Angepinnt Eigenheimzulage

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  • Eigenheimzulage

    Hallo liebe Foris

    So da ich gestern per eMail noch eine Anfrage erhalten habe, kommt jetzt hier mal eine Zusammenfassung von mehreren Artikel zur Eigenheimzulage im Trennungsfall. Hoffe damit ist einigen geholfen.

    Folgen der Ehescheidung im Rahmen der Eigenheimzulage

    Grundsätzlich gelten für Ehegatten bzgl. der Erlangung von Eigenheimzulage dieselben Voraussetzungen wie für ledige Personen. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings im Bereich der Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG. Während ledige Anspruchsberechtigte Eigenheimzulage lediglich für 1 Objekt - unabhängig davon, ob sie Alleineigentümer oder Miteigentümer an der Wohnung sind - beanspruchen können, steht Ehegatten, solange sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, für 2 Objekte Eigenheimzulage zu, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).

    Sofern die Eigenheimzulage für 2 Objekte gleichzeitig in Anspruch genommen wird, dürfen die beiden Wohnung nicht in räumlichem Zusammenhang stehen; es sei denn, eines der beiden Objekte wird unentgeltlich an Angehörige überlassen. In diesem Fall können die beiden Wohnungen auch in räumlichem Zusammenhang stehen [55].

    Fallen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG durch Trennung oder Scheidung weg, gilt für jeden Ehegatten wieder die Ein-Objekt-Grenze [56]. Des Weiteren sind Anteile an einer gemeinsamen Wohnung wieder als selbständige Objekte zu behandeln.

    Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich zudem die Frage, bei wem Objektverbrauch eintritt. Liegt ein solcher Objektverbrauch vor, wird keine Eigenheimzulage mehr gewährt, es sei denn es liegt ein Folgeobjekt i. S. von § 7 EigZulG vor (vgl. dazu Eigenheimzulage). Hierzu sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

    • Beide Ehegatten sind Alleineigentümer jeweils eines ObjektesBei jedem Ehegatten wird der etwa noch laufende Begünstigungszeitraum fortgesetzt, wenn der Ehegatte in seiner Person die Fördervoraussetzungen erfüllt, insbesondere wenn er die Wohnung oder das Haus selbst bewohnt. Durch den Erhalt der Eigenheimzulage ist damit bei jedem Ehegatten der Objektverbrauch eingetreten.
    • Ein Ehegatte ist Alleineigentümer von 2 Objekten, die gefördert werdenSobald die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Ehegatten wegfallen, kann die Begünstigung nur noch für das Objekt fortgeführt werden, für das die Steuervergünstigung zuerst in Anspruch genommen worden war. Bei dem Nichteigentümer tritt kein Objektverbrauch ein [57].
    • Das Objekt steht im Miteigentum beider EhegattenHaben beide Ehegatten als Eigentümer einer gemeinsamen Wohnung die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, ist nach dem Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für beide Objektverbrauch eingetreten [58].

    Praxis-Beispiel:
    Ein Ehepaar hat im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung in Frankfurt angeschafft. Für diese eigengenutzte Wohnung erhielt es 8 Jahre lang den Förderhöchstbetrag von 2.556 EUR. Im Jahr 2005 trennten sich die Wege der Ehegatten. Die gemeinsame Wohnung wurde an ein anderes Ehepaar vermietet. Im Jahr 2006 will sich die Ehefrau eine Wohnung in München kaufen, da sie dort lebt und arbeitet. Obwohl sie die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage erfüllt, ist für sie Objektverbrauch eingetreten. Die ehemals gemeinsame Wohnung in Frankfurt gehört ihr zusammen mit ihrem Ehemann. Für diesen Miteigentumsanteil hat sie bereits Eigenheimzulage erhalten, so dass eine zusätzliche Förderung nicht möglich ist.Sofern die Ehefrau nicht noch einmal heiratet, verzichtet sie auf 50 % des Förderhöchstbetrags, den sie nicht mehr geltend machen kann.Veräußert oder schenkt der Ehegatte seinen Anteil einer solchen gemeinsamen Wohnung in einem Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 EStG (Zusammenveranlagung) noch erfüllt sind, ist für den übertragenden Ehegatten noch kein Objektverbrauch eingetreten [59].Dies gilt jedoch nur, wenn das Objekt den Ehegatten gemeinsam gehört hat. Die Übertragung einer Wohnung, die einem Ehegatten alleine gehört hat, führt nicht zu einer Aufhebung des Objektverbrauchs.

    •Beide Ehegatten sind Miteigentümer von 2 ObjektenFallen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 EStG in Folge von Trennung oder Ehescheidung weg und erwirbt ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung, steht dem erwerbenden Ehegatten zukünftig die Eigenheimzulage für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu. Dies gilt unabhängig vom Objektverbrauch (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG; vgl. Eigenheimzulage).


    Halbteilung der Kinderzulage bei Miteigentum

    Sind Eltern Miteigentümer einer Wohnung und haben beide zugleich für 1 Kind Anspruch auf die Kinderzulage, steht jedem Elternteil die Kinderzulage nur zur Hälfte zu (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG). Sie erhalten also für ein Kind insgesamt nur einmal die Kinderzulage. Für verheiratete Eltern galt dies auch schon im Rahmen der Förderung nach § 34f EStG. Nach dem Eigenheimzulagengesetz werden jetzt auch nicht verheiratete Eltern nicht anders behandelt.

    Die Halbteilung kommt allerdings nur dann zum Zuge, wenn beide nicht verheirateten Elternteile auch tatsächlich die Eigenheimzulage beantragen und erhalten. Stellt ein Elternteil keinen Antrag auf Eigenheimzulage oder kann er die Eigenheimzulage, z. B. wegen Objektverbrauchs, nicht in Anspruch nehmen, steht dem anderen Elternteil die volle Kinderzulage zu.


    Festsetzung bei Ehegatten

    Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, zusammen durchzuführen (§ 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG). Eine Zusammenfestsetzung ist hingegen nicht durchzuführen, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung ist oder nur einer der Miteigentümer-Ehegatten für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage erhalten kann, weil z. B. nur er für sich allein die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG unterschreitet.

    Trennen sich in einem Jahr des Förderzeitraums die Ehegatten oder verstirbt ein Ehegatte, entfallen mit Wirkung ab dem folgenden Jahr die Voraussetzungen für eine Zusammenfestsetzung der Eigenheimzulage. Für den Miteigentümer-Ehegatten, der die Eigenheimzulage auch weiterhin erhalten kann, ist in diesen Fällen eine Neufestsetzung durchzuführen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG). Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei einem Miteigentümer-Ehegatten nicht mehr vor, ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 EStG für diesen aufzuheben.

    Heiraten die Miteigentümer einer Wohnung innerhalb des Förderzeitraums, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Jahr zusammen festzusetzen. Die Zusammenfestsetzung wird eine Neufestsetzung sein, wenn für beide Ehegatten vorher bereits eine Eigenheimzulage festgesetzt war. War die Eigenheimzulage bislang nur für einen Ehegatten festgesetzt, stellt die gemeinsame Festsetzung für diesen Ehegatten eine Neufestsetzung, für den anderen eine erstmalige Festsetzung dar.

    LG mellipop
    Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

    Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.