Anmeldung Nebenwohnsitz

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    • Anmeldung Nebenwohnsitz

      Hallo Miteinander,

      ich würde gerne meinen Sohn, mit dem ich regelmäßig Umgang habe, in meiner Ortschaft zum Nebenwohnsitz anmelden.

      Ich war verheiratet und habe kein Sorgerecht.

      Ist es dennoch möglich ohne Zustimmung des Alleinsorgeberechtigten eine Nebenwohnsitzmeldung zu machen?

      Vielen Dank für die Info.

      Gruß
      Hermann
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz

      Hallo Wolfgang,

      ich könnte durch diese Anmeldung Baukindergeld, was einen richtig großen Batzen ausmacht, beantragen. Eine kleinerer Vorteil ist eine günstigere Kfz-Versicherung (beipielsweise bei Cosmos Direkt) wenn ein Kind im Haushalt mit gemeldet ist.

      Wenn für meinen Sohn Post an meine Adresse kommt, ist der Postbote nicht verpflichtet die Post einzuwerfen, wenn der Adressat in dieser Wohnung nicht gemeldet ist.

      Gruß
      Hermann
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz

      Hallo Hermann, zu
      • Baukindergeld
        Wird das nicht auch gerade mit abgeschafft ? Ich hoffe dass da andere mehr dazu schreiben können, aber denke mir dass das nur für Kinder ist die auch wirklich davon profitieren, also darin leben.
      • Kfz-Versicherung
        Das ist mir neu, wüsste nun wirklich nicht auf was das die Versicherung begründet. Aber denke mir doch dass das dann auch nur für Kinder gilt die wirklich im Haushalt leben.
      • Post einwerfen
        Da musste ich doch mal wieder lachen. Glaubst Du denn im Ernst dass Postbote erst auf der Meldebehörde nachfragt ob er einen Brief einwerfen darf ? Meist muss man doch eher aufpassen dass da nicht was in den falschen Briefkasten kommt ... Also wenn da die Adresse + Name draufsteht landet die Post auch in dem Briefkasten.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz

      hm wolfgang,

      ob das so eindeutig was mit dem abr zu tun hat?

      also nach den meisten melderechtlichen vorschriften ist der wohnungsinhaberfür personen unterhalb des 16. lj zur anmeldung verpflichtet, unabhängig von sorgerechtlichen vorschriften.

      diese tauchen in den melderechtlichen vorschriften nur zur bestimmng des hauptwohnsitzes auf.

      praktisch kann's natürlich anders aussehen: ich darf in meiner gemeinde ohne zustimmung des anderen sorgeberechtigten, unabhängig vom abr,keinen (zweit)wohnsitz anmelden. meldeamt beruft sich dabei auf eine m. e. an der sache vorbeigehende auskunft des hiesigen famgerichtes; was allerdings wenn's konsequent gehandhabt wird auch nicht so falsch wäre. andernorts ginge das in unserem bundesländchen allerdings sehr wohl. mir fehlt allerdings die lust, dies vwgerichtlich zu klären.

      greetz,
      nachtigall
      "sie will ein brautkleid,
      ich will die freiheit!"
      carlos, der frosch
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz

      Original von hermann
      ich könnte durch diese Anmeldung Baukindergeld, was einen richtig großen Batzen ausmacht, beantragen.


      Hallo Hermann,

      ich möchte dich nicht entmutigen, aber besprich das doch mal mit einem Steuerberater - meines Erachtens reicht ein Nebenwohnsitz des Kindes nicht für die Kinderzulage. Im entsprechenden Paragraphen (EigZulG § 9 Absatz (5) ) heißt es:
      "Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat."
      und damit ist m.E. der Hauptwohnsitz gemeint.

      Ich selber kenne es aus eigener Erfahrung so, dass es am sichersten ist, wenn die entsprechenden Kinder nur und ausschliesslich dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wo dann die Kinderzulage beantragt wird. Das Kind muss übrigens nicht die gesamte Förderzeit dort im Haushalt bleiben, es reicht wenn es zum Bezug der Immobilie zum Haushalt gehört.

