Beamter in Pension - Rente f. die Frau??

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    • Beamter in Pension - Rente f. die Frau??

      Hier habe ich mal ne Frage um die Rentenanwartschaft für die Frau.
      Folgendes liegt an : 21 Jahre verheiratet und jetzt die Scheidung.
      M (50J.) in Pension (ges. Gründe) F (45J.) geringfügig beschäftigt (selbst versichert).
      Ich würde gerne wissen wie die Rente für die Frau jetzt berechnet wird? Es gibt ja bei einem Beamten keine Rentenpunkte! Vor allem, werden ihre Rentenpunkte mit angerechnet? Ich habe überhaupt keinen Plan. Vielen Dank für eure Hilfe..
      ich denke, dass es dinge gibt die man(n) nicht änder kann - aber dinge die sich ändern lassen!! durchhalten und tief luft holen und weiter gehts..... wir schaffen es
    • RE: Beamter in Pension - Rente f. die Frau??

      Original von Yojinbo
      Hier habe ich mal ne Frage um die Rentenanwartschaft für die Frau.
      Folgendes liegt an : 21 Jahre verheiratet und jetzt die Scheidung.
      M (50J.) in Pension (ges. Gründe) F (45J.) geringfügig beschäftigt (selbst versichert).
      Ich würde gerne wissen wie die Rente für die Frau jetzt berechnet wird? Es gibt ja bei einem Beamten keine Rentenpunkte! Vor allem, werden ihre Rentenpunkte mit angerechnet? Ich habe überhaupt keinen Plan. Vielen Dank für eure Hilfe..


      Die gesetzlichen Grundlagen für den Versorgungsausgleich findest Du in den §§ 1587ff BGB. anliegend ein Auszug aus dem § 1587a. Die Materie ist wirklich kompliziert. Das Familingericht besitz ein entsprechendes Rechnerprogramm, mit dem man die Beamtenpension in Rentenpunkte umrechnet. Und bei dieser Berechnung wird natürlich auch das berücksichtigt, was deine Frau schon an Rentenansprüchen erworben hat. Das ganze immer auf der Basis von Entgeltpunkten für die Rentenversicherung.

      Aus § 1587a Absatz (2) Satz 1:

      1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.

      Grüsse
      Ottmar
      Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...
    • Oh je, dass klingt für mich total kompliziert. Kann mir jemand den Paragraphen mit einfachen Worten übersetzen. vielen Dank

      Original von Ottmar
      Aus § 1587a Absatz (2) Satz 1:

      1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
      ich denke, dass es dinge gibt die man(n) nicht änder kann - aber dinge die sich ändern lassen!! durchhalten und tief luft holen und weiter gehts..... wir schaffen es