Karlsruhe räumt Vater Umgangsrecht ein

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Karlsruhe räumt Vater Umgangsrecht ein

      Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einem Vater im Streit um das Umgangsrecht für sein nichteheliches Kind endgültig Recht gegeben. Der in Sachsen lebende Türke hatte seit über fünf Jahren vor Gericht darum gekämpft, seinen fünfjährigen Sohn, der in der Obhut von Pflegeeltern lebt, sehen zu dürfen.

      Die Karlsruher Richter hatten zwar bereits im Dezember 2004 eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach der Umgang mit dem Kind ermöglicht wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte sich allerdings über diese Entscheidung hinweggesetzt und dem Vater den Umgang versagt. Das BVerfG bestätigte nun erneut seine bisherige Rechtsprechung und rügte das Verhalten des OLG Naumburg scharf. Das Gericht habe "willkürlich" das Elternrecht des Vaters und dessen Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt.

      OLG ignorierte Straßburger Richterspruch

      Das OLG hatte auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom Februar 2004 ignoriert. Dieses hatte festgestellt, dass der Ausschluss des Umgangsrechts des betroffenen Mannes die Europäische Menschenrechtskonvention verletze, weil seine Rolle als leiblicher Vater nicht ausreichend gewürdigt sei. Das OLG wiederum begründete seine Entscheidung mit einer angeblich massiven Gefährdung des Kindeswohls.

      Dies sei nicht nachvollziehbar, betonten die Richter in Karlsruhe. Zudem rechtfertige das Argument der Pflegeeltern, wonach ihre zu erwartende Adoption des Kindes dem Umgang mit dem Vater entgegenstehe, nicht eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lasse "vielmehr Zweifel aufkommen", ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Gesichtspunkten des Kindeswohls überhaupt angezeigt wäre, betonten die Verfassungsrichter.

      (AZ: 1 BvR 2790/04 - Beschluss vom 10. Juni)


      Link zur Meldung: tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4458670,00.html
    • RE: Karlsruhe räumt Vater Umgangsrecht ein

      Leider verschweigt die Tagesschau, dass der Umgang nach wie vor von den Pflegeeltern verhindert wird. Auch das zuständige Jugendamt kann oder will seine Einstellung in diesem Fall nicht ändern. Ausführliche Dokumentation des Falles findet sich beim Väteraufbruch.

      Eine sofortige Herausnahme des Kindes bei den Pflegeeltern - und nichts anderes - ist m.E. in diesem Fall höchst überfällig.

      Niemals zuvor hat das Bundesverfassungsgericht in so deutlicher Form einem OLG-Senat den Marsch geblasen. Für die zuständigen Richter des OLG Naumburg dürfte das nicht nur EdeKa (Ende der Karriere) bedeuten, sondern hier wird wohl nun nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgericht hoffentlich auch noch die Staatsanwaltschaft tätig werden.

      Siehe dazu: Pressemitteilung und Beschluss des BVerfG in Sachen Görgülü.


      Der gleiche Senat des OLG Naumburg ist übrigens noch in einer anderen Sache in Verruf geraten. Die Fachzeitschrift FF hat in seiner neuesten Ausgabe diese in mehrfacher Hinsicht äußerst bedenkliche Entscheidung (zur Einbenennung) veröffentlich. Und dazu eine Stellungnahme eines Richters vom AG Saarbrücken.

      Unglaublich, was sich dieser OLG-Senat geleistet hat. Unglaublich auch, dass so etwas in einem Rechtsstaat möglich ist.
    • ISUV Pressemeldung dazu

      Urteil des Bundesverfassungsgerichts
      Rechte nichtehelicher Kinder und ihres Vaters gestärkt

      Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2790/04) im Fall Görgülü.
      Das oberste deutsche Gericht hebt den willkürlichen Umgangsausschluss durch das OLG Naumburg ausdrücklich auf und brandmarkt ihn als Rechtsbruch. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass sich Oberlandesgerichte nicht ohne weiteres über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinwegsetzen können. Des Weiteren stärkt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich das Recht des Umgangs des biologischen Vaters mit seinem Kind.
      Dieses wollten in diesem Fall die Pflegeeltern verhindern.

