Hallo liebe Forengemeinde,
meine Ex-Frau, bei der unser noch minderjähriger Sohn (17) lebt, hat eine Abänderungsklage bzgl. unseres damaligen Vergleichs "im Namen" unseres Sohnes gegen mich gestellt, um einen (wesentlich höheren = unbezahlbaren!)"angehobenen" Kindesunterhalt zu erhalten.
Nun erhalte ich ein paar Tage später ein Schreiben ihres ("seines"?!) Rechtsanwaltes folgendes Inhalts:
"Ihr Sohn ist nicht in der Lage, die Kosten für den eines Prozesses zu finanzieren, er hat deshalb gegen Sie einen Prozeßkostenanspruch. Dieser folgt aus § 1610 BGB.
Selbstverständlich versuchen wir, die Kosten zu gering wie möglich zu halten.
Zunächst wird Auskunft verlangt werden, insoweit wird das Gericht den Streitwert auf 1.200 festsetzen.
Wir erwarten daher zur Vermeidung einer gerichtlichen Geltendmachung die Anweisung eines Prozeßkostenvorschusses wie folgt:
a) Gerichtskosten 165,00
Verfahrens- + Terminsgebühr 2,8 238,00
Nebenkosten 23,08
MwSt. 41,77
Gesamtsumme 467,85
Wir erwarten Zahlung innerhalb der von uns eingangs gesetzten Frist, danach erfolgt im Falle der Nichtzahlung gerichtliche Geltendmachung.
Mit freundlichen (ha,ha,ha) Grüßen, Rechtsanwalt."
Muß ich den Strick, an dem man mich erhängen will, auch noch bezahlen?
Meine Ex-Frau bekommt heute noch Ehegattenunterhalt lt. Vergleich, obwohl meine Söhne 17 und 19 Jahre alt sind und darf (für sich!) ohne Anrechnung dazuverdienen.......
Danke für die Antwort(en),
ein gestreßter Pulsatilla
P.S. Ich habe das Pseudonym Pulsatilla gewählt, weil meine Ex dem Konstitutionstyp Pulsatilla entspricht.
meine Ex-Frau, bei der unser noch minderjähriger Sohn (17) lebt, hat eine Abänderungsklage bzgl. unseres damaligen Vergleichs "im Namen" unseres Sohnes gegen mich gestellt, um einen (wesentlich höheren = unbezahlbaren!)"angehobenen" Kindesunterhalt zu erhalten.
Nun erhalte ich ein paar Tage später ein Schreiben ihres ("seines"?!) Rechtsanwaltes folgendes Inhalts:
"Ihr Sohn ist nicht in der Lage, die Kosten für den eines Prozesses zu finanzieren, er hat deshalb gegen Sie einen Prozeßkostenanspruch. Dieser folgt aus § 1610 BGB.
Selbstverständlich versuchen wir, die Kosten zu gering wie möglich zu halten.
Zunächst wird Auskunft verlangt werden, insoweit wird das Gericht den Streitwert auf 1.200 festsetzen.
Wir erwarten daher zur Vermeidung einer gerichtlichen Geltendmachung die Anweisung eines Prozeßkostenvorschusses wie folgt:
a) Gerichtskosten 165,00
Verfahrens- + Terminsgebühr 2,8 238,00
Nebenkosten 23,08
MwSt. 41,77
Gesamtsumme 467,85
Wir erwarten Zahlung innerhalb der von uns eingangs gesetzten Frist, danach erfolgt im Falle der Nichtzahlung gerichtliche Geltendmachung.
Mit freundlichen (ha,ha,ha) Grüßen, Rechtsanwalt."
Muß ich den Strick, an dem man mich erhängen will, auch noch bezahlen?
Meine Ex-Frau bekommt heute noch Ehegattenunterhalt lt. Vergleich, obwohl meine Söhne 17 und 19 Jahre alt sind und darf (für sich!) ohne Anrechnung dazuverdienen.......
Danke für die Antwort(en),
ein gestreßter Pulsatilla
P.S. Ich habe das Pseudonym Pulsatilla gewählt, weil meine Ex dem Konstitutionstyp Pulsatilla entspricht.
Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!