Endvermögen

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    • RE: Endvermögen

      Hallo cato42,

      danke für die Antwort. Was mich umtreibt ist folgender Aspekt:

      Bei hohem Anfangsvermögen bei Ehemann, keinem bei Ehefrau, Zugewinn in der Ehe, wird durch den zwar Kindesunterhaltsverpflichteten aber nicht zahlenden Ehemann dessen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Ehefrau dadurch erhöht, dass er eben nicht zahlt, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Kann das sein???

      Grüße
      nihil
    • RE: Endvermögen

      Hallo, nix ;)

      Du schreibst:
      Bei hohem Anfangsvermögen bei Ehemann, keinem bei Ehefrau, Zugewinn in der Ehe, wird durch den zwar Kindesunterhaltsverpflichteten aber nicht zahlenden Ehemann dessen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Ehefrau dadurch erhöht, dass er eben nicht zahlt, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
      Schon, aber die KG-Forderung muss er m. E. dennoch liquidieren. Dann wuerde sich fiktiv folgendes ergeben:

      Ehemann:
      - Anfangsvermoegen: 100 T€
      - Endvermoegen: 120 T€ - 10 T€ (KU-Verbindlichkeit) = 110 T€
      --> Zugewinn: 10 T€

      Ehefrau:
      - Anfangsvermoegen: 0 €
      - Endvermoegen: 20 T€ + 10 T€ (KU-Forderung) = 30 T€
      --> Zugewinn: 30 T€

      Zugewinnausgleich: Ehefrau zahlt an Ehemann 10 T€.
      Kindesunterhalt: Ehemann zahlt an Ehefrau 10 T€ nach.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Endvermögen

      an "Andres*"

      zur Ergänzung:

      Hallo, nix ;)


      das soll wohl "nihil" bedeuten, ist lateinisch und heißt auf deutsch "nichts"; nur nicht jeder kann Latein, und die Spielchen mit dem Semikolon, Strich und Klammerzu sollten auf SMS, eBay u. ä. beschränkt bleiben. In einem seriösen Forum haben sie m. E. keinen Platz und sehen zudem auch noch kindisch aus.

      Zur Sache selbst: da hat "Andreas*" recht. Bei seinem Beispiel können die beiden Anprüche gegeneinander aufgerechnet werden. Keiner muss dem anderen was zahlen.

      Viel Erfolg wünscht
      cato42
    • RE: Endvermögen

      hallo cato, schön daß Du als Lateiner uns über den Namen aufklärst.

      die Spielchen mit dem Semikolon, Strich und Klammerzu sollten auf SMS, eBay u. ä. beschränkt bleiben.

      das bestimmst nicht Du sondern wir, das Forenteam ! Alles was niemand von uns rügt ist erlaubt ! siehe auch Nutzungsbedingen/Forenregeln, findest Du in jedem Unterforum ganz oben.

      In einem seriösen Forum haben sie m. E. keinen Platz und sehen zudem auch noch kindisch aus.

      dieses sehr seriöse Forum bietet u.a. fertige Smilies zur freien Verwendung in den Beiträgen an !
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    • moin, moin, zusammen,

      leider entfernen wir uns etwas vom Thema, doch das scheint wohl erschöpfend behandelt zu sein.

      Trotzdem danke ich dem Moderator für die aufklärenden Worte, doch Konjuktiv bleibt Konjuktiv, und "m. E." steht für "meines Erachtens" also nur meine ganz persönliche Meinung. Ich will niemandem etwas vorschreiben. -,,,-

      bis später
      cato42
    • RE: Endvermögen

      Hallo,

      vergessen habe ich, dass ein Kind volljährig ist Der Unterhaltsanspruch der Kinder besteht neben dem Zugewinnausgleich. Würde er als Passiva im Zugewinnausgleich angerechnet werden, könnte der Vater durch Zahlungsverweigerung sich einen rechnerischen Vorteil gegenüber der Mutter ermöglichen. Das volljährige Kind hat einen separaten Anspruch auf seine Unterhaltszahlung. Das hilft der Mutter insoweit nicht.

      Grüße

      nihil

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nihil ()

    • moin, moin, da bin ich wieder,

      die Sache wird immer verworrener. "Mann" zahlt keinen Kindesunterhalt, solange die Ehe nicht geschieden ist. Der scheint mir ja ein rechter Rabenvater zu sein. Aber dann muss "Frau" den KU eben vollstrecken lassen, falls vollstreckbarer Titel vorliegt. Wenn der noch nicht vorliegt, muss sie eben auf KU klagen, sonst kommt nix.

      Volljähriges Kind hat unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Unterhaltsanspruch, den muss es auch selber durchsetzen.

      Zugewinnausgleich kann erst nach dem Stichtag (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) berechnet werden. Gibt es dieses Datum denn schon?

