Angepinnt Infos für die Steuerklärung

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Infos für die Steuerklärung

    Wichtige Infos für die Steuererklärung:

    Überbrückungsgeld ist steuerlich nicht zu berücksichtigen

    Die Agentur für Arbeit erteilt in den Bewilligungsbescheiden zum Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III teilweise immer noch den Hinweis, dass dieses zwar steuerfrei sei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen wäre.

    Dabei ist jedoch folgende Rechtslage zu beachten:

    Bis einschließlich 2002 ist das Überbrückungsgeld steuerfrei und tatsächlich auch in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
    Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz v. 31.07.2003 wurde rückwirkend zum 01.01.2003 das Überbrückungsgeld vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Damit ist es in keiner Weise mehr bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen!
    Der Hinweis von der Agentur für Arbeit ist damit ab dem VZ 2003 falsch und darf nicht beachtet werden.

    Sonderfall Überbrückungsgeld an Behinderte

    In der Literatur umstritten ist lediglich die Behandlung des Überbrückungsgeldes nach § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX zur Eingliederung von Behinderten. R 185 Abs. 1 Satz 2 EStR vertritt hier immer noch die Auffassung, dass dieses Überbrückungsgeld zwar steuerfrei aber dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sei.
    Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

    Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mellipop ()

  • Infos für die Steuerklärung

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig?

    Möglicherweise ist der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig. Beim Finanzgericht Münster ist derzeit ein entsprechendes Verfahren für das Jahr 2002 anhängig (Az. 12 K 6263/03 E). Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzgericht noch in diesem Jahr entscheiden wird.

    Die Kläger begründen ihre Klage damit, dass der Staat zwar Sonderabgaben einführen dürfe, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen. Jedoch sei der Solidaritätszuschlag in der vorliegenden Ausgestaltung keine kurzfristige Abgabe, sondern gelte bereits seit 1995 und sei - im Gegensatz zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 - zeitlich nicht beschränkt. Daher sei spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungswidrigkeit gegeben.

    Da diese Frage noch nicht im Katalog der Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist (dies wird gem. § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO frühestens mit Anhängigkeit des Verfahrens vor dem BFH geschehen), muss gegen jeden einzelnen Bescheid Einspruch eingelegt werden.

    Dies betrifft nahezu alle Steuerpflichtigen und deren Berater. Der DStV empfiehlt, bis auf weiteres sämtliche Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 offen zu halten.

    Mustereinspruch:

    Finanzamt.

    Strasse

    PLZ Ort Datum.

    Name,Vorname

    Steuernummer

    Einspruch gegen den Bescheid über Einkommen-/Körperschaftsteuer

    ( Kirchensteuer) und Solidantätszuschlag 200x vom.....

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich lege gegen den oben genannten Bescheid

    Einspruch


    ein.

    Begründung:

    Der Einspruch richtet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages.

    Der Solidaritatszuschlag stellt spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar darf der Staat Sonderabgaben einführen, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen. Das Gesetz gilt jedoch bereits seit 1995 und beinhaltet - im Gegensatz zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 - keine zeitliche Beschränkung. Daher handelt es sich bei dem Solidaritätszuschlag nicht um eine kurzfristige Abgabe.

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2002 ist derzeit beim Finanzgericht Münster (Az.: 12 K 6283/03 E) anhängig. (Ergänzend für VZ nach 2002:

    Es ist davon auszugehen, dass die Verfassungswidrigkeit auch nachfolgende Veranlagungszeiträume, somit auch das Streitiahr 200x betrifft.)

    Bis zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages beantrage ich/beantragen wir gem. § 363 Abs. 2 AO das Ruhen des Verfahrens,

    Mit freundlichen Grüßen
    Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

    Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
  • RV-Beiträge als Werbungskosten: Vorläufigkeitsvermerk nicht ausreichend

    RV-Beiträge als Werbungskosten: Vorläufigkeitsvermerk nicht ausreichend

    In unserem Artikel vom 14.04.2005 berichteten wir über mehrere Musterverfahren, welche die Frage des Werbungskostenabzugs von Rentenversicherungsbeiträgen betreffen. Es geht darum, dass aufgrund des Alterseinkünftegesetzes Renteneinkünfte ab dem 01.01.2005 nach und nach einer vollen Besteuerung zugeführt werden, Beiträge an das Versorgungswerk/in die gesetzliche Rentenversicherung aber nur begrenzt als Sonderausgaben und nicht in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

    Mittlerweile nimmt die Finanzverwaltung in Steuerbescheide folgenden Vorläufigkeitsvermerk auf:

    "Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG"

    Hierdurch kann der Eindruck entstehen, dass Einsprüche in diesem Punkt generell nicht mehr erforderlich sind. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft jedoch nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten auftretende Doppelbesteuerung mit höherrangigem Recht (zum Beispiel dem Grundgesetz) vereinbar ist. Die strittige Frage betrifft jedoch auch einfaches Recht (d. h. das Einkommensteuergesetz als solches). Der Vorläufigkeitsvermerk reicht daher nicht aus, um einen umfassenden Rechtsschutz zu gewähren.

