Wichtige Infos für die Steuererklärung:
Überbrückungsgeld ist steuerlich nicht zu berücksichtigen
Die Agentur für Arbeit erteilt in den Bewilligungsbescheiden zum Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III teilweise immer noch den Hinweis, dass dieses zwar steuerfrei sei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen wäre.
Dabei ist jedoch folgende Rechtslage zu beachten:
Bis einschließlich 2002 ist das Überbrückungsgeld steuerfrei und tatsächlich auch in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz v. 31.07.2003 wurde rückwirkend zum 01.01.2003 das Überbrückungsgeld vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Damit ist es in keiner Weise mehr bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen!
Der Hinweis von der Agentur für Arbeit ist damit ab dem VZ 2003 falsch und darf nicht beachtet werden.
Sonderfall Überbrückungsgeld an Behinderte
In der Literatur umstritten ist lediglich die Behandlung des Überbrückungsgeldes nach § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX zur Eingliederung von Behinderten. R 185 Abs. 1 Satz 2 EStR vertritt hier immer noch die Auffassung, dass dieses Überbrückungsgeld zwar steuerfrei aber dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sei.
Überbrückungsgeld ist steuerlich nicht zu berücksichtigen
Die Agentur für Arbeit erteilt in den Bewilligungsbescheiden zum Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III teilweise immer noch den Hinweis, dass dieses zwar steuerfrei sei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen wäre.
Dabei ist jedoch folgende Rechtslage zu beachten:
Bis einschließlich 2002 ist das Überbrückungsgeld steuerfrei und tatsächlich auch in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz v. 31.07.2003 wurde rückwirkend zum 01.01.2003 das Überbrückungsgeld vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Damit ist es in keiner Weise mehr bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen!
Der Hinweis von der Agentur für Arbeit ist damit ab dem VZ 2003 falsch und darf nicht beachtet werden.
Sonderfall Überbrückungsgeld an Behinderte
In der Literatur umstritten ist lediglich die Behandlung des Überbrückungsgeldes nach § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX zur Eingliederung von Behinderten. R 185 Abs. 1 Satz 2 EStR vertritt hier immer noch die Auffassung, dass dieses Überbrückungsgeld zwar steuerfrei aber dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sei.
Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........
Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mellipop ()