      Leider hat "nihil" sein Geschlecht verschwiegen. Will hier vielleicht ein Mann Tipps bekommen, wie man seinen Zugewinnausgleich verbessern kann?

      "Andreas*" bringt auch noch eine KG-Forderung (?) mit rein. Da scheint mir die Kindergeldfrage auch noch nicht geklärt zu sein. Dann empfiehlt "Andreas*" noch eine Forderung zu liquidieren, heißt das, sie verschwinden (?) zu lassen, abzumurksen (?), zu streichen? Ich versteh's nicht.

      Eins ist sicher: Verbindlichkeiten, und dazu gehören auch rückständige Unterhaltsleistungen, vermindern das Endvermögen.

      Rückständig sind Unterhaltsleistungen aber erst dann, wenn sie auch eingefordert worden sind, der Zahlungspflichtige sich also "in Verzug" befindet. Nicht geforderter Unterhalt, z. B. für das volljährige Kind, kann nicht rückwirkend eingefordert werden.

      Etwas mehr Klarheit wünscht sich
      cato42
    • Zum Sachverhalt:

      Nach jahrelangem Rechtsstreit wurde mein Mann zur Zahlung des Kindesuterhaltes verurteilt. Im Laufe des Ehescheidungsverfahrens steht nun der Zugewinnausgleich bevor. Der zu zahlende Betrag aus der Verzugszeit konnte in der Vollstreckung noch nicht realisiert werden, so dass er das Endvermögen (Wertmäßig = hälftige Grundstücksanteile, die in der Teilungsvertseigerungs stehen) offensichtlich damit mindern kann.

      Grüße

      nihil
    • moin, moin,

      alles halb so schlimm. Hätte "Mann" vor dem Stichtag seine Schulden (Unterhaltsrückstand) bezahlt, wäre sein Endvermögen genau um diesen Betrag niedriger gewesen. Er hat nicht bezahlt und stellt seine Verbindlichkeiten als Negativposten in die Zugewinnberechnung ein. Das Ergebnis ist das gleiche.

      Viel wichtiger scheint mir jedoch, wie "Frau" an das Geld (Unterhalt für das - minderjährige - Kind) kommt. Wenn "Mann" ein hohes Anfangsvermögen hatte, und jetzt nicht mal was zum vollstrecken da ist, scheint das in die Ehe eingebrachte Vermögen von beiden wohl "verfrühstückt" zu sein. Und einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen.

      Mit Bedauern verabschiedet sich
      cato42
    • Hallo, als einfach strukturierter Mensch verstehe ja nicht so recht die ganzen "Fachausdrücke" und Rechenbeispiele. Dennoch kann die Antwort über den Zugewinn doch nur folgend sein:

      bereinigtes Endvermögen (also ohne berechtigten und nicht geleisteten Unterhalt) - Anfangsvermögen

      Wenn wir das Beispiel anwenden, zahlt der Vater somit 10T€ Kindesunterhalt und 5T€ Zugewinn (wenn er den gesamten Zugewinn verwaltet).

      Gruß, mister

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mister ()

    • moin, moin, liebe(r) "mister" und alle anderen,

      vielleicht hilft das zur Klarstellung:

      es gibt weder ein "bereinigtes" noch ein "unbereinigtes" Endvermögen, es gibt nur "das" Endvermögen, und davon gibt es zwei; eins des Mannes und eins der Frau. Genauso gibt es zwei Anfangsvermögen.

      Bei der Zugewinnausgleichsberechnung werden jeweils die Anfangsvermögen von den Endvermögen abgezogen. Dabei ist der kleinste Wert "Null", (ein negatives Ergebnis wird auf null gesetzt). Erst dann werden diese beiden Ergebnisse miteinander verglichen, das kleinere Ergebnis vom größeren abgezogen, diese Differenz wird halbiert. Das Ergebnis stellt den Zugewinnausgleichsanspruch dar. Er ist in Geld zu gewähren. Es werden keine Sachwerte verschoben.

      Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen ist an einen Stichtag gebunden: der Tag der Eheschließung und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

      Zu der Frage, woher das Endvermögen stammt, siehe meinen Beitrag vom 13.08.05 unter >zugewinn< >zugewinn und schenkung und probleme<, eingestellt von "Vova"

      bis bald
      cato42
    • hallo nihil, schön daß Du mal was zur Sache mitteilst.

      wenn Vater hier so hohe Unterhaltsschulden hat. und gleichzeitig Vermögenswerte, dann lasse doch diese pfänden bzw. Anteile in Höhe der Schulden eintragen.
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    • Danke für die Mithilfe.

      Ich möchte das Problem noch einmal verdeutlichen:

      Pfändungen (Zwangssicherungshypotheken etc.) sind notwendig und veranlaßt. Aber wenn mein Zugewinnanteil gemindert werden kann, durch die Schmälerung des Endvermögens meines Mannes (eben durch die Passiva "geschuldete Kindesunterhaltsleistungen"), so dass mein Zugewinn seinen übersteigt und ich somit die hälftige Differenz wieder an meinen Mann auskehren muß, so ist dies doch absolutes Unrecht.

      Korrekt wäre, er zahlt von seinem Anteil auch seinen Kindesunterhaltsanteil und läßt dies nicht auch noch indirekt über mich finanzieren.

      Grüße

      Nihil

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nihil ()

    • moin, moin,

      zum Beitrag von "nihil" am 30.08.05

      ich verstehe es nicht. Ist mit "mein Zugewinnanteil" der Zugewinnausgleichsanspruch von "nihil" gemeint. Der ändert sich ja nicht, auch wenn "Mann" seinen rückständigen Unterhalt noch nicht bezahlt hat. S. hierzu meinen Beitrag von vor 10 Tagen.

      Das einzige Unrecht, das ich sehe, ist, der "Kerl" bezahlt den Kindesunterhalt nicht. Das ist ein Straftatbestand, da kann man doch Feuer machen, oder?

      Viel Erfolg
      wünscht
      cato42
    • Hallo cato42,

      vielleicht stehe ich ja auf der Leitung deshalb mache ich noch einen
      Erklärungsversuch:

      Stichtag existiert durch Scheidungsantrag;
      In der Klage auf Zahlung des Kindesunterhalts haben wir obsiegt;
      Nicht gezahlter Kindesunterhalt mindert das Endvermögen meines Mannes,
      wodurch mein Zugewinn höher ausfällt als seiner;
      Dadurch müßte ich die Differenz hälftig an meinen Mann auszahlen, völlig unabhängig von dessen Zahlung bzw. Nichtzahlung des Kindesunterhaltes;
      Somit würde die Nichtzahlung des KU auch noch belohnt!!!

      Grüße
      Nihil
    • moin, moin "nihil",

      und ich versuch's auch noch mal.

      Ist der Rückstand geringer als die Zugewinnausgleichssumme, so können Sie die Rückstandssumme von der Zugewinnausgleichssumme abziehen (Gegenfordrung!). Dann müssen Sie nur noch die Differenz auszahlen.

      Ist der Rückstand höher als die Ausgleichssumme, brauchen Sie überhaupt nichts auszuzahlen, diese Differenz muss dann leider eingeklagt werden.

      Wenn's jemand besser erklären kann, bitte hier schreiben. Wenn ich einen Gedankenfehler drin hab', bitte auch hier schreiben. Wenn meine Überlegungen stimmen, würde ich mich freuen, wenn auch jemand schreibt.

      bis später
      cato42
    • Hallo cato42,

      ich versuche Transpararenz durch Zahlenbeispiel:

      Unterhaltforderung minderjähriges Kind = 8.000,--
      Unterhaltforderung volljähriges Kind = 10.000,-- kann nur selbst vollstrecken
      Zugewinn meines Mannes = 12.000,--
      Mein Zugewinn 30.000,--
      Differenz = 18.000,-- :2= 9.000,-- die ich zu zahlen hätte.
      Nach Ihrem Vorschlag könnte ich davon 8.000,-- abziehen = 1.000,-- zu zahlen
      und der Anspruch aus dem Titel ist verbraucht.
      __________________________________________________________
      Würde der nicht gezahlte Unterhalt nicht als Passiva gezählt käme es zu folgendem Ergebnis:
      Zugewinn für beide 30.000,--; also keine Ausgleichszahlungen und
      8.000,-- könnten im Wege der Vollstreckung eingetrieben werden.
      In beiden Varianten muß der Titel vom volljährigen Kind selbst eingtrieben werden.
      Grüße
      Nihil

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von nihil ()

    • moin, moin,

      ich geb's auf. Hoffentlich findet sich jemand, der "nihil" erklären kann, was der Unterschied zwischen
      Anfangsvermögen des Mannes,
      Anfangsvermögen der Frau,
      Endvermögen des Mannes,
      Endvermögen der Frau,
      Zugewinn des Mannes,
      Zugewinn der Frau
      und dem daraus resultierenden Zugewinnausgleichsanspruch ist.

      Ich kann's nicht. Wer es auch immer versucht, sollte darauf hinweisen, dass sowohl Forderungen (z. rückständiger Unterhalt) als auch Verbindlichkeiten (z. B. noch nicht gezahlter, aber geforderter Unterhalt) in die Berechnung des Endvermögens eingehen.

      Schön wären halbwegs realistische Zahlen und nicht irgendwelche Zahlenbeispiele, in denen die beiden "Zugewinne" auch noch gleich groß sind.

      Mit Bedauern verabschiedet sich
      cato42