PKH 1. Instanz bei Unterliegen i.d. Berufung

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    • PKH 1. Instanz bei Unterliegen i.d. Berufung

      Hallo zusammen,

      bei meiner Lebensgefährtin stellt sich derzeit folgende Situation dar:

      Scheidung 3/04 (ohne EU), anschließend klagt Ex- Ehemann (armer, "kranker" Student im 30. Semester!) auf EU in 3/04.
      AG in 1. Instanz verurteilt zu EU 700Euro (Fortführung Studium!!) in 08/04 mit Befristung zunächst bis 12/06. PKH war für die 1. Instanz bewilligt.

      Berufung eingelegt, Verhandlung für 12/04 angesetzt. 10 Tage vor der Berufungssitzung Entscheidung des Senates, dass PKH für 2. Instanz bei mangelnder Erfolgsaussicht (Tenor: Ob jetzt wegen Studium oder was anderem: EU ist auf jeden Fall fällig) nicht bewilligt wird. Daraufhin Zurückziehen der Berufung.

      1. Senat des OLG Düsseldorf fasst den Beschluss, dass Berufung verwirkt und meine LG die Kosten der berufung zu tragen hat.

      Sie zahlt(e) bisher:

      30 Euro Ratenzahlung an Gerichtskassefür PKH 1. Instanz (eigener Anwalt und Gerichtskosten)
      Kosten der eigenen Vertretung für Berufung (970 Euro)
      Kosten laut Kostenfestsetzung Berufung direkt an Anwalt der Gegenseite (452 Euro)
      Gerichtskosten Berufung 400 Euro (8 Monatsraten a` 50 Euro)

      Jetzt sollen noch hinzukommen:

      Kosten 1. Instanz an Gerichtskasse (Vorgeleistete PKH an den Anwalt des EX) 472 Euro
      Kosten Berufung an Gerichtskasse (Vorgeleistete PKH an den Anwalt des EX) 670 Euro
      Kosten Berufung Anteil direkt an den Anwalt des EX: 636 Ezuro

      So, jetzt die Fragen:

      1) Die Kosten der Berufung sind klar, die muss meine Partnerin für beide Seiten übernehmen, aber was ist mit den Kosten der 1. Instanz? Generell folgen diese wohl dem Kostenbeschluss der Berufung - aber für die 1. Instanz war ihr ja PKH bewilligt worden. Wird ihr diese Bewilligung gewissermaßen durch den negativen Berufungsausgang (zumindest für die Kosten der Gegenseite) wieder entzogen??

      2) Werden die Schulden, die dadurch zukünftig ausgelöst werden, ggf. bei der Berechnung des EU vom Einkommen meiner Partnerin abgezogen?

      3) Der Anwalt meiner Partnerin hatte Sie nicht auf mögliche Zusatzkosten aus 1. Instanz bei Unterliegen in der Berufung aufmerksam gemacht - Verschulden des Anwaltes?

      Für jeden Tipp in dieser Sache bin ich dankbar!

      Schönes Wochenende noch
      Mike1160
      Der Andersdenkende ist kein Idiot, er hat sich eben eine andere Wirklichkeit konstruiert. (Paul Watzlawick)