      Halt, ich hätte noch ein Argument, mit dem du evtl. die Zustimmung der KM bekommen kannst: Die Eigenheimzulage gehört zum Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne, d.h. unter Umständen würde ein kleiner Teil dieser Zulage im Endeffekt in den mütterlichen Haushalt fliessen, vielleicht stimmt sie diese Info noch um.

      Gruß
      rabma
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz / EigZul

      Hallo, Hermann!

      Du schreibst:
      ich könnte durch diese Anmeldung Baukindergeld, was einen richtig großen Batzen ausmacht, beantragen.
      Das geht - zumindest bei ehelichen Kindern? - definitiv auch ohne Anmeldung als Haupt-/Nebenwohnsitz.

      Ausschlaggebend ist das Eigenheimzulagengesetz:

      EigZulG § 9 Höhe der Eigenheimzulage
      (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. ...

      D. h. fuer die Kinderzulage gibt es zwei Voraussetzungen:
      1.) KG-Bezug und
      2.) Haushaltszugehoerigkeit

      zu 1.) Auch hier gilt ein *indirekter* KG-Bezug in Form von Anrechnung beim KU, d. h. man muss nicht bei der Familienkasse als *Berechtigter* fuer den Erhalt des KG eingetragen sein:

      Schreiben des BMF „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“ vom 21.12.2004, Rz 62, Satz 2
      Kindergeld erhält nicht nur der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, sondern auch der barunterhaltspflichtige Elternteil, dem das halbe Kindergeld im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht und der seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
      (Hintergrund: BFH, Entscheidung vom 14.05.2002 - IX R 33/00 -, FamRZ 2002, 1625)

      zu 2.) Auch hierfuer gab es eine hoechstrichterliche Entscheidung, wonach ein Mindestaufenthalt von 42 Tagen im gesamten Jahr als hinreichend fuer den Tatbestand der Haushaltszugehoerigkeit gilt.

      Wolfgang schreibt:
      Wird das nicht auch gerade mit abgeschafft ?
      Ja, zum x-ten Mal wird es jetzt abgeschafft - mit dem Unterschied, dass es wohl diesmal ernst wird.
      Diese Abschaffung betrifft jedoch alle Neubauten bzw. Altbaukaeufe, die nicht mehr in diesem Jahr baubeantragt bzw. notariell beurkundet werden. Alle lfd. EigZul koennen einen Kinderzuschlag fuer die naechsten Jahre bekommen, sofern die o. g. Voraussetzungen gegeben sind.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz / EigZul

      Hallo Andreas,

      also da bin ich doch jetzt schon über einen Punkt gestolpert

      Original von Andreas*
      zu 2.) Auch hierfuer gab es eine hoechstrichterliche Entscheidung, wonach ein Mindestaufenthalt von 42 Tagen im gesamten Jahr als hinreichend fuer den Tatbestand der Haushaltszugehoerigkeit gilt.
      hast du das Aktenzeichen zu dieser Entscheidung? - würde mich echt interessieren, denn ich damals extra einen Steuerberater hinzugezogen, bevor überhaupt der erste Schritt mit den Immos gemacht wurde. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass ich die Empfehlung bekommen hatte, dass die Kinder am besten nur bei mir gemeldet sein sollen, sonst könnte es schief gehen. 42 Tage Aufenthalt ist ja nun mit dem normalen Umgang ganz leicht zu schaffen, das wäre ja dann für den Themenstarter ein echter Lichtblick.
      *grübel* ich glaube ich weiss jetzt, warum meine Situation dann doch noch einmal ein bissle anders war... Bei uns war ja bei der ehemals ehelichen Immobilie (war vom Papa der Kinder übernommen worden) der Förderzeitraum noch nicht abgelaufen und der sollte ja vom Papa vollends ausgeschöpft werden können, d.h. wir hatten quasi eine Parallelförderung von zwei Reihenhäusle, bei denen wir auch die volle Kinderzulage anstrebten. Und das macht dann die Ausgangssituation wieder ein bissle anders.

      Gruß
      rabma
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz / EigZul

      Hallo, Reihen(haus)mutter! ;)

      Du schreibst:
      hast du das Aktenzeichen zu dieser Entscheidung?
      Fuer Dich immer ;)

      BFH, Urteil vom 22. September 2004 - III R 40/03 -
      bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.2.02/3R4003.html

      uns war ja bei der ehemals ehelichen Immobilie ... wir hatten quasi eine Parallelförderung von zwei Reihenhäusle, bei denen wir auch die volle Kinderzulage anstrebten
      Also, jetzt wundert es mich auch nicht mehr, dass die die EigZul abschaffen mussten. Wenn also auch schon Scheidungspartner noch kooperieren, um moeglichst viel Geld rauszuziehen ... tz tz tz :D

      Gruss, Andreas

      P. S. Weitere BFH-Urteile zum *Baukindergeld* unter home.arcor.de/codica/jura/bfh/actEigZulG_9.html
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz / EigZul

      Original von Andreas*
      Hallo, Hermann!

      Du schreibst:
      ich könnte durch diese Anmeldung Baukindergeld, was einen richtig großen Batzen ausmacht, beantragen.
      Das geht - zumindest bei ehelichen Kindern? - definitiv auch ohne Anmeldung als Haupt-/Nebenwohnsitz.

      Ausschlaggebend ist das Eigenheimzulagengesetz:

      EigZulG § 9 Höhe der Eigenheimzulage
      (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. ...

      D. h. fuer die Kinderzulage gibt es zwei Voraussetzung:
      1.) KG-Bezug
      2.) Haushaltszugehoerigkeit

      zu 1.) Auch hier gilt ein *indirekter* KG-Bezug in Form von Anrechnung beim KU, d. h. man muss nicht bei der Familienkasse als *Berechtigter* fuer den Erhalt des KG eingetragen sein:

      Schreiben des BMF „Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz“ vom 21.12.2004, Rz 62, Satz 2
      Kindergeld erhält nicht nur der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, sondern auch der barunterhaltspflichtige Elternteil, dem das halbe Kindergeld im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht und der seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
      (Hintergrund: BFH, Entscheidung vom 14.05.2002 - IX R 33/00 -, FamRZ 2002, 1625)

      zu 2.) Auch hierfuer gab es eine hoechstrichterliche Entscheidung, wonach ein Mindestaufenthalt von 42 Tagen im gesamten Jahr als hinreichend fuer den Tatbestand der Haushaltszugehoerigkeit gilt.

      Wolfgang schreibt:
      Wird das nicht auch gerade mit abgeschafft ?
      Ja, zum x-ten Mal wird es jetzt abgeschafft - mit dem Unterschied, dass es wohl diesmal ernst wird.
      Diese Abschaffung betrifft jedoch alle Neubauten bzw. Altbaukaeufe, die nicht mehr in diesem Jahr baubeantragt bzw. notariell beurkundet werden. Alle lfd. EigZul koennen einen Kinderzuschlag fuer die naechsten Jahre bekommen, sofern die o. g. Voraussetzungen gegeben sind.

      Gruss, Andreas


      Hallo Andreas,

      ja, ich weiß, dass ich mich beeilen muss wegen der Eigenheimzulage.

      Hab ganz vergessen zu schreiben, dass es ja auch noch Wohngeld gibt, sobald ein Kind auch mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

      Danke.

      Gruß
      Hermann
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz

      Hallo rabma,

      mittlerweile habe ich rausgefunden, dass lt. §11 "Allgemeine Meldepflicht" des MRRG in Bayern, in meinem Fall die Sorgeberechtigte verpflichtet ist, das "Umgangskind" der Gemeinde mitzuteilen.

      Sobald ich wieder mal Luft habe werde ich versuchen, dass die Gemeinde darauf drängt mein Kind anzumelden zu lassen.

      Dankel.

