Finanzieren einer Klage gegen sich?

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    • Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Hallo liebe Forengemeinde,
      meine Ex-Frau, bei der unser noch minderjähriger Sohn (17) lebt, hat eine Abänderungsklage bzgl. unseres damaligen Vergleichs "im Namen" unseres Sohnes gegen mich gestellt, um einen (wesentlich höheren = unbezahlbaren!)"angehobenen" Kindesunterhalt zu erhalten.
      Nun erhalte ich ein paar Tage später ein Schreiben ihres ("seines"?!) Rechtsanwaltes folgendes Inhalts:
      "Ihr Sohn ist nicht in der Lage, die Kosten für den eines Prozesses zu finanzieren, er hat deshalb gegen Sie einen Prozeßkostenanspruch. Dieser folgt aus § 1610 BGB.
      Selbstverständlich versuchen wir, die Kosten zu gering wie möglich zu halten.
      Zunächst wird Auskunft verlangt werden, insoweit wird das Gericht den Streitwert auf 1.200 € festsetzen.
      Wir erwarten daher zur Vermeidung einer gerichtlichen Geltendmachung die Anweisung eines Prozeßkostenvorschusses wie folgt:
      a) Gerichtskosten 165,00 €
      Verfahrens- + Terminsgebühr 2,8 238,00€
      Nebenkosten 23,08 €
      MwSt. 41,77 €

      Gesamtsumme 467,85 €

      Wir erwarten Zahlung innerhalb der von uns eingangs gesetzten Frist, danach erfolgt im Falle der Nichtzahlung gerichtliche Geltendmachung.
      Mit freundlichen (ha,ha,ha) Grüßen, Rechtsanwalt."

      Muß ich den Strick, an dem man mich erhängen will, auch noch bezahlen?
      Meine Ex-Frau bekommt heute noch Ehegattenunterhalt lt. Vergleich, obwohl meine Söhne 17 und 19 Jahre alt sind und darf (für sich!) ohne Anrechnung dazuverdienen.......

      Danke für die Antwort(en),
      ein gestreßter Pulsatilla

      P.S. Ich habe das Pseudonym Pulsatilla gewählt, weil meine Ex dem Konstitutionstyp Pulsatilla entspricht.
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      hallo Pulsatilla, prinzipiell ja. Das gehört zu den Unterhaltspflichten.

      Allerdings kannst Du diese Kosten bei der Ermittlung des "bereinigten, unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens" (URE) anbringen, die stehen schon mal nicht für KU zur Verfügung.

      Desweiteren weis ich nicht ob da nicht erst Mutter dazu gefordert wäre, wenn das ihr Einkommen zuläßt.

      Aber wieso muß RA Auskunft gerichtlich fordern ? bist Du einer Aufforderung dazu nicht (vollständig) nachgekommen ?
      evtl. kann man RA mit Anerkenntnis
      + dann natürlich sofortiger Auskunftserteilung den Wind aus den Segeln nehmen.

      Denn egal wie unmöglich Du eine Forderung findest, Auskunft ist unabhängig davon zu erteilen. Auf diesen Kosten würdest Du sowieso sitzen bleiben.

      Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt."

      da brauchst Du gar nicht so zu "lachen" ! RA muß freundlich (darf bestimmt) sein. Ohne diese Floskel könnte man gegen ihn vorgehen, zumindest nach Standesrecht.

      P.S. Ich habe das Pseudonym gewählt, weil meine Ex dem Konstitutionstyp Pulsatilla entspricht.

      hmmm, hab ich gefunden: In seinem Kräuterbuch von 1664 schreibt Dodaneus, die Küchenschelle sei aus den Tränen der Venus entstanden, als sie den Jüngling Adonis beweinte, der auf einer Jagd von einem Eber getötet wurde.
      Die typische Frühlingsblume bevorzugt ausgesprochen kalkhaltigen und extrem trockenen Boden und hat sich auf kühle, gerne hochgelegene und oft wetterexponierte Standorte der gesamten nördlichen Hemisphäre spezialisiert.
      gudjons.com/Mittel/Pulsatilla.html
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Hallo zusammen,

      ich bin zwar auf diesem Parkett nicht ganz taktsicher, dennoch mal Betroffener gewesen. Vermutlich wurde PKH abgelehnt !
      Hier die (leistungsunfähige) Gegenpartei Prozeß in Sachen "Unterhalt" anstrebte. Ich jedoch nicht durch die Gegenpartei aufgefordert wurde die voraussichtlichen Prozeßkosten zu leisten, sondern ich durch das Gericht nach ZPO §127a an die Gerichtskasse zu leisten hätte, da ansonsten kein Verfahren in der Sache geführt würde. Ich habe geleistet, da ich den Erfolg sicher sah, somit ich leider bei Unterlassung der Leistung über ein weiteres ggf. notwendiges Procedere nicht berichten kann. Durch meinen Erfolgsfall ich meine geleistete Zahlung, man beachte, durch den Kläger in vollem Umfange zurückerhalten habe, nicht von der Gerichtskasse.

      ZPO §127a "Prozeßkostenvorschuss in einer Unterhaltssache"
      (1) In einer Unterhaltssache kann das Prozeßgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
      (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.


      Im Resumé wäre ich mit außergerichtlichen Geldleistungen insbesondere an die Gegenpartei vorsichtig, ich weiß nicht inwieweit diese als verbraucht gelten auch wenn Gegenpartei unterliegt.

      Gruß
      de Schäng
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Ich bin in dieser Sache ohne Erfahrung, aber meine Nochgattin hat mit ihrer eigenen Unterhaltsklage zusammen auch deutlich mehr Kindsunterhalt gefordert, als ich gezahlt habe. In der Berufung hat sie sogar (auch dafür) PKH beantragt und ich hab' nix dazubezahlt.
      In welche Kategorie fallen denn solche Kosten? Wenn sie Sonderbedarf sein sollten, werden sie jedenfalls geteilt und die veranlassende Ex ist verpflichtet, die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen angemessen zu beachten. Wenn sie also einen RA beauftragt, müßte sie m.E. erst einmal versuchen, notwendige Auskünfte kostenlos zu bekommen und etwaige Erhöhungsverlangen ohne RA durchzusetzen, meinetwegen mit Jugendamt o.ä. Beauftragt sie zu Recht einen RA, muß sie selbst versuchen, den Sonderbedarf (anteilig) geltend zu machen, nicht der beauftragte RA unmittelbar und vollständig.
      Sorry, vielleicht liege ich falsch, aber es sind, wie gesagt, nur Gedanken.
      Grüße
      üri
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Dem kann ich mich nur anschliessen:

      Wenn die letzte Einkommensauskunft mindestens 2 Jahre zurückliegt, solltest du die gewünschte Auskunft erteilen, einen Prozess diesbezüglich würdest du verlieren. Dann hat sich das alles erstmal erledigt.
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Hallo Üri,

      ich bin ja in der Sache (PKH bzw. Prozesskostenvorschuss) absolut unerfahren, da ich aber immer dazu lernen will, möchte ich da doch mal einhaken.

      Hat Deine Nochgattin PKH bewilligt bekommen oder hat sie es nur beantragt?
      Da geht es ja auch immer um die Erfolgsaussicht. Wenn die Erfolgsaussicht bejaht wurde, dann hätte eigentlich auch dein Einkommen / Vermögen geprüft werden müssen - so zumindest mein bisheriger Wissensstand.

      Grundlage dafür ist wohl BGB § 1360a Absatz 4 und dann natürlich der siebte Titel der ZPO, hier besonders der § 127a. Genaues, also wie diese Paragraphen ausgelegt werden, ist mir leider nicht bekannt.

      Gruß
      rabma

      PS: Guckst du eigentlich ab und an in deine [IMG]http://forum.isuv.org/images_isuv/top_pms.gif[/IMG]?
      rabma
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Hallo,
      sie hat, und zwar für EU und für KU, allerdings genau bemessen an dem, was das OLG ihr vorab ausgerechnet hatte (das Vorab-Ergebnis hat sich dann in der Verhandlung allerdings verändert).

      Danke für den Hinweis auf die PN-Box, eine Antwort scheitert allerdings, weil Deine Box übergelaufen ist.... :]
      Grüße
      üri
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Hallo liebe Leute,
      dieselbe Frage habe ich hier auch schon mal gestellt. Will Euch mal kurz von meinen Erfahrungen berichten:
      Also Ausgang ist eine Güteverhandlung, in der die Ex meines Mannes mehr KU und EU haben wollte. Der Richter hat ihr in der Verhandlung mitgeteilt, dass sie keine PKH bekommen wird. Sie ist dann auf salomonischen Vorschlag des Richters bezüglich Erhöhung KU und EU nicht eingegangen und hat nachgefordert. Darauf hat sich Unterhaltspflichtiger nicht eingelassen, sodaß Ex gütliche Einigung für gescheitert erklärt hat.
      Nun klagte sie anschließend im Namen der Kinder auf Erhöhung KU und für sich auf Erhöhung EU. Für die Klage auf höheren KU hat sie auch Prozesskostenvorschuss haben wollen. Darauf hat mein Mann beim Jugendamt Titel für den Kindesunterhalt gezeichnet, allerdings nicht in der Höhe, die die Gegenseite will, sondern in der Höhe die unser RA berechnet hat. Somit hat er den Prozesskostenvorschuss umgangen.
      so...und :] nun warten wir was weiter passiert.

      LG Namue
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Zu den Voraussetzungen für einen Prozeßkostenvorschuss (also zur Zahlung der Munition, mit der man erschiossen werden soll) gehört auch, dass eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Für mutwillige oder unbegründete Klagen muss kein Prozeßkostenvorschuss gezahlt werden.
      Die Frage, ob dem Sohn ein Vorschuss zusteht, richtet sich also auch nach der Erfolgsaussicht, und dazu kann man nicht viel sagen, weil Du keine Zahlen genannt hast.
      der freak
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Hier geht es doch erst mal nur um ein Auskunftsbegehren, und dafür besteht (bei Einhaltung der 2-Jahresfrist) auf jeden Fall Erfolgsaussicht. Es dabei auf eine Klage ankommen zu lassen ist völliger Blödsinn.

      Für den weiteren Schritt einer Abänderungsklage ist es aber richtig, das die Frage gestellt werden muss, warum keine PKH bewilligt wird: keine Erfolgsaussicht, oder keine Bedürftigkeit.
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Ehrlich gesagt ist das mit dem Prozesskostenvorschuss etwas mit dem ich mich gar nicht auskenne, weil es bei mir noch nicht vorgekommen ist (Exe hat immer PKH bekommen).
      Mir ist sowieso nicht klar, warum ein Beklagter dem Kläger *vor* der Klage die Kosten der Klage erstatten soll. Ob es dafür überhaupt einen Rechtsanspruch gibt, oder ob das nur Säbelrasseln des Anwalts ist, ist mir schleierhaft.
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Ich würde mich Freaknows Statement anschließen und denke dazu:

      deine Exe hat den Anwalt beauftragt, damit er Klage auf KU-Erhöhung einreicht.
      Ohne dein heutiges Einkommen zu kennen oder vorher geprüft zu haben. Daher ist die Erfolgsaussicht vage und kann der Prozess nach hinten gehen - damit besteht die berechtigte Frage, ob eventuell gar schon PKH-Antrag durch jenen ReA gestellt worden ist und das Gericht diesem Antrag nicht stattgab. (Gab es denn vor Beauftragung des netten Anwalts schon eine Aufforderung zur Offenlegung deiner Einkünfte und neuer Anpassung der KU-Höhe an dich ???)
      Das Schreiben des Anwalts an dich mit der Zahlungsaufforderung - ist ein Versuch. Ich würde auf keinen Fall zahlen.
      An dir liegt es nun - von dir aus die Klage unbegründet werden zu lassen. Und damit - muss deine Exe nämlich die Kosten zahlen für alles, was sie bisher dort veranlasst hat!

      Also - nimm deine Unterlagen, geh zu einem Notar und lass den prüfen, ob du wirklich mehr zu zahlen hast. Falls doch - lass ihn einen neuen Titel erstellen und schick das Teil mit dem vom Anwalt genannten Aktenzeichen ans Familiengericht und bitte um Klageabweisung.
      Ende. Damit kannst du dich freuen - weil das Schreiben dieses Anwalts gegenstandlos ist.

      Selbst wenn du im Unrecht sein solltest und diese angedrohte / anhängige Klage doch (was weiß ich - dich zu einer Zahlung von 3-5 Euro mehr im Monat bringt) Erfolg hat - selbst dann hast du nicht an den Anwalt der Gegenseits zu zahlen ohne neuen Titel. Also auf jeden Fall erst nach Abschluss des Verfahrens und endgültiger Entscheidung.

      Also ich kann dir auch gerne mal eine Rechnung schicken und meine Kontoverbindung.
      Ich brauch auch immer Geld ... Aber ich bin mir sicher, so einen Brief tätest du nicht so ernst nehmen, gelle? Schade ...

      LG, Brit
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Original von Namue
      wenn PKH abgelehnt wird, weil keine Bedürftigkeit da ist, heisst das dann, dass die Klägerin die Kosten selbst tragen muss oder heisst das, das sie Prozesskostenvorschuss vom Beklagten bekommt?


      Hallo Namue,

      da muß man m.E. drei Gruppen unterscheiden:

      1. Klägerin ist nicht bedürftig, weil sie selber Einkommen / Vermögen hat, dann bekommt sie weder Prozesskostenhilfe (PKH) noch Prozesskostenvorschuss, es findet auch keine Prüfung statt, ob die Klage gute Erfolgsaussichten hat oder nicht.

      2. Klägerin hat kein ausreichendes Einkommen / Vermögen, dann wird geprüft, ob die Klage gute Erfolgsaussichten hat. Wenn nein, dann gibt es weder PKH noch Prozesskostenvorschuss von der Gegenseite. Wenn die Klägerin meint trotz schlechter Erfolgsaussichten klagen zu müssen, dann kann sie selber schauen, wo sie das Geld herbekommt.

      3. Klägerin hat kein ausreichendes Einkommen / Vermögen, die Erfolgsaussichten der Klage werden als gut bewertet, dann kann geprüft werden, ob die Gegenseite ausreichend Einkommen / Vermögen hat, falls ja, muß eben von der Gegenseite Prozesskostenvorschuss geleistet werden.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Hallo Rabma,
      das ist doch mal ne Aussage, mit der ich was anfangen kann. Dann bleibt in meinem/unserem Fall abzuwarten, wie das Gericht auf das Ansinnen der Klägerin/Ex reagiert. Bin ja mal gespannt.

      Danke für die Anwort

      LG Namue
    • RE: Finanzieren einer Klage gegen sich?

      Pulsatilla - aus "Homöopatisches Repetitum"

      Verzagte, entschlussschwache, zu Depressionen und Weinerlichkeit neigende Frauen, oft mit launischer, mimosenhafter Hypochondrie, hypophysärer und ovarieller Unterfunktion. Blonde, hellhäutige und blauäugige Frauen, die viel frieren. usw. usf....

      :]

      Gruß
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Voraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuss:

      Hallo,

      mittlerweilen hat das FamG entschieden, daß ich Prozeßkostenvorschuß (PKV) an den Gegenanwalt zu entrichten habe. Die Begründung war, daß der Kläger (= mein minderjähriger Sohn), der durch seine Mutter (= Ex-Frau) vertreten wird, als Schüler nicht leistungsfähig sei und ich im übrigen nach Vorlage meiner Auskunftsunterlagen eine höhere Rückerstattung vom Finanzamt in 2004 erhalten habe.....
      Wie ich gehört habe, gibt es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel oder?

      Gruß, Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!