Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einem Vater im Streit um das Umgangsrecht für sein nichteheliches Kind endgültig Recht gegeben. Der in Sachsen lebende Türke hatte seit über fünf Jahren vor Gericht darum gekämpft, seinen fünfjährigen Sohn, der in der Obhut von Pflegeeltern lebt, sehen zu dürfen.
Die Karlsruher Richter hatten zwar bereits im Dezember 2004 eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach der Umgang mit dem Kind ermöglicht wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte sich allerdings über diese Entscheidung hinweggesetzt und dem Vater den Umgang versagt. Das BVerfG bestätigte nun erneut seine bisherige Rechtsprechung und rügte das Verhalten des OLG Naumburg scharf. Das Gericht habe "willkürlich" das Elternrecht des Vaters und dessen Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt.
OLG ignorierte Straßburger Richterspruch
Das OLG hatte auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom Februar 2004 ignoriert. Dieses hatte festgestellt, dass der Ausschluss des Umgangsrechts des betroffenen Mannes die Europäische Menschenrechtskonvention verletze, weil seine Rolle als leiblicher Vater nicht ausreichend gewürdigt sei. Das OLG wiederum begründete seine Entscheidung mit einer angeblich massiven Gefährdung des Kindeswohls.
Dies sei nicht nachvollziehbar, betonten die Richter in Karlsruhe. Zudem rechtfertige das Argument der Pflegeeltern, wonach ihre zu erwartende Adoption des Kindes dem Umgang mit dem Vater entgegenstehe, nicht eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lasse "vielmehr Zweifel aufkommen", ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Gesichtspunkten des Kindeswohls überhaupt angezeigt wäre, betonten die Verfassungsrichter.
(AZ: 1 BvR 2790/04 - Beschluss vom 10. Juni)
Link zur Meldung: tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4458670,00.html
Die Karlsruher Richter hatten zwar bereits im Dezember 2004 eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach der Umgang mit dem Kind ermöglicht wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte sich allerdings über diese Entscheidung hinweggesetzt und dem Vater den Umgang versagt. Das BVerfG bestätigte nun erneut seine bisherige Rechtsprechung und rügte das Verhalten des OLG Naumburg scharf. Das Gericht habe "willkürlich" das Elternrecht des Vaters und dessen Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt.
OLG ignorierte Straßburger Richterspruch
Das OLG hatte auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom Februar 2004 ignoriert. Dieses hatte festgestellt, dass der Ausschluss des Umgangsrechts des betroffenen Mannes die Europäische Menschenrechtskonvention verletze, weil seine Rolle als leiblicher Vater nicht ausreichend gewürdigt sei. Das OLG wiederum begründete seine Entscheidung mit einer angeblich massiven Gefährdung des Kindeswohls.
Dies sei nicht nachvollziehbar, betonten die Richter in Karlsruhe. Zudem rechtfertige das Argument der Pflegeeltern, wonach ihre zu erwartende Adoption des Kindes dem Umgang mit dem Vater entgegenstehe, nicht eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lasse "vielmehr Zweifel aufkommen", ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Gesichtspunkten des Kindeswohls überhaupt angezeigt wäre, betonten die Verfassungsrichter.
(AZ: 1 BvR 2790/04 - Beschluss vom 10. Juni)
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