      Gruß
      Hermann
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz / EigZul

      Hallo Andreas*,

      danke für das Aktenzeichen und dann auch noch gleich der Link dazu :]
      ich denke dieses Urteil kann auch für den Themenstarter ziemlich nützlich sein.

      Mir ist jetzt auch klar, warum ich dieses Urteil nicht in meine Überlegungen damals miteinbezogen habe - es war schlicht und einfach noch gar nicht gefällt gewesen. Bei mir stand ja die Übertragung der (ehelichen) Haushälfte bereits schon 12/2001 und dann der erneute Kauf in 05/2002 an.
      Für mich bzw. meinen Steuerberater war ein Urteil von 1999 eine ganz wichtige Basis, dort ging es um ein getrenntes Elternpaar, das die Kinder im Wechselmodell betreute und beide wollten das vollen Baukindergeld bekommen. Damals entschied das BFH diese Kinderzulage müsse geteilt werden. Es handelte sich aber noch um die alte Förderung nach § 10e - neuere Entscheidungen waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verfügbar (ich hatte mich Ende 2001 darum gekümmert). Da sieht man mal wieder, wie schnell sich die Rechtssprechung ändern kann, denn bereits im Februar 2002 wurde von der OFD Hannover eine andere Vorgabe gemacht, da war es dann ausdrücklich möglich, dass beim Wechselmodell beide Eltern gleichzeitig die Kinderzulage bekommen können.

      Mein Ex und ich wir hätten also gar nicht diesen Aufwand mit der Ummelderei der Kinder machen müssen, wenn wir eben diese damals ganz frische Entscheidung noch mitbekommen hätten.

      Original von Andreas*
      Also, jetzt wundert es mich auch nicht mehr, dass die die EigZul abschaffen mussten. Wenn also auch schon Scheidungspartner noch kooperieren, um moeglichst viel Geld rauszuziehen ... tz tz tz :D

      *grins*
      Ich gebe offen zu, dass ich mir damals wirklich Gedanken darum gemacht habe, ob diese Hin-und-Her-Ummelderei der Kinder auch noch moralisch zu vertreten ist - oder ob es schon fast das Erschleichen einer staatlichen Förderung ist. Für mich brachte dann die folgende Überlegung 'Entlastung': Wären Ex und ich zusammengeblieben, dann hätten wir uns später nochmal ein zweites Haus bauen/kaufen können und hätten nochmal volle Förderung inkl. Kinderzulage bekommen können. In der Summe hätten wir also nicht mehr staatliche Förderung bekommen als jetzt - also was soll's ... wir brauchten dann halt schon ein bissle schneller das zweite Haus ...
      ... gewissermassen hat mir dann ja die Rechtssprechung bzw. die Verfügung der OFD Hannover Recht gegeben ;)

      tja, das mit dem Kooperieren von getrennten Partnern ist wirklich so eine Sache - für mich ist es traurig zu sehen, wie viele Menschen nach der Trennung in erster Linie darauf bedacht sind, dass der Expartner ja an gar nichts partizipieren kann, anstatt zu überlegen, wie man das eh schon schmäler gewordene Budget nicht noch zusätzlich belastet.

      Gruß
      rabma
    • RE: Anmeldung Nebenwohnsitz / EigZul

      Hallo, Hermann!

      Du schreibst:
      ich weiß, dass ich mich beeilen muss wegen der Eigenheimzulage.
      Wobei ich bei der letzten Ortsversammlung mitbekommen habe, dass es ausreicht, wenn in diesem Jahr noch der Notarvertrag bei Immobilienkauf geschlossen bzw. der Bauantrag fuer einen Neubau gestellt wird. Ob dann die Immobilie im naechsten Jahr uebernommen bzw. das Haus bezogen wird oder erst in 2007, das sei dann einerlei. Jedenfalls gibt es dann ab dem Jahr des Bezugs auch acht volle Jahre EigZul ... und wenn in diesen acht Jahren noch :baby: :baby: :baby: dazu kommen, auch noch Kinderzulage.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.