Gutachterkosten

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  • Gutachterkosten

    Weil mich doch einige direkt ansprechen, will ich hier nochmal kurz für alle erläutern, was in Scheidungsverfahren bei stichtagsorientierten Wertermittlungen von Immobilien möglich ist.

    Wenn beide Parteien sich auf einen Freien Gutachter/Sachverständigen einigen, kann man erheblich Geld und Zeit einsparen. Der Richter kann dann in seinem Beschluß den Sachverständigen bestimmen, den die beiden Parteien haben wollen.

    In Scheidungsverfahren werden nur dann öffentl. bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, wenn es keine Einigung gibt.

    Öffentl. bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen nur nach der HOAI abrechnen ! (Honorar richtet sich nach Höhe des ermittelten Verkehrswertes)

    Freie Sachverständige können ein (Pauschal-)Honorar vorab und unabhängig der Höhe des ermitellten Verkehrswertes vereinbaren.

    Zudem dauert die Bearbeitung eines Verkehrswertgutachtens bei den öffentl. bestellten und vereidigten Sachverständigen meist bis zu 12 Wochen !

    Bei Freien Sachverständigen beträgt die komplette Abwicklungszeit von 12 bis max. 20 Tagen.

    Bei Rückfragen stehe ich gerne zur verfügung.

    Gruss, Thomas Garthe
  • RE: Gutachterkosten

    Zur Info noch dieses Urteil:

    Scheidungskosten: Kosten für Privatgutachten über Immobilienwert können erstattungsfähig sein

    Die Kosten für ein außergerichtlich beauftragtes Privatgutachten über den Wert von Immobilien können im Scheidungsverbundverfahren einer der Parteien auferlegt werden, wenn sich die Parteien in dem Verbundverfahren über den Zugewinn einigen. So kann das Gericht beispielsweise einen Ehegatten wegen seiner besseren wirtschaftlichen Lage zur Kostentragung verpflichten.

    Dies geschah in einem Scheidungsverbundverfahren, in dem der Ehemann verpflichtet wurde, die Kosten zweier Privatgutachten zum Verkehrswert von seinen Immobilien zu tragen.

    Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte diese Entscheidung. Es hielt die Überwälzung der Kosten auf den Ehemann für rechtmäßig, da das Einholen von Privatgutachten zum Verkehrswert der Immobilien des Ehemanns sachlich angemessen war und zu einer Vereinbarung der Parteien über den Zugewinn führte. Auch wenn im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren ursprünglich kein Zugewinn beantragt war, war doch die Ermittlung des Immobilienwerts sachgerecht. Das Scheidungsverbundverfahren dient nämlich der Regelung von Scheidung und Scheidungsfolgen und erfordert demnach einen Überblick über die gesamte vermögensrechtliche Lage beider Parteien. Die Gutachten haben im vorliegenden Fall auch zu einer Einigung der Parteien geführt. Diese haben im gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich abgegolten sind. Jedenfalls durch diese vergleichsweise Regelung dienten die Privatgutachten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren damit grundsätzlich erstattungsfähig (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.4.2002).
  • Mein einziges „ Vermögen“ ist mein Haus . Ich gehe davon aus das bei Mann nichts zu holen ist, da er verschuldet ist. Nach dem Urteil könnte mir also das Gericht auferlegen die Kosten der Wertermittlung des Hauses allein zu tragen, wenn er an der Richtigkeit der Angabe meines Endvermögens zweifelt, weil ich mein Haus als Schätzwert angegeben habe?


    Es wäre schön zu wissen was ungefähr für Kosten anfallen für ein Wertgutachten eines Haus .
    Sagen wir mal ein kleines Häuschen hat einen ungefähren Wert von 80000€ . Wie hoch sind dann in etwa die Kosten des Wertgutachtens?
  • RE: Gutachterkosten

    ...ergänzend zu meinen bisherigen Beiträgen möchte ich noch folgendes mitteilen:

    Wenn im Zugewinnsverfahren Unklarheiten wegen Immobilienwerten bestehen sollten, sollten beide Parteien sich absprechen (!), dass ein aussergerichtliches Gutachten eingeholt wird. Dieses ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

    Liebe Grüße,

    Thomas Garthe
    Fürth
  • Hallo, liebe ISUV-Mitglieder und ISUV-FORUM-Nutzer,

    zum Thema Gutachter(-kosten) erlaube ich mir noch folgendes mitzuteilen:

    Die Erfahrung zeigt, dass einige Verkehrswertgutachten, auch von öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern, erhebliche wertrelevante Fehler aufweisen können.

