Anlage U oder außergewöhnliche Belastung ??

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    • Anlage U oder außergewöhnliche Belastung ??

      Hallo,

      es geht wie setze ich EU von der Einkommenssteuer in meinem Fall ab.
      Geschieden seit Okt.2004

      Im Febr. als das Häuschen verkauft wurde, bin ich nach der Unterhaltsberechnung verpflichtet worden 424 EUR ab dem 01.02.2005 zu bezahlen (nach Mangelfallberechnung).
      Gerichtsurteil liegt nicht vor, da ich mich nach der Klageeinreichung nicht rumstreiten wollte und meine anwältin mir dazu geraten hat... egal wie .....der Zahlungsbetrag bleibt der gleiche, ob ihr ein fiktives EK angerechnet wird oder nicht.
      Kostet nur mein Geld beim Gang vor's Gericht.

      Die Ex ist nicht berufstätig da sie noch minderjährige Kinder zu betreuen hat (17,16,12,10), aber spätestens ab 01.09.05 wird sich das ändern wenn der 2. in Berufsausbldung geht.

      Doch nun zu meiner Frage, wie setze ich diese 424EUR dann in der Steuererklärung 2005 an
      - Anlage U (Sonderausgaben)
      - außergewöhnliche Belastungen

      Hab hier einiges gelesen, dass im Fall von ansatz in außergewöhlichen Belastung das ganze vom FA runter gekürzt wird ??
      Oder ist es in meinem Fall anders weil Ex nicht berufstätig ist ??

      Schöne Grüße
      Rainer
    • RE: Anlage U oder außergewöhnliche Belastung ??

      Hallo Rainer,

      grundsätzlich würde ich sagen, dass man Ehegattenunterhalt eher als Sonderausgabe (Anlage U) geltend macht - Betreuungsunterhalt für die nichteheliche Mutter geht hingegen nur über die aussergewöhnliche Belastungen - es spricht aber nichts grundlegendes dagegen auch EU als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Da gelten halt andere / mehr Einschränkungen, als bei den Sonderausgaben.

      Original von Rainer65
      Hab hier einiges gelesen, dass im Fall von ansatz in außergewöhlichen Belastung das ganze vom FA runter gekürzt wird ??
      Oder ist es in meinem Fall anders weil Ex nicht berufstätig ist ??

      richtig, wenn ex gar kein Einkommen hat, dann fällt einer der deutlichsten Nachteile weg. Bei außergewöhnlichen Belastungen wird jeder Euro Einkommen vom Unterhalt abgezogen, nur der Rest ist steuerlich abzugsfähig - der Empfänger muß aber auch den Unterhalt nicht versteuern.

      Die Grundlage für die Absetzung als Sonderausgabe findet sich im § 10 EStG.
      Die Grundlage für die Absetzung als aussergewöhnliche Belastung findet sich im § 33a EStG.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • Hallo rabma,

      vielen Dank für die Antwort.

      Noch 2 Fragen:
      Bei mir gibt es kein Gerichturteil nur die Klageschrift an das Familiengericht durch den gegnerischen Anwalt sowie die hieraus erfolgte Einstellung des Verfahrens und die ich auch anerkannt habe durch das Schreiben meiner Anwältin an das Familiengericht.

      Reicht dem FA wenn ich eine Kopie der jeweiligen Schreiben (gegenerischer Anwalt, meiner Anwältin) wo dir Beträge hervorgehen und die Überweisungskontoauszüge ?

      Desweiteren wie stellt in diesem Fall bei außergewöhnlichen Belastungen das FA fest ob meine Ex nun tatsächlich auch keiner
      Arbeit nachgeht......schreiben die sie an und sie muss was bestätigen.

      sorry aber ich muss so Fragen, da überhaupt nicht mehr kommuniziert wird von der Ex sondern nur noch Anwaltsbriefchen bei mir reinflattern wegen dies und das.......und da gehts dann nur um das liebe Geld das sie bei mir abzocken will

      schöne Grüße
      Rainer
    • Hallo Rainer65,

      Original von Rainer65
      Reicht dem FA wenn ich eine Kopie der jeweiligen Schreiben (gegenerischer Anwalt, meiner Anwältin) wo dir Beträge hervorgehen und die Überweisungskontoauszüge ?

      wenn Du den Unterhalt als Sonderausgaben geltend machen willst, dann mußt Du nur die Anlage U ausfüllen und beim ersten Mal von Deiner Ex unterschreiben lassen - weitere Belege, wie Kontoauszüge, sind m.W. nicht notwendig. Das FA gleicht aber ziemlich sicher die beiden Steuererklärungen gegeneinander ab, ihr müßt also beide den gleichen Betrag angeben - Du als Ausgabe, sie als Einnahme auf der Anlage SO.
      (ich schreibe das aber nicht aus eigener Erfahrung, weil ich nur im Kalenderjahr der Trennung TU gezahlt habe und wir damals noch eine gemeinsame Steuererklärung gemacht haben).


      Original von Rainer65
      Desweiteren wie stellt in diesem Fall bei außergewöhnlichen Belastungen das FA fest ob meine Ex nun tatsächlich auch keiner
      Arbeit nachgeht......schreiben die sie an und sie muss was bestätigen.

      *hmm* weiss ich nicht so genau, entweder braucht man das gar nicht oder es wird formlos gemacht. Zumindest habe ich keinen extra Vordruck dazu gefunden. Außergewöhnliche Belastungen werden auf der Seite 4 des Mantelbogens eingetragen (bei Unterhalt Zeile 106 - 115), da dort die exakte Adresse der unterhaltsbedürftigen Person genannt wird, könnte ich mir vorstellen, dass der Abgleich wieder intern erfolgt.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • Hallo rabma,

      speilen wir mal den Fall durch bei den ansatz als außergewöhnliche Belastungen, wo liegen die Zumutbarkeitsgrenzen (geschieden, 2 Kinderfreibeträge in LSTkarte) ????

      EU ab 01.02: 11x 424 EUR = 4664 EUR

      1) Jahreseinkommen brutto ca. 50000 EUR
      2) zu versteuerndes EK ca. 40000 EUR

      wird die Zumutbarkeitsgrenze in %Größen von 1) oder 2) berechnet, heißt das dann, dass dieser errechnete EUR-WERT von vorne rein von den 4664 EUR abgezogen wird und nur der Rest steuerlich berücksichtigungsfähig ist ??


      Viele Dank für deine hilfe
      Rainer
    • Hallo Rainer,

      es gibt m.W. nach keine Zumutbarkeitsgrenzen bei der steuerlichen Berücksichtigung des Unterhalts. Was meinst Du damit?

      Sind Dir die Einkünfte und Bezüge im Sinne von § 33a EStG der Exfrau bekannt? Dann können wir mal grob "checken", ob Sonderausgabenabzug oder außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.
    • Hallo FuerteVentura,

      die Ex-Frau hat kein Einkommen, sie ist nicht berufstätig. Die Kid's sind 17,16,12 und 10.
      Noch bekommt sie kein fiktives Einkommen angerechnet.

      Mit der Zumutbarkeitsgrenze meine ich die Staffelung einmal nach Familienstand Alleinstehend ohne Kind, Alleinestehend mit 1 Kinder usw. und die Einkommensgrenzen
      früher war's 1) bis 30000DM, 2) 30000 -100000,3) über 100000DM
      dann konnte man aus der Tabelle den %Satz z.B 2%, 3% 4% und 5%rauslesen.
      Dann nahm man sein EK und errechnte den Betrag der umutbarer eigenanteil war.
      Verwechsle ich da was mit Krankheitskosten die erst erreicht werden müssen um was absetzen zu können.

      Viele grüße
      Rainer
    • Hallo Rainer,

      diese Staffelung betrifft die zumutbare Eigenbelastung bei anderen außergewöhnlichen Belastungen. Bei der Geltendmachung des Unterhalts als agB spielt das keine Rolle. Vielmehr werden hierbei andere Einkünfte und Bezüge berücksichtigt (siehe § 33a EStG). Welche öffentlichen Mittel und Zuschüsse steuerrechtlich als Bezüge anzusehen sind, sollte mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung finden sich auch noch Hinweise dazu.
    • Original von Rainer65
      könnt ihr mir sagen wie hoch die Betragsgrenze zur Geltendmachung für Ehegattenunterhalt bei außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung ist ??

      Hallo Rainer,

      den bereits in der 1. Antwort von rabma verlinkten § 33a EStG sollte man sich schon mal etwas genauer ansehen.