Hallo zusammen ,
ich habe hier eine konkrete Anfrage persönlich vorliegen, demnach die Volljährige (Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung) einen eigenen Hausstand hat, ergo 640 Bedarf abzüglich des vollen KG -> 486 Restbedarf, Unterhaltsanspruch besteht unstrittig.
Inwieweit Leistungen nach BAföG möglich sind, ist ungeprüft und noch nicht beantragt. Ich gehe aber von dem Fall aus, dass BAföG nicht geleistet würde. <- Bitte nicht daran festmachen, darum geht es mir im Moment nicht.
- KV nicht leistungsfähig,
- KM leistungsfähig mit ~2.100 (bereinigt), weitere Kinder minderjährig bei ihr lebend, K1 (15) aus erster Ehe Unterhalt erhaltend, K2 (1) aus jetziger Partnerschaft mit Partner zusammenlebend, folglich keine UH-Zahlung.
Zuständiges OLG -> KG Berlin
Wie hoch dürfte der Anspruch des Volljährigen gegenüber der leistungsfähigen Mutter sein ?
Nach Ziff.13.1.1 der UHL des KG Berlin gilt folgendes: Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein; ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2; nach seinem Einkommen ergibt.
Ziff. 13.1.2 schreibt: Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
ohne diese Einschränkung aus 13.1.1
Kann daraus geschlossen werden, dass KM in diesem Fall den Restbedarf von 486 alleinig zu decken hat, obwohl laut DT und ihrem Einkommen ein geringerer Zahlbetrag sich ergäbe ? KM fiele dabei nicht unter ihren SB, wenn die bei ihr lebenden minderjährigen Kinder in keinster Weise berücksichtigt würden.
ich habe hier eine konkrete Anfrage persönlich vorliegen, demnach die Volljährige (Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung) einen eigenen Hausstand hat, ergo 640 Bedarf abzüglich des vollen KG -> 486 Restbedarf, Unterhaltsanspruch besteht unstrittig.
Inwieweit Leistungen nach BAföG möglich sind, ist ungeprüft und noch nicht beantragt. Ich gehe aber von dem Fall aus, dass BAföG nicht geleistet würde. <- Bitte nicht daran festmachen, darum geht es mir im Moment nicht.
- KV nicht leistungsfähig,
- KM leistungsfähig mit ~2.100 (bereinigt), weitere Kinder minderjährig bei ihr lebend, K1 (15) aus erster Ehe Unterhalt erhaltend, K2 (1) aus jetziger Partnerschaft mit Partner zusammenlebend, folglich keine UH-Zahlung.
Zuständiges OLG -> KG Berlin
Wie hoch dürfte der Anspruch des Volljährigen gegenüber der leistungsfähigen Mutter sein ?
Nach Ziff.13.1.1 der UHL des KG Berlin gilt folgendes: Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein; ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2; nach seinem Einkommen ergibt.
Ziff. 13.1.2 schreibt: Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 640 monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
ohne diese Einschränkung aus 13.1.1
Kann daraus geschlossen werden, dass KM in diesem Fall den Restbedarf von 486 alleinig zu decken hat, obwohl laut DT und ihrem Einkommen ein geringerer Zahlbetrag sich ergäbe ? KM fiele dabei nicht unter ihren SB, wenn die bei ihr lebenden minderjährigen Kinder in keinster Weise berücksichtigt würden.
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