    Sobald man nicht nachvollziehbare und/oder unbegründete Daten im Gutachten findet, sollte man sofort das Gericht darauf hinweisen und eine ergänzende Stellungnahme des jeweiligen Gutachters beantragen !

    Einige Daten kann jeder auch privat telefonisch einholen:

    Bodenrichtwert(e) ---> Gutachterausschuss (Landratsamt/Bauamt)

    Vergleichspreise ---> Gutachterausschuss (Landratsamt) - nur schriftlich möglich -
    (Auskunft aus der Kaufpreissammlung, falls vorhanden, ist kostenpflichtig)

    Liebe Grüße aus Fürth,

    Thomas H. Garthe
  • Gutachterkosten

    Liebe ISUV-Mitglieder und ISUV-Forennutzer !

    Zum obigen Thema gibt es wieder ein aktuelles Urteil:

    Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens
    BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZB 74/06

    Die erstattungsfähigen Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können nicht deshalb der Höhe nach begrenzt werden, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitgeteilt hat. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

    und noch etwas zum Thema:

    Sachverständige - Amtliche Auskunft kann einen Sachverständigenbeweis ersetzen
    OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 49/05 a

    Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu behandeln.

    Für Fragen und Infos stehe ich gerne zur Verfügung.

    Liebe Grüße aus Fürth

    Thomas Garthe
  • RE: Gutachterkosten

    ....wie bereits schon erwähnt, ist es grundsätzlich immer preisgünstiger, wenn man außergerichtlich sich auf einen Gutachter einigt. Setzt das Gericht erst einen Gutachter fest, dann wird es üblicherweise sehr teuer und kann sich zeitlich extrem verzögern.

    Je nach Aufwand und Arbeitsweise des Gutachters kann man sicher eine Einigung über die Honorarhöhe und Honorarzahlung vorab erreichen.

    Gruß, Thomas
  • RE: Gutachterkosten

    Weil der Rechtsanwalt meines Noch-Mannes von astronomischen Wertzuwächsen bei meinem Haus ausgegangen ist, habe ich mir ein Gutachten vom Gutachterausschuss der Gemeinde besorgt und sitze jetzt auch auf den Kosten von rund € 1300,--; wobei der errechnete Wert kaum höher war, als von mir ursprünglich geschätzt. Der Anwalt ging wohl von dem Wert aus, der seitens der Bank als max. mögliche Hypothekenbelastung angegeben wurde. Was weiss denn ich, wie die Banken rechnen! Aber statt meinem Noch-Mann zu sagen, er solle sich mit mir zusammensetzen, hat der Anwalt Öl ins Feuer gegossen und da von einem Riesenzugewinn geredet. Wie gesagt, geredet, schriftlich gab's natürlich nichts, sodass ich kaum die Möglichkeit sehe, von irgendjemandem was zurückzubekommen. Kann nur jedem raten, mit Gutachten so lange wie möglich zu warten...
  • RE: Gutachterkosten

    Fast hätte ich es vergessen:
    Das Grundstück habe ich von meinen Eltern geschenkt bekommen und ich hatte dem Ausschuss von Anfang an gesagt, dass ich eigentlich nur für das Gebäude einen Verkehrswert benötige. Ist es richtig bzw. dass in jedem Fall im Gutachten der Bodenpreis (in diesem Fall 1/3 des Gesamtwertes) auch mit berücksichtigt wird? Darüber bestand von Anfang an keine Meinungsverschiedenheit und der Grundstückspreis ist für die Errechnung des Zugewinnausgleiches in unserem Fall auch nicht relevant. Die Kosten ohne den Bodenpreis wären auch deutlich niedriger.
  • RE: Gutachterkosten

    @ThomasGarthe: vielen Dank für die Information. Ich habe eMails an die Geschäftsstelle des städtischen Gutachterausschusses geschrieben und darin auch eindeutig gesagt, dass es letztendlich nur auf den Wert des Hauses OHNE das Grundstück ankommt. Man hat zurückgerufen und gesagt, das werde immer mitbewertet. Bei einer anderen Kommune habe ich auf Anfrage die gleiche Auskunft bekommen. Stimmt das tatsächlich so und wäre ich somit mit einem freien Gutachter günstiger weggekommen? Und wo kann man das nachlesen, dass das so auch seine Richtigkeit hat? Ich würde mich schon ärgern, wenn ich da "über den Tisch gezogen" gezogen worden wäre.