Auch Schulden wollen geteilt sein

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    • Auch Schulden wollen geteilt sein

      Abzahlen von Krediten bei der Scheidung regeln / Sind Forderungen rechtens?
      Vom 20.10.2005

      Bei der Vermögensauseinandersetzung nach Trennung und Scheidung streiten die Eheleute oft weniger um die Aufteilung des vorhandenen Vermögens als um den Ausgleich und die Abwicklung gemeinsamer Schulden.

      So ist es heute üblich geworden, nicht nur für die Eigenheimfinanzierung Kredite aufzunehmen, sondern auch für die laufenden Lebenshaltungskosten oder Urlaube. Die Banken jedoch geben einem Ehegatten häufig nur dann ein Dar-lehen, wenn der andere die Mithaftung übernimmt. Im Falle der Trennung und Scheidung stellt sich dann die Frage, wer diese gemeinsam eingegangenen Schulden übernimmt.

      Zunächst einmal sollte vorab geklärt werden, ob die von den Banken meist als Bedingung für die Kreditgewährung verlangte Mithaftung eines Ehegatten überhaupt wirksam vereinbart wurde. So hat nämlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1991 festgestellt, dass die Mitverpflichtung eines Ehegatten immer dann als sittenwidrig und damit unwirksam zu bewerten ist, wenn von vornherein auf der Hand liege, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen voraussichtlich nie in der Lage sein wird, die von ihm mit übernommene Verbindlichkeit aus eigener Kraft zu tragen und darüber hinaus zwischen den Eheleuten beziehungsweise deren Interessen am Kredit ein erhebliches Ungleichgewicht besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte von der Bank unter Appell an seine eheliche Liebe und Hilfsbereitschaft dazu gebracht wird, eine für ihn ruinöse Verbindlichkeit mit einzugehen.

      Wenn allerdings wirksam gemeinsam Schulden aufgenommen wurden, etwa zur Gründung des gemeinsames Hausstandes, bestimmt das Gesetz, dass beide Ehepartner untereinander zu gleichen Teilen haften, also "Gesamtschuldner" sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart wurde, wobei derartige abweichende Vereinbarungen nie mit Wirkung gegenüber der Bank getroffen werden können. In diesem Sinne geht die Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich ein nachträglicher hälftiger Ausgleich während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens gezahlter Schulden dann nicht in Betracht kommt, wenn den Umständen aufgrund "stillschweigender Übereinkunft" zwischen den Parteien entnommen werden kann, dass nur einer der Ehepartner für die gemeinsamen Verbindlichkeiten aufkommen sollte. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn nur einer von beiden Einkünfte erzielt und der andere die gemeinsamen Kinder erzieht. In diesem Fall sieht es der BGH als Grundregel an, dass ein Ausgleich untereinander ausscheidet und der verdienende Teil die gemeinschaftlichen finanziellen Verbindlichkeiten alleine trägt, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb gedient haben. Dem liegt die Anschauung zugrunde, dass finanzielle Leistungen einerseits und Haushaltsführung andererseits gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen und so ein Ausgleich untereinander stattfinde.

      Anders beurteilt der BGH je-doch die Rechtslage bei einer Doppelverdiener-Ehe. Dann entspreche es regelmäßig den Umständen dieser Ehe, dass beide im Verhältnis ihrer Einkünfte die Schulden zu tragen haben, die sie zum Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes eingegangen sind. Hierfür spreche, wenn die Eheleute beispielsweise Instandhaltungskosten, Abgaben und laufende Zahlungen von einem gemeinsamen Konto leisten. Ob diese Sichtweise des BGH immer interessengerecht ist, erscheint fraglich. So kann man sicherlich argumentieren, dass der allein die gemeinsamen Schulden tilgende Ehegatte vom Mitverdienst seines Ehepartners auf andere Weise profitiert, indem dieser beispielsweise die Lebenshaltungskosten, Urlaube oder dergleichen bezahlt.

      Als Ausnahme von den oben aufgestellten Regeln gilt also, dass ein nachträglicher Aus-gleich für Schuldentilgung während der intakten Ehe nur dann vom anderen Ehegatten verlangt werden kann, wenn dieser keine gleichwertigen Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.

      Für Schulden, die allerdings nach Scheitern der Ehe getilgt wurden, gilt eine andere Grundregel: Es besteht selbst dann ein hälftiger Ausgleichsanspruch, wenn dies während noch intakter Ehe nicht der Fall war. Allein der Umstand, dass einer der beiden Eheleute nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung zu befreien.
      Auch hier sind jedoch Ausnahmen zu beachten: So besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn einer der beiden Ehepartner nach Trennung oder Scheidung das gemeinsam finanzierte Familienheim allein bewohnt und deshalb die hierauf entfallenden Verbindlichkeiten trägt und der andere im Hinblick darauf auf die Zahlung eines Nutzungsentgeltes verzichtet. Sofern das Haus nur im Eigentum eines der beiden Ehepartner steht, entfällt ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen jedoch.

      wiesbadener-kurier.de/ratgeber…t.php3?artikel_id=2087847


      Artikel aus WK einkopiert, weil das sicher von allgemeinem Interesse ist. mfg WB