    Artikel vom 14.04.2005:

    Sind Altersvorsorgeaufwendungen
    vorweggenommene Werbungskosten?
    Bescheide ergehen jetzt vorläufig


    Die Finanzverwaltung hat jetzt reagiert und erlässt sämtliche Einkommensteuerbescheide vor dem Veranlagungszeitraum 2005 nur noch vorläufig (Siehe BMF-Schreiben vom 02.08.2005).
    Durch das Alterseinkünftegesetz wird der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Renten von 50 % (bei Rentenbeginn bis 2005) bis auf 100 % (bei Rentenbeginn ab 2040) steigen (nachgelagerte Besteuerung). Im Gegenzug werden die Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung / zu den berufständischen Versorgungswerken aber nicht entsprechend steuermindernd berücksichtigt, da ihr Abzug als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 EStG nur eingeschränkt möglich ist.

    Gegen diese Abzugsbegrenzung richtet sich ein beim FG Münster (AZ 14 K 608/05 E) anhängiges Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 2003. Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung um (unbegrenzt) abzugsfähige (vorweggenommene) Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus § 22 EStG. Diese Ansicht vertrat bereits das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 16.04.2003 im Zusammenhang mit der verfassungskonformen Interpretation der Einkommensgrenze beim Kindergeld. Der BFH hat in dieser Sache zwar gegen die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entschieden (Urteil vom 04.11.2003). Er ist in seiner Entscheidung jedoch nicht ausdrücklich auf die Frage der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung eingegangen.

    Offen ist jedoch, ob eine Entscheidung in diesem Fall ebenfalls die Beiträge für eine sogenannte Rürup-Rente (§ 10 (1) S.1 Nr.2b EStG) betrifft.

    EMPFEHLUNG:

    In den Fällen, in denen sich die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beiträge von Ärzten zu den Versorgungswerken und Rentenversicherungsbeiträge von selbständigen Handwerkern im Rahmen der Sonderausgaben noch nicht voll ausgewirkt haben, empfehlen wir, unter Hinweis auf das anhängige Verfahren, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

    Da sowohl die Beiträge für eine Rürup-Rente als auch die späteren Versorgungsleistungen genauso behandelt werden, wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung / berufsständischen Versorgungswerke, empfehlen wir auch hier ein Rechtsbehelfsverfahren.

    Mustereinspruch:

    Steuernummer <NR.>; Name, Vorname
    Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom <DATUM>



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir legen gegen den Einkommensteuerbescheid vom ............ für das Jahr ....

    E i n s p r u c h


    ein.

    Gleichzeitig beantragen wir Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung im nachfolgend erläuterten Rechtsstreit.

    Begründung:

    Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen 14 K 608/05 E ein Klageverfahren zur Frage der Höhe des Abzugs von Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einkommensteuerveranlagung anhängig. Dieselbe Rechtsfrage betrifft ein beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 11/05 anhängiges Verfahren.
    Durch das Alterseinkünftegesetz werden die gesetzlichen Renten in voller Höhe der Besteuerung unterworfen. Im Gegensatz dazu werden die von unserem Mandanten selbst getragenen Beiträge (Arbeitnehmer-Anteile) zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nur eingeschränkt steuermindernd berücksichtigt. Der Kläger im o.g. Verfahren ist daher der Ansicht, die Rentenversicherungsbeiträge seien als vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften gemäß § 22 EStG zu berücksichtigen. Diese Meinung vertrat bereits das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 16.04.2003
    (AZ 7 K 723/98 Ki).
    In Anlehnung an das genannte Klageverfahren und die Ausführungen des FG Niedersachsen beantragen wir die Berücksichtigung der Arbeitnehmer-Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ........ EUR als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG.

    Hinweis zum Vorläufigkeitsvermerk
    Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid enthaltene Vorläufigkeit nach § 165 AO umfasst lediglich die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht. Sie beinhaltet also nur die Frage, ob der Nichtabzug als Werbungskosten verfassungswidrig ist. Die einfachgesetzliche Frage der Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften wird von dieser Vorläufigkeit jedoch nicht umfasst. Der Vorläufigkeitsvermerk reicht daher zur Wahrung des Rechtsschutzes unseres Mandanten nicht aus, sodass trotz Vorläufigkeitsvermerkes eine Beschwer gegeben ist.
    Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

    Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.