Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

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    • Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Hallo,

      heute hab ich selber mal 'ne Frage zum Thema Sorgerecht. Mein Ex und ich haben das gemeinsame Sorgerecht, und kommen mittlerweile auch einigermaßen streitfrei miteinander klar. Aber auch bei unseren früheren Streitereien ist das GSR eigentlich nie ein Thema gewesen - einfach weil es nie um Dinge ging, die sorgerechtsrelevant waren.

      Nun will mein Ex in diesem Jahr mit seiner neuen Familie nach Ungarn (zurück-)ziehen. Hat hier jemand Erfahrungen, inwiefern das Auswirkungen auf das Sorgerecht haben könnte?

      Ist es sinnvoller oder gar notwendig, dass ich das ASR beantrage? Bevor ich dieses "Fass" aufmache, würde ich einfach gerne wissen, ob jemand Situationen kennt, in denen das ASR wichtig sein könnte. Ich rechne zwar nicht damit, dass er sich bei Entscheidungen querstellen würde, aber vielleicht gibt es Fälle, in denen schnell entschieden werden muss (z.B. eine Notoperation oder so)?

      Für Tips wäre ich sehr dankbar!

      Sabine
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Hallo Sabine,

      Hut ab, wenn ihr soweit vernünftig miteinander kommunizieren könnt, im Interesse des Kindes. :)
      Wenn es sich abzeichnet, dass dieses Verhältnis so bleiben wird, ist gegen ein gemeinsames Sorgerecht eigentlich auch nichts einzuwenden..
      Bei Notoperationen z.B. ist eine Unterschrift des gerade nicht anwesenden Elternteils nicht notwendig. Da es eine Notsituation ist, muss so schnell wie möglich gehandelt werden, da wird (nur mal als Beispiel) auch nicht die Unterschirft von einem als Postboten tätigen Elternteil eingeholt. Bis man den auf seiner Tour gefunden und ins KH zitiert hat, kann schon alles zu spät sein.
      Viele Dinge des alltäglichen Lebens darf auch allein der betreuende Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts entscheiden. Lediglich Dinge wie Bankangelegenheiten (Anlegen eines Kontos), Beantragen eines Reisepasses oder Kinderausweises bedürfen beider Unterschriften.
      Sicher kann die Entfernung Schwierigkeiten bereitsen, aber vielleicht sollte man das erst einmal auf sich zukommen lassen?
      Grüßle John
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Frage:

      Warum kann man in einem solchen Fall nicht das ABR auf die Mutter übertragen. Dann hat die Mutter es leichter (Notfals auch recht enn er die Kids nicht bringt. Als es leichter bei Behörden. Die Gemeinsame sorge bleibt ja und somit das Besuchsrecht für die Kinder beim Vater.

      Ist das Richtig ?

      Frank
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Über den Wohnort unseres Sohnes sind wir uns ja im Prinzip einig (also dass er weiter bei mir wohnt, weil er das ja auch will). Und es besteht auch keine Gefahr, dass er aus dem Urlaub nicht zurückgebracht wird oder so. Insofern nutzt mir das ABR nichts.

      Trotzdem danke für's Mitdenken!

      Sabine
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Original von John_Sinclair
      Hut ab, wenn ihr soweit vernünftig miteinander kommunizieren könnt, im Interesse des Kindes. :)


      Öhöm - ich glaube diese Blumen kann ich nicht wirklich annehmen. Meistens kommuniziere ich eher mit seiner zweiten Frau, insofern kann ich mich mit ihm auch nicht streiten ... :rolleyes:


      Sicher kann die Entfernung Schwierigkeiten bereitsen, aber vielleicht sollte man das erst einmal auf sich zukommen lassen?


      Ja, das werde ich wohl auch tun, wenn hier nicht noch jemand etwas ganz wichtiges anbringt.

      Total ätzend finde ich ja, dass ich sogar für das popelige Taschengeld-Sparkonto meines Sohnes eine zweite Unterschrift gebraucht hätte (aber hinsichtlich des anstehenden Umzugs hab ich einfach geflunkert *schäm*).

      Sabine
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Hallo Sabine,

      ich kann dazu nur sagen, bei Banken kann man vielleicht noch flunkern, bei Ärzten aber wohl nicht.

      Ich hatte das Problem, dass mein Sohn (damals 4) eine Zahn-OP brauchte und dazu die Unterschrift des nichtehelichen Vaters erforderlich war, da wir GSR hatten.
      Er antwortete nicht auf Nachfragen, so dass die OP verschoben werden mußte, bis ich das ASR per Gericht bekommen habe, das dauerte dann mal eben 8!!! Monate, weil das Gericht so langsam war. Das hatte zur Folge, dass die Zähne nicht mehr zu retten waren und ganz entfernt werden mußten, bei sofortiger OP wäre das nicht nötig gewesen.

      Vielleicht könnt ihr euch ja aufgrund der Entfernung darauf einigen, da es teilweise für das Kind besser sein kann.

      Gruß Sly
      Nicht alles, was wahr ist müssen wir sagen,
      aber das, was wir sagen, muss wahr sein
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Hallo Sabine,

      ich betrachte ja das Forum auch immer wieder als "Ideen-Sammel-Pool" und deshalb möchte ich doch auch noch ein weiteres Stichwort in den Raum werfen, nämlich "Vollmacht".

      Vielleicht ist ja eine Vollmacht für Eure Situation eine gute Kompromisslösung. Vollmachten kann man ja nur für die entsprechenden Bereiche und/oder auch nur befristet ausstellen. Dann müßte der Papa nur Teilbereiche der elterlichen Sorge an Dich übertragen oder könnte zum Beispiel auch erst mal eine Vollmacht für ein Jahr erteilen. Dann könnt Ihr mal schauen, wie gut diese Lösung zu Euch passt, ob sie ausreicht oder ob ihr eher nach einer kompletten/endgültigen Lösung schaut.

      Ich/wir hatten vor Jahren unserer Tagesmutter eine Vollmacht für Arztbesuche erteilt, damit sie umgehend mit unserer Tochter einen Arzt hätte aufsuchen können, wenn diese tagsüber z.B. einen kleinen Unfall gehabt hätte. Sicherlich hätte die Tagesmutter uns auch parallel benachrichtigt. Da man ja aber doch immer eine gewisse Fahrtzeit vom Arbeitsplatz nach Hause hat und außerdem manchmal in Besprechungen steckt, wo man nicht gleich zu erreichen ist, fanden wir diese Lösung für angemessen. Wir hatten natürlich das Vertrauen, dass die Tagesmutter in solchen Situationen gute Entscheidungen treffen wird.

      Gruß
      rabma
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      Hallo Sly,

      Original von Slydelphin
      Ich hatte das Problem, dass mein Sohn (damals 4) eine Zahn-OP brauchte und dazu die Unterschrift des nichtehelichen Vaters erforderlich war, da wir GSR hatten.
      Er antwortete nicht auf Nachfragen, so dass die OP verschoben werden mußte, bis ich das ASR per Gericht bekommen habe, das dauerte dann mal eben 8!!! Monate, weil das Gericht so langsam war. Das hatte zur Folge, dass die Zähne nicht mehr zu retten waren und ganz entfernt werden mußten, bei sofortiger OP wäre das nicht nötig gewesen.

      Wäre es da nicht besser gewesen zuerst nur für die Zahn-OP die Zustimmung des Vaters vom Gericht ersetzen zu lassen? Das wäre ziemlich sicher auch per Eilentscheidung gegangen.

      Gruß
      rabma
    • RE: Gemeinsames Sorgerecht, wenn ein Partner im Ausland lebt?

      neeee Frank, wenn ich so was lese stellen sich bei mir alle Nackenhaare.

      die Frage darf nicht "warum kann" lauten sondern "warum sollte" !
      Solange da kein triftiger Grund, der das Kindeswohl betrifft, vorhanden ist, ist auch kein Grund für eine Änderung da.
      ABR regelt ja nur den (überwiegenden) Aufenthalt des Kindes, solange darüber kein Streit der Eltern da ist besteht kein Grund das zu ändern.

      Die Gemeinsame sorge bleibt ja und somit das Besuchsrecht für die Kinder beim Vater.
      die elterliche Sorge hat keinen Einfluss auf das Umgangsrecht des Kindes !
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Noch 'ne Frage

      Hallo Sabine!

      Aus meiner Sicht, ist es sinnvoll eine Vollmacht zu erlangen, um für gewisse Fälle einfach Handlungsspielraum zu haben.

      Würde dir aber empfehlen, die Vollmacht zusammen mit deinem RA zu verfassen, damit sie auch im Falle eines Falles Gültigkeit hat und nicht, weil irgendein Wortlaut falsch verfasst ist oder ein Passuns falsch ist nicht rechtskräftig eingesetzt werden kann.

      Eine Beurkundung bedarf es denke ich nicht. Die Vollmacht dürfte in formloser Ausführung genügen.

      Nachdem du mein seiner neuen Partnerin irgendwie auskommst, ist es vielleicht ratsam, diese als Zeugin für die Unterzeichnung der Vollmacht zu benennen, damit dein Exmann nicht behaupten kann, du hättest ihn dazu gezwungen oder gar genötigt.
      Könnte mir vorstellen, dass dies zum Problem führen würde, würde er dies irgendwann behaupten.

      Vielleicht hat aber noch jemand weitere Erfahrungen oder Kenntnise hierzu.

      Liebe Grüße
      Michael
      Liebe Grüße
      Michael

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