KU wenn Kind keine Ausbildung und Schule macht

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    • KU wenn Kind keine Ausbildung und Schule macht

      Hallo,

      mein Sohn 17J. lebt bei seiner Mutter und hat im Sommer die Schule beendet, hat dann eine Ausbildung angefangen aber diese im September wieder abgebrochen.
      Ich habe dann im Oktober auf mein drängen mit ihm Bewerbungen geschrieben und seit dem tut sich nichts. Nach seiner Aussage hat er auch kein weiteren Bewerbungen geschrieben.
      Jetzt macht es den anschein als wenn bis zum August 06 gewartet werden soll für einen neuen Ausbildungsstart. KU kommt ja jeden Monat

      Aber jetzt zu meiner Frage.
      Kann ich nicht verlangen das Bewerbungen geschrieben werden und ich diese mit den Antworten der Ausbildungsbetriebe gezeigt bekomme? Schließlich zahle ich KU

      Freiwillig bekomme ich keine richtige Aussage oder Unterlagen vorgelegt, nur blabla. Was kann man machen wenn die Mutter sich nicht darum kümmert?

      Gruß

      Big
    • RE: KU wenn Kind keine Ausbildung und Schule macht

      hallo Big,

      Was kann man machen wenn die Mutter sich nicht darum kümmert?
      dann mußt Du Dich halt kümmern.
      nicht nur darum daß „KU kommt“, sondern auch daß Sohn was für seine Zukunft tut.

      mit Kontrolle wirst Du da nur eine Trotzreaktion erreichen. Biete ihm Hilfe an, zeige ihm Wege auf usw.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: KU wenn Kind keine Ausbildung und Schule macht

      Original von Big
      Jetzt macht es den anschein als wenn bis zum August 06 gewartet werden soll für einen neuen Ausbildungsstart.

      Hallo Big,

      als verantwortungsvoller Vater wirst du natürlich weiterhin alles Erdenkliche tun, um dem Sohn eine geeignete Ausbildung zu ermöglichen.

      In den kommenden Gesprächen sollten Sohn und dessen Mutter auch darauf hingewiesen werden, dass bereits einen 17jährigen nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung eine Erwerbsobliegenheit trifft und er sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss. Der Unterhaltsanspruch also teilweise oder ganz bis zum Beginn der Ausbildung entfallen kann.

      So entschieden am 23.08.2004 durch das OLG Brandenburg, 9 WF 157/04:

      Nach § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige Kind folgt hieraus zunächst die Verpflichtung, nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung die berufliche Ausbildung anzutreten und zügig durchzuführen. Nimmt das minderjährige Kind an keiner Ausbildung teil, so trifft es im Verhältnis zu seinen Eltern eine Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rn. 149; insoweit auch Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1602, Rn. 13 und Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1602, Rn. 156; a. A. Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1, Rn. 552). Verstößt das minderjährige Kind dagegen, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte, die es bedarfsdeckend einzusetzen hat, zurechnen lassen (OLG Koblenz, Jugendamt 2004, 153; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443; Göppinger/Wax-Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 430).

      Die Unterhaltszahlungen können aber wegen des Titels nicht einfach eingestellt werden. Zunächst ist die Mutter aufzufordern, auf die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder teilweise zu verzichten (einvernehmliche Regelung). Sollte diese Einigung nicht erfolgen, kann der Titel gerichtlich angegriffen werden.
    • RE: KU wenn Kind keine Ausbildung und Schule macht

      Hallo zusammen,

      ich FV vollzustimmen kann, es gibt gar ein Urteil des OLG Koblenz welches einem 15-jährigem diese Erwerbsobliegenheit unterstellt.
      Die Datenbank des OLG-Koblenz ist nicht so wie andere verfügbar, bin auf der Suche, bei Auffindung stelle ich AZ und Link ein !