Sammlung zu Referentenentwurf

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  • Sammlung zu Referentenentwurf

    wir möchten hier Fragen zum Referentenentwurf + auch zur Vorab – Reaktion des ISUV sammeln.

    bis Ende 23. KW sammeln wir die Fragen, Anregungen der User, mailen die dann an den Vorstand.
    Voraussichtlich in der 24. und 25. KW wird ISUV in Berlin bei der öffentlichen Anhörung der Fachverbände dabei sein.

    Den "allgemeinen Trend" aus den Fragen - keinesfalls (jede) einzelne (!!!) - könnten wir im Gepäck mitnehmen und ggf. in Diskussionen oder mit unseren eigenen Fragen anbringen.

    hier noch mal der Link zum Referentenentwurf
    bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Unterhaltsrecht_pw.html

    (als PDF-Dokument ganz unten im Link)


    jedwede Diskussion über persönliche Dinge werden hier gelöscht, nirgends anders hin verschoben.
    [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

    [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
  • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

    Wenn man wie wir seit 30 Jahren im Unterhaltsrecht um vernünftige und ausgewogene Regelungen kämpft, ist das nunmehr als Referentenentwurf vorliegende Reformgesetz eine lange überfälliger Schritt, der – bereits von der vorigen Justizministerin angedacht und zugesagt, von der jetzigen Amtsinhaberin endlich vollzogen wurde.

    Der vorliegende Entwurf betrifft sowohl den Kindesunterhalt, als auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

    Im Kindesunterhaltsrecht sind die wichtigsten Aspekte die rangmäßige Gleichstellung aller Kinder, die Festlegung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder - bei Abschaffung der Regelbetrag - Verordnung, sowie die Verbesserung der Lage der Kinder nicht verheirateter Eltern. Alle diese sind alte Forderungen des Verbandes.

    Im Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist vor allen anderen Aspekten die unmißverständliche Neuformulierung des § 1569 BGB mit der neuen Überschrift "Grundsatz der Eigenverantwortung" wichtig, weil dieser Schlüssel- und Eingangsbestimmung für die unterhaltsrechtlichen "Tatbestände" ist. Die Möglichkeiten zeitlicher Befristung und der Herabsetzung werden - für alle Unterhaltstatbestände - in dem neuen § 1578 b gestrafft und klarer geregelt, während Beschränkung und Versagung wegen grober Unbilligkeit weiter im § 1579 geregelt werden.
    Die Möglichkeit des Wiederauflebens des nachehelichen Ehegattenunterhalts in § 1586 a wird ausdrücklich auf den Betreuungsunterhalt beschränkt.
    Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit werden wesentlich erhöht.

    Kann man so weit von der ganz oder doch zu großen Teilen erfolgenden Erfüllung der Forderungen des Verbandes sprechen, muß doch darauf hingewiesen werden, daß die unsoziale und unselige Regelung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB unverändert geblieben ist, auch wenn durch die Abkoppelung der Düsseldorfer Tabelle (die mehr und mehr zur bundesweiten Berechnungsgrundlage wird) von der aufgehobenen Regelbetrag - Verordnung hier noch weitere Änderungen zu erwarten sind.
    Die gerade eben dynamisierte Tabelle (ab 01.07.2005 gültig) weist noch die alte Struktur auf, allerdings wurden hier auch endlich wieder die Selbstbehaltssätze mit angepaßt.

    Pragmatisch betrachtet, hat der Verband gute Gründe, den vorliegenden Referentenentwurf zu begrüßen, weil - wenn sich im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nicht zu viel ändert - nach der Kindschaftsrechtsreform 1997 endlich einmal wieder viele seiner berechtigten Forderungen erfüllt werden und damit die Schwerpunkte der weiteren politischen Arbeit in andere Bereiche verlagert werden können.

    Daß durch die jüngst eingetretenen politischen Neuentwicklungen der "normale" Ablauf der Gesetzgebung behindert und möglicherweise auch phasenweise verzögert werden wird, ist zu befürchten - hier wird es darauf ankommen, "dran" zu bleiben und Druck auf die neue Regierung (welche auch immer !) auszuüben, die angedachten Änderungen in Bewegung zu halten und nicht wieder in Erstarrung verfallen zu lassen.

    M. Salchow
    Bundesvorsitzender
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Hallo Wolfgang

    1.) Warum muß Papa immer noch gesetzlichen Unterhalt zahlen, wenn Unterhalt durch Gründung einer neuen Bedarfsgemeinschaft gesichert ist?

    2.) Warum wurd durch dermaßen hohe Zahlungen bewußte Umgangsverweigerung geradezu provoziert?

    3.) Ist eine Steuerliche Anrechnung von KU vorgesehen, wie es beim Ehegattenunterhalt derzeit der Fall ist?

    4.) Warum trägt immer nur der Unterhaltspflichtige die Beweislast, und nicht auch der Unterhaltsberechtigte?

    5.) Warum können die Richter Anhörung von Sachverständigen ablehnen, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass eine Mangelfallberechnung entsteht, wenn man den Ausführungen eines Sachverständigen folgt.

    6.) Warum gibt es immer noch 6 Steuerklassen? Eine Steuerklasse in der alle Einkünfte zählen würde genügen.

    7.) Warum ist die Regierung in der Lage, den Bau eines Öltankers steuerlich zu fördern, KU aber nicht?

    8.) Warum wird überhaupt der Kauf von Maschinen steuerlich gefördert, die Beschäftigung von Menschen aber nicht? Maschinen können keine Waren kaufen, Menschen schon.

    9.) Warum muß eine Alleinerziehende Mama die steuerpflichtig arbeitet hohe Ausgaben für Kindergarten und Kinderhort tragen? Damit wird Arbeit bestraft.

    Ich hoffe, meine Fragen genügen vorerst. Andere User wollen ja auch noch was zu tun haben.
  • Wie wertet der Verband die Vervielfachung der Unterhaltsbezugdauer nichtehelicher Mütter? In §1615 l BGB wird "grobe Unbilligkeit" durch "Unbilligkeit" ersetzt, was einen Dammbruch bedeutet. Die Ausnahme könnte so zur Regel werden, wie schon beim Ehegattenunterhalt, was vor allem wenig konkrete Gesetze in Kombination mit unterhaltsempfängerinnenfreundlicher Rechtssprechung der Gerichte verursacht hat und nun den Grund für die Reform des Ehegattenunhalts darstellt. Dasselbe Fass wird nur beim Betreuungsunterhalt geöffnet.

    Sieht der Verband angesichts der steigenden Bezugsdauer des Betreuungsunterhalts ein Problem darin, dass nichteheliche Väter im Unterhaltsrecht schlechter gestellt sind als eheliche, weil ihnen das begrenzte Realsplitting nicht erlaubt ist? Oder weil sie mangels Sorgerecht (§1626a BGB) und damit auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts längere Unterhaltszahlungen durch einen Umzug des Kindes nicht verhindern können, weil die Mutter durch Wegzug in einen Stadtteil ohne Ganztagesbetreuung ihre Unterhaltsansprüche verlängern könnte?

    Verschiebung von Ehegattenunterhalt auf Kindesunterhalt in Mangelfällen wird zu niedrigeren Unterhaltszahlungen führen - das Nettoeinkommen sinkt, weil die Steuerlast des Pflichtigen steigt. Kindesunterhalt ist nicht von der Steuer absetzbar, aber Ehegattenunterhalt. Sieht der Verband beim Gesetzentwurf in diesem Punkt Nachbesserungsbedarf?
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Ich begrüße die angedachte Reform sehr. Die Eckpunkte sind überfällig und werden dem Wohl der Kinder, der Zweitfamilien, aber auch der Erstfamilie zu Gute kommen.
    Allerdings ist zu bemängeln, dass die geplante Reform die Eckpunkte nicht konkret regelt. Beispiel:
    - Was bedeutet, der Unterhaltsberechtigte, der Kinder betreut, soll früher als bislang wieder in das Berufsleben zurückkehren - sofern die Kinder über Mittag betreut werden können?
    -> Was, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht arbeiten will und keine Übermittagbetreuung der Kinder organisiert oder behauptet, die Kinder seien schwierig? Was macht dann der Unterhaltszahler?

    - Was bedeutet, der Unterhalt ist häufiger als bislang zu begrenzen? Ist er grundsätzlich zu begrenzen? Auch hier fehlen die genauen Krterien.

    Sofern diese Punkte nicht genau geregelt sind, kommt nach der Reform viel Arbeit auf Anwälte und Gerichte zu, bis die Unterhaltszahler ihr Recht durchgesetzt haben - und es bleibt bis dahin Verunsicherung auf allen Seiten.

    Sinnvoll wäre hier folgende Regelung:
    - Der Unterhaltsberechtