Angepinnt begrenztes Realsplitting - Anlage U

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • begrenztes Realsplitting - Anlage U

    Gemäß § 10 I Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höchstgrenze von derzeit 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben vom Einkommen des Gebers abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt. Er hat die Leistungen dann zu versteuern. Es kommt auf die im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Leistungen an und nicht darauf, welche sich aus einem Urteil oder Vergleich ergeben.

    Abzugsfähige Sonderausgaben sind "Aufwendungen für Unterhaltsleistungen". Unter den Begriff der "Aufwendungen" fallen alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die beim Steuerpflichtigen abfließen. Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind. Dazu zählen die typischen Aufwendungen zur Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden, siehe BFH-Urteil vom 12.4.2000 (XI R 127/96) BStBl. 2002 II S. 130
    bfh.simons-moll.de/bfh_2002/XX020130.HTM

    Das Steuerformular Anlage U erfüllt zwei Funktionen. Zum einen ist dieses Formular der Antrag des Unterhaltspflichtigen zum Abzug von Unterhaltsleistungen, zum anderen kann es die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum begrenzten Realsplitting sein. Der Antrag und die Zustimmung sind - und das ist m.E. von wesentlicher Bedeutung - unabhängig voneinander zu sehen.

    Eine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting muss nicht unbedingt in Form der Anlage U erfolgen. Es reicht aus, wenn die Zustimmung in anderer geeigneter Form dem Finanzamt vorliegt. Also z.B. durch ein separates Schriftstück des Unterhaltsempfängers. Auch ein gerichtlicher Vergleich zum Unterhalt mit einer enthaltenen Zustimmung reicht aus. Liegt eine solche uneingeschränkte Zustimmung dem Finanzamt bereits vor, muss der Unterhaltspflichtige die Anlage U nur noch als Antrag mit Angabe der Unterhaltsleistungen einreichen (Abschnitt A der Anlage U). Die Unterschrift des Unterhaltsempfängers ist dann im Abschnitt B nicht erforderlich.

    In den meisten Fällen wird eine separate schriftliche Zustimmung aber nicht vorliegen. Dann erfüllt die Anlage U bei ihrer erstmaligen Verwendung beide o.g. Funktionen, sie ist Antrag und Zustimmung zugleich. Wobei der Antrag aber immer nur für das betreffende Jahr gilt. Der Unterhaltsempfänger stimmt also dem begrenzten Realsplitting auf ein und demselben Formular dem Grunde nach und nicht in der Höhe zu (erst seit 2004 kann die Höhe begrenzt werden). Diese Zustimmung gilt gem. § 10 EStG bis auf Widerruf (ein Widerruf muss bereits im Jahr vor der Inanspruchnahme erfolgen). In den Folgejahren kann der Unterhaltspflichtige diejenigen Unterhaltsleistungen (zzgl. evtl. Nachteilsausgleich) absetzen, die er tatsächlich geleistet hat. Eine nochmalige Zustimmung des Unterhaltsempfängers - auch zu evtl. höheren Unterhaltsleistungen - ist nicht mehr erforderlich, weil die Höhe des beantragten Abzuges nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt (es sei denn, die Zustimmung wurde der Höhe nach begrenzt). Achtung: mit Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03 hat der BFH jedoch wie folgt entschieden:
    bundesfinanzhof.de/www/entsche…n/2005.10.12/11R3303.html

    Reicht nun der Unterhaltspflichtige in den Folgejahren die Anlage U nur noch als Antrag (Abschnitt A) beim Finanzamt ein, obliegt es ihm selbst, den berücksichtigungsfähigen Betrag zu bestimmen. Er muss sich natürlich an die tats. geleisteten Beträge halten und ist auch an den Höchstbetrag von 13.805 Euro gebunden. Das Beifügen von Zahlungsbelegen könnte die Bearbeitungsdauer beim Finanzamt beschleunigen. Dem Unterhaltsempfänger könnte eine Kopie des Antrages überlassen werden, damit er im Voraus über die Höhe informiert ist und seinen eigenen Steuerbescheid später nicht anzweifelt.

    Nachteilsausgleich:

    Wer als Unterhaltspflichtiger das begrenzte Realsplitting in Anspruch nimmt, ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch zum Ausgleich der finanziellen Nachteile des Unterhaltsberechtigten verpflichtet (Treu und Glauben, der Joker-§ 242 BGB kommt auch hier zum Einsatz ;) ). Der Anspruch besteht auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, dem anderen Ehegatten alle Nachteile zu ersetzen (BGH, FamRZ 1985, 1232).

    Der steuerliche Nachteil ist vom Unterhaltsberechtigten durch Vorlage seines Einkommensteuerbescheides (Kopie) nachzuweisen.

    Es sind nicht nur die steuerlichen, sondern alle finanziellen Nachteile auf Seiten des Unterhaltsempfängers auszugleichen. Z.B.: Familienversicherung (Krankenversicherung), Wohngeld, Erziehungsgeld, BAföG, Kindergartenbeiträge, Kindergartenzuschläge, Wohnungsbau- und Sparprämien etc., Steuerberaterkosten (nur unter bestimmten Voraussetzungen). Also alles, was durch die Versteuerung des Unterhalts beim Empfänger zu Nachteilen führt.

    Wegen dieser grundsätzlichen Verpflichtung zum Nachteilsausgleich sollte jeweils vor der Beantragung des Sonderausgabenabzugs eine sehr gründliche Berechnung der Vor- und Nachteile erfolgen. Das ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, die Auswirkungen auf die Versteuerung haben oder haben könnten. Also quasi alles, was damit in Zusammenhang steht.

    Es ist also vor Abgabe der Anlage U genauestens zu prüfen, ob der durch das begrenzte Realsplitting zu erzielende Steuervorteil alle diese Nachteile aufwiegt. Insbesondere gilt das, wenn der Unterhaltsempfänger selbst über zusätzliches Einkommen verfügt oder wenn er sich noch in der Familienversicherung befindet. Dabei sollte mit sehr spitzem Bleistift gerechnet werden, denn der für ein jeweiliges Steuerjahr abgegebene Antrag kann gegenüber dem Finanzamt - auch der Höhe nach - nicht widerrufen werden! Siehe dazu: BFH-Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) BStBl. 2000 II S. 218

    Wenn die frühzeitige Berechnung der Vor- oder Nachteile des begrenzten Realsplittings einen insgesamt entstehenden Nachteil ergibt, kann auch ein entsprechend geringerer Unterhaltsbetrag als der tatsächliche in die Anlage U eingesetzt werden, um dadurch doch noch Vorteile zu erlangen. Dies muss vom Finanzamt anerkannt werden.

    Der Nachteilsausgleich kann wiederum im Jahr der Zahlung zusammen mit anderen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abgesetzt werden, siehe Erläuterungen auf der Rückseite der Anlage U sowie Beschluss des BFH vom 28.11.2007, XI B 68/07 :
    juris.bundesfinanzhof.de/cgi-b…1&nr=14491&pos=49&anz=182

    Hinweise:

    Der Unterhaltsberechtigte sollte die Unterhaltsleistungen erst dann in seiner Steuererklärung angeben, wenn der Pflichtige sich endgültig zum Abzug des Unterhalts als Sonderausgaben entschieden hat. Sinnvoll ist, die Beträge miteinander abzustimmen. Im Zweifelsfall sollte der Berechtigte die Höhe der Unterhaltsleistungen in seiner Steuererklärung nicht angeben. Das darf er dann auch, denn ihm ist zu dem Zeitpunkt nicht bekannt, ob der Pflichtige sich zum Sonderausgabenabzug entschieden hat oder entscheiden wird. Das Finanzamt ändert seinen Steuerbescheid von Amts wegen, sobald der Pflichtige Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben absetzt.

    Ausführliche Informationen in ISUV-Merkblatt Nr. 55. (ein MUSS für alle diejenigen, die mit dem begrenzten Realsplitting zu tun haben)

    Download Steuertabellen: steuerlinks.de/

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()