Angepinnt Exkurs Veranlagungsformen

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Exkurs Veranlagungsformen

    Ehegatten-Veranlagung

    Überblick


    Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen, können zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung, im Jahr der Heirat auch der besonderen Veranlagung, wählen. Am günstigsten ist meist die Zusammenveranlagung, vor allem wenn einer der Ehegatten keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat. In überraschend vielen Fällen bietet jedoch die getrennte Veranlagung Vorteile, insbesondere wenn die Ehegatten ihre Verhältnisse entsprechend gestalten (s. Getrennte Veranlagung). Im Jahr der Heirat kann die besondere Veranlagung darüber hinaus weitere Vorteile bringen (s. Tz. 4.2).

    1. Voraussetzungen des Ehegatten-Wahlrechts

    Die folgenden Voraussetzungen müssen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sein (§ 26 Abs. 1 EStG):
    • Es besteht eine Ehe nach bürgerlichem Recht.
    • Die Ehegatten sind beide unbeschränkt steuerpflichtig, d. h., sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 EStG). Wegen der möglichen Ausnahmen vgl. Tz. 3.
    • Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.

    Es genügt, wenn diese Voraussetzungen nur für wenige Tage oder gar Stunden im Kalenderjahr vorgelegen haben. Eine Ehegatten-Veranlagung ist deshalb z. B. auch dann zulässig, wenn
    • die Ehegatten erst am 31.12. des Jahres heiraten,
    • die Ehegatten nach einer Trennung ab dem 31.12. wieder zusammenleben,
    • die Ehegatten sich am 1.1. des Jahres trennen,
    • einer der Ehegatten ab dem 2.1. nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, z. B. weil er ins Ausland verzieht,
    • einer der Ehegatten am 1.1. stirbt.

    2. Dauernde Trennung

    Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn sowohl die eheliche Lebens- als auch die Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst ist. [4] Der steuerliche Begriff des Getrenntlebens stimmt nicht vollständig mit dem eherechtlichen Begriff überein. Sog. Versöhnungsversuche (§ 1567 Abs. 2 BGB), bei denen die Ehegatten zeitweise wieder zusammenleben, unterbrechen steuerlich das Getrenntleben und eröffnen damit die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Zivilrechtlich unterbrechen sie dagegen nicht die Frist von 1 Jahr, nach dessen Ablauf bei getrennt lebenden Ehegatten die Ehe als zerrüttet gilt (§ 1566 BGB).
    Im Ehescheidungsverfahren werden die Erklärungen der Ehegatten über das Getrenntleben regelmäßig nicht überprüft. Haben die Ehegatten dort wahrheitswidrig vorgetragen, sie hätten in der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt, ist diese Erklärung für das Steuerrecht nicht bindend. Die geschiedenen Ehegatten können dann bis zum Jahr der Scheidung zusammen veranlagt werden [5].
    Der wichtigste Anhaltspunkt für ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten liegt für die Praxis in der räumlichen Trennung. Erforderlich ist daneben jedoch, dass zumindest einer der Ehegatten diese Trennung auf Dauer aufrechterhalten will. Eine durch äußere Umstände erzwungene Trennung steht deshalb einer Zusammenveranlagung nicht entgegen, wenn die Ehegatten diese Trennung baldmöglichst wieder beenden wollen.

    Praxis-Beispiel• Ein Ehegatte wird aus beruflichen Gründen für längere Zeit im Ausland tätig.
    • Ein Ehegatte muss aus gesundheitlichen Gründen seinen Wohnsitz in eine klimatisch günstigere Gegend im Ausland verlegen.
    • Ein Ehegatte hat eine Gefängnisstrafe zu verbüßen.

    I. d. R. werden die Finanzämter insoweit den Angaben der Ehegatten folgen. Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn diese Angaben nach den äußeren Umständen fragwürdig erscheinen. Eine Zusammenveranlagung kommt dann regelmäßig nicht mehr in Betracht (und zwar ab dem nächsten Kalenderjahr), wenn einer der Ehegatten die Scheidung beantragt hat.

    Wichtig
    War ein Ehegatte im Kalenderjahr zweimal verheiratet, besteht das Ehegatten-Wahlrecht nur für die 2. Ehe (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Ehegatte aus der 1. Ehe wird einzeln veranlagt; ihm steht dabei allerdings der Splitting-Tarif zu, wenn bei der 1. Ehe die Voraussetzungen für das Ehegatten-Wahlrecht erfüllt waren (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG).

    3. Ausüben des Wahlrechts

    3.1 ... für die getrennte Veranlagung


    Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer von ihnen dies beantragt. Grundsätzlich muss der andere Ehegatte dann die getrennte Veranlagung hinnehmen, auch wenn die Zusammenveranlagung für beide gemeinsam günstiger wäre.
    Bezieht allerdings ein Ehegatte keine eigenen Einkünfte, erklärt die Rechtsprechung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots für unwirksam [6]. Das Wahlrecht steht in diesen Fällen im Ergebnis allein dem anderen Ehegatten zu. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte zwar positive, aber so niedrige Einkünfte erzielt, dass sich bei der getrennten Veranlagung für ihn keine Steuer errechnet [7]. Sein Antrag auf getrennte Veranlagung bleibt allerdings wirksam, wenn von seinen Einkünften ein Steuerabzug vorzunehmen war.
    Hat ein Ehegatte negative Einkünfte erzielt, kann ein Antrag auf getrennte Veranlagung im Hinblick auf die steuerlichen Vorteile des Verlustabzugs gerechtfertigt sein (§ 10d EStG).
    Wichtig
    In anderen Fällen, also bei Vorliegen höherer positiver oder negativer Einkünfte eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung (oder zur besonderen Veranlagung) klagen. Insoweit ist u. E. die Rechtsprechung des BGH zum Realsplitting [8] sinngemäß anzuwenden. Die Klage wird also Erfolg haben, wenn die Zusammenveranlagung (bzw. die besondere Veranlagung) insgesamt günstiger ist; außerdem muss der Ehegatte, der den Antrag stellt, sich verpflichten, dem anderen Ehegatten sämtliche steuerlichen und ggf. außersteuerlichen Nachteile zu ersetzen. Im Zweifel muss er dabei sicherstellen, dass er dieser Verpflichtung nachkommt, z. B. indem er die nötigen Beträge auf einem Notaranderkonto hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt.

    3.2 ... für die besondere Veranlagung

    Die besondere Veranlagung (s. Tz. 6) darf nur auf Wahl beider Ehegatten durchgeführt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG). Weigert sich einer der Ehegatten, diesen Antrag zu stellen, obwohl das zu einer Steuerersparnis führen würde, gilt für die Möglichkeit der Zivilklage das Gleiche wie bei dem Wunsch nach Zusammenveranlagung.

    3.3 ... für die Zusammenveranlagung


    Eine Zusammenveranlagung wird immer dann durchgeführt, wenn nicht ein Ehegatte wirksam die getrennte Veranlagung beantragt oder beide übereinstimmend die besondere Veranlagung wählen. Das Finanzamt führt insbesondere dann eine Zusammenveranlagung durch, wenn die Ehegatten zur Veranlagungsform keine Anträge stellen (§ 26c Abs. 3 EStG). Ist in einem solchen Fall die getrennte oder die besondere Veranlagung offensichtlich günstiger, soll das Finanzamt die Ehegatten hierauf hinweisen (§ 89 AO).

    3.4 Nachträgliche Änderung

    Das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Veranlagungsformen kann grundsätzlich auch nachträglich noch geändert werden, solange die Steuerbescheide nicht endgültig und bestandskräftig sind. Der Widerruf kann auch noch im Einspruchs- und Klageverfahren erklärt werden, nicht mehr aber im Revisionsverfahren vor dem BFH. U. U. können die Ehegatten sogar nach einer Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids eine andere Veranlagungsform wählen [9].
    Ist im Rahmen der getrennten Veranlagung einer der beiden Steuerbescheide bestandskräftig geworden, wählen die Ehegatten aber im Einspruchsverfahren gegen den anderen Steuerbescheid die Zusammenveranlagung, wird der bestandskräftige Steuerbescheid ersatzlos aufgehoben (§ 175 AO) [10]. Das Entsprechende gilt, wenn anstelle der getrennten die besondere Veranlagung oder statt der besonderen die Zusammenveranlagung gewählt wird.
    Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

    Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.