Weil mich doch einige direkt ansprechen, will ich hier nochmal kurz für alle erläutern, was in Scheidungsverfahren bei stichtagsorientierten Wertermittlungen von Immobilien möglich ist.
Wenn beide Parteien sich auf einen Freien Gutachter/Sachverständigen einigen, kann man erheblich Geld und Zeit einsparen. Der Richter kann dann in seinem Beschluß den Sachverständigen bestimmen, den die beiden Parteien haben wollen.
In Scheidungsverfahren werden nur dann öffentl. bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, wenn es keine Einigung gibt.
Öffentl. bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen nur nach der HOAI abrechnen ! (Honorar richtet sich nach Höhe des ermittelten Verkehrswertes)
Freie Sachverständige können ein (Pauschal-)Honorar vorab und unabhängig der Höhe des ermitellten Verkehrswertes vereinbaren.
Zudem dauert die Bearbeitung eines Verkehrswertgutachtens bei den öffentl. bestellten und vereidigten Sachverständigen meist bis zu 12 Wochen !
Bei Freien Sachverständigen beträgt die komplette Abwicklungszeit von 12 bis max. 20 Tagen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur verfügung.
Gruss, Thomas Garthe
Wenn beide Parteien sich auf einen Freien Gutachter/Sachverständigen einigen, kann man erheblich Geld und Zeit einsparen. Der Richter kann dann in seinem Beschluß den Sachverständigen bestimmen, den die beiden Parteien haben wollen.
In Scheidungsverfahren werden nur dann öffentl. bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, wenn es keine Einigung gibt.
Öffentl. bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen nur nach der HOAI abrechnen ! (Honorar richtet sich nach Höhe des ermittelten Verkehrswertes)
Freie Sachverständige können ein (Pauschal-)Honorar vorab und unabhängig der Höhe des ermitellten Verkehrswertes vereinbaren.
Zudem dauert die Bearbeitung eines Verkehrswertgutachtens bei den öffentl. bestellten und vereidigten Sachverständigen meist bis zu 12 Wochen !
Bei Freien Sachverständigen beträgt die komplette Abwicklungszeit von 12 bis max. 20 Tagen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur verfügung.
Gruss, Thomas Garthe