, wenn er dann weiterhin in dieser Wohnung ein - und ausgehen könnte. Nicht, dass ich ihm das Recht absrpechen wollen würde, seine privaten Dinge oder so zu holen, oder ihm unterstellen wollte, er würde die Wohnung ausräumen wollen, aber es ginge hier immerhin um meine Privatsphäre, die ich schützen wollen würde. Mein Partner könnte sich melden, und dann, wenn ich dabei wäre, jederzeit kommen (allerdings ohne neuen Lover).

      Das ist aber jetzt eine rein persönliche Empfindung und mag nicht auf irgend welchen Paragraphen beruhen, aber wie gesagt, ein schloss ist schnell ausgetauscht, und Gründe dafür lassen sich schnell finden.

      LG Ruth
    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      hallo Ruth, selbstverständlich darfst Du - ganz subtil - Schlösser auswechseln. Und dann - genauso subtil - einen der (neuen) Reserveschlüssel an Ex weitergeben. ;) :evil: :P
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Türschloss auswechseln lassen - Ergänzung

      @Wolfgang
      ich habe deinen wink schon verstanden. mir ist auch klar, dass es da rechtliche Grundlagen gibt, aber mir widerstrebt trotzdem der Gedanke, jemanden mittels Schlüssel zugang zu meiner Wohnung zu gewähren, den ich da nicht mehr haben will, zumindest nicht, solange ich nicht da bin.
      Aber wie immer unterscheiden sich hier wahrscheinlich Rechtempfinden und Recht an sich.
      LG Ruth