      Der Bundesvorsitzende Michael Salchow stellt zum Fall Görgülü fest: „Wir kritisieren seit Jahren, dass elterliche Sorge und Umgang gerade bei Trennung eines nicht verheirateten Paares sehr indifferent geregelt und durchgesetzt werden. Dies geht auf Kosten der Kinder, die es sich nicht aussuchen können, was mit ihnen nach der Trennung geschieht. Dieses Urteil stärkt das Recht der nichtehelichen Kinder und des biologischen Vaters auf Umgang miteinander. Wichtig für uns ist es auch, dass sich das Gericht ausdrücklich an der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert.“

      Der Verband fordert deswegen grundsätzlich, die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber nichtehelichen Kindern nicht an die Zustimmung der Mutter zu knüpfen. Vielmehr müssen im Zuge einer dringend erforderlichen Reform Mütter und Väter nichtehelicher Kinder gleichgestellt werden.

      Salchow weist auch darauf hin, dass „Umgangsverfahren schnell entschieden werden müssen“. Im Fall Görgülü wird seit fünf Jahren prozessiert. „Das belastet in jedem Fall die Kinder. Schließlich wird am Ende ein Umgangsrecht mit einem völlig entfrem-deten Kind juristisch durchgesetzt, aber nicht mehr praktisch umgesetzt. Dass es auch anders geht, zeigt die Cochemer Praxis“, meint Salchow.
      JL
    • Schade, dass ISUV das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht richtig wiedergegeben hat.
      Entscheidend -und hoffentlich auch mit einem strafrechtlichen Nachspiel für die Richter des Berlandesgerichts Naumburg - ist, dass das BVerfG festgestellt hat, dass das OLG diesen nun aufgehobenen Beschluss ohne Bindung an Recht und Gesetz erlassen hat.
      Das BVerfG hat erstmals einen Beschluss aufgehoben und nicht an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
      Gegen einen Beschluß nach mündlicher Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht gibt es nämlich kein Rechtsmittel. Darüber hat sich das OLG hinweggesetzt und den Beschluss trotzdem aufgehoben.
      mafer
    • Original von mafer
      Schade, dass ISUV das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht richtig wiedergegeben hat.

      und wie kommst Du drauf ? Bist Du etwa Anwalt daß Du das beurteilen kannst ?
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Karlsruhe räumt Vater Umgangsrecht ein

      hi,
      dieser ganze Fall, bzw das was man davon zu lesen bekommen, kann einen (getrenntlebenden) Vater nur die Hutschnur hochgehen lassen.

      Da wird u.a. von einer bevorstehenden Adoption gesprochen, obwohl der Vater nicht zustimmt.
      Da kann man nur mutmassen - und das zu Recht - dass man mit dem Umgangsboykott den Boden für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung schaffen will.

      Was sind das für Richter, was sind das für Jungendamtmitarbeiter,... und was sind das für Pflegeeltern.....?!?!?!?!?

      Das Kind tut mir ebenso leid.
      Eine zwangsweise Wegnahme des Kindes von den Pflegeeltern kann aber nicht im Kindswohlinteresse liegen.
      sub omni canone =/ unter aller Kanone

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RainerM ()

    • RE: ISUV Pressemeldung dazu

      Na super!! Wenn jemand so kämpfen muß und sich mit "fremden" (Pflegeeltern) rumschlagen muß, hab ich warscheinlich überhaupt keine chance.
      Mein Sohn ist 6 Jahre alt, bin seit 2002 geschieden und wir (meine Ex u ich) sind mitlerweile so verschritten das ich vom Gericht aus(ich hatte Anfang des Jahres den Antrag auf eine 50/50 Regelung gestellt) den kleinen nur noch alle 14 Tage (Freitag abend 19 Uhr bis Sonntag abend 19 Uhr) sehen darf. Seit ca einem Jahr wird mir systematisch durch das Jugendamt den Aufenthalt mit dem Kleinen verwehrt. Anfangs hatte ich ihn fast Hälftig.....(Wenn man(n) sich nur an die Regeln der Ex hält)
      Zum Schluß (vor dem Gerichtstermin) durfte ich ihn von Donnerstag nach dem KiGa (ca 14 Uhr) bis Montags (brachte ihn um 7 Uhr hin)haben.
      Das Jugendamt und eine Psychologin , die die Interessen des Kindes vertritt , sind der Meinung : das Kind braucht einen Lebensmittelpunkt.
      Wenn die Kinder mal älter sind entscheiden sich sich eh für einen Elternteil...Warum läßt man es zu , das ein Kind förmlich eingesperrt wird.Wie lange muß vor Gericht gestritten werden bis man mal den richtigen Richter trifft?
      SC
    • Hallo Herr Becker,
      muss man Anwalt sein, um ein Urteil des Bundesverfassungsgericht lesen zu können?
      Ich versuche auch ohne Titel oder Berufsbezeichnung zu verstehen.

      Aber um es nochmal transparent zu machen:
      Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des OLG Naumburg aufgehoben und damit eine einstweilige Anordnung des Amtsgericht Wittenberg im Umgangsrecht wieder in Kraft gesetzt.
      Eine einstweilige Anordnung gibt dem Vater (leider) nicht endgültig Recht, sondern sie gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die ganz anders ausgehen kann, aber mit der BVerfG-Entscheidung wahrscheinlich nicht wird.
      Herr G. hat jetzt immerhin so gute Karten, dass er die gesamte Kammer im Beschwerdeverfahren der Hauptsache wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann.

      Im Übrigen ist es nicht das erste Mal, dass die berüchtigte 14. Zivilkammer sich über Recht und Gesetz hinwegsetzt und willkürlich über Familiensachen entscheidet.
      Wer einen Abgeordneten im sachsen-anhaltinischen Landtag kennt, soll ihn (oder sie) doch mal auf die Möglichkeit der Richteranklage vor dem BVerfG hinweisen.
      Rechtsbrecher in schwarzen Roben hatten wir in diesem Land nun wirklich genug.
      Und bitte entschuldigen Sie, dass ich nicht aggressiv antworte, das ist nicht mein Stil.
      mafer
    • Hallo mafer,

      Du hast die Presseerklärung des ISUV mit den Worten:
      Schade, dass ISUV das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht richtig wiedergegeben hat.
      kritisiert.
      Und da möchte ich doch noch einmal einhaken. Inwiefern wurde in der Presseerklärung das Urteil des BVerfG nicht richtig wiedergegeben?

      Gruß
      Monika
    • Original von mafer
      Herr G. hat jetzt immerhin so gute Karten, dass er die gesamte Kammer im Beschwerdeverfahren der Hauptsache wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann.

      Da bist Du nicht auf dem neuesten Stand, mafer.

      Die 3 betreffenden Richter werden nie wieder in der Sache des Kindesvaters G. tätig werden, denn sie wurden von ihm bereits vor Monaten erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen Willkür!

      Siehe Beschluss des OLG Naumburg vom 14.03.2005.
    • Hallo Monika,
      inzwischen hat sich das Bundesverfassungsgericht schon viermal mit dem Fall beschäftigt (soviel sind mir jedenfalls bekannt).
      Die erste Beschwerde hat es nicht zur Entscheidung angenommen, da hat dann der EGMR entschieden.
      Im zweiten Urteil hat sie eine Entscheidung des OLG Naumburg aufgehoben (und die Rechte des biologischen Vaters gestärkt).
      In der dritten -einstweiligen Anordnung- hat es den Beschluss des OLG Naumburg außer Kraft gesetzt und das Umgangsrecht, wie vom Amtsgericht Wittenberg beschlossen, vorläufig eingeräumt und
      im vierten Verfahren den Beschluß des OLG Naumburg als willkürlich und ohne Bindung an Recht und Gesetz gebrandmarkt und endgültig aufgehoben.

      In dem jetzt veröffentlichten vierten Urteil ging es hauptsächlich nicht um das Umgangsrecht des Vaters sondern um die rechtsbeugende Handlung des OLG Naumburg. Obwohl das Urteil grundsätzlich zu begrüßen ist, ging es eben nicht um die Stärkung der Rechte des Vaters sondern um verfahrenstechnische Fragen. Das Verfahren des Herrn G. ist ja auch nicht abgeschlossen, sondern noch immer in der Schwebe, weil zurzeit die einstweilige Anordnung des AG Wittenberg in Kraft ist.

      Es wurde ein Beschluss eines Gerichts aufgehoben, dass eine Entscheidung getroffen hat, obwohl es nicht zuständig war. Das Recht auf den gesetzlichen Richter war verletzt.
      Gruß
      mafer
    • Ermittlungen gegen vier Naumburger Richter

      DER SPIEGEL 48/2005 (Vorabmeldung)

      Ermittlungen gegen vier Naumburger Richter

      Die Staatsanwaltschaft Halle hat gegen drei Richter und eine Richterin des Oberlandesgerichts Naumburg ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um den in Deutschland lebenden Türken Kazim Görgülü, der seit Jahren um ein Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn kämpft, der von der Mutter zur Adoption freigegeben wurde. Das zuständige Amtsgericht entschied mehrfach zugunsten des Vaters, der 14. Zivilsenat des OLG Naumburg hob diese Beschlüsse aber mit steter Regelmäßigkeit auf - und das selbst dann noch, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt hatte, dem Vater käme "mindestens der Umgang mit seinem Kind" zu. Im Juni bescheinigte deshalb das Bundesverfassungsgericht dem Naumburger OLG-Senat, er habe "außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht" den väterlichen Umgang verhindert. Daraufhin waren mehrere Strafanzeigen eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Halle hat nun, wie ein Sprecher mitteilte, einen "Anfangsverdacht bejaht" und den beschuldigten Richtern "rechtliches Gehör gewährt".

      Quelle: spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,386927,00.html
    • Freibrief für Rechtsbeugung

      "Irritierendes Bild des deutschen Rechtsstaates" - Verbeet kritisiert den Umgang des LG Halle mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung im Fall Kazim Görgülü

      Kurznachricht zu "Freibrief für Rechtsbeugung" von Dr. Markus Verbeet, original erschienen in: DRiZ 2007 Heft 12, 343.

      Der Verfasser geht in seinem Gastkommentar auf den Fall Kazim Görgülü ein, der in zahlreichen Gerichtsverfahren nun bereits seit acht Jahren um seinen leiblichen Sohn Christofer kämpfe, den die Mutter nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe.

      Der Autor führt aus, dass das Bundesverfassungsgericht drei Richtern des OLG Naumburg Willkür vorgeworfen habe (Urt. v. 28.12.2004, Az.: 1 BvR 2790/04 u. Beschl. v. 01.02.2005) und den Verdacht geäußert habe, dass der 14. Zivilsenat des OLG Naumburg den so kritisierten Beschluss der verfassungsgerichtlichen Überprüfung habe entziehen wollen. Auch der Bundesgerichtshof habe die fehlerhaften Entscheidungen der Naumburger Richter kritisiert (BGH, 26.09.2007, Az.: XII ZB 229/06). Von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg sei daraufhin gegen die Mitglieder des Senats des OLG Naumburg Anklage mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben worden.

      Der Verfasser betrachtet es als ärgerlich, dass der Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Halle geheim gehalten werde. In einer "dürren" Presseerklärung finde man Argumentationen, die einem "Freibrief für Rechtsbeugung" gleichkomme. Das Landgericht halte darin fest, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung nur dann gemacht werden könne, wenn feststehe, wer von den drei Richtern des OLG Naumburg die Entscheidungen getroffen habe. Auf Grund des Beratungsgeheimnisses könne es sein, dass einer der Kollegen bei der Entscheidung überstimmt worden sei, so dass man nicht allen drei Richtern den Straftatvorwurf der Rechtsbeugung vorhalten könne. Nach Ansicht des Autors degradiere man den Straftatbestand der Rechtsbeugung damit zu einem Einzelrichter-Delikt, Entscheidungen von Kollegialorganen blieben stets straffrei. Insgesamt habe das Gericht mit diesem Nichteröffnungsbeschluss ein "irritierendes Bild" des deutschen Rechtsstaats und seiner Richter abgegeben.

      Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dorothea Goelz.


      Quelle: lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=129971
    • RE: Karlsruhe räumt Vater Umgangsrecht ein

      Anmerkung zu AG Wittenberg Beschluss 4 F 621/07 SO
      Georg Rixe , FF 2008, 168-169

      Das AG Wittenberg hat im Fall Görgülü mit Beschluss vom 11.02.2008 (4 F 621/07 SO - FF 2008, 167) entschieden, dass Herrn Görgülü einstweilen die alleinige elterliche Sorge für sein Kind übertragen wird. Der Verfasser begrüßt die Entscheidung und stimmt dem Familiengericht zu, dass nunmehr der richtige Rahmen für eine dem Kindeswohl förderliche Entwicklung gefunden wurde.
      BGB § 1751 Abs. 1 S. 6; BGB § 1672 Abs. 1 S. 2; BGB § 1678 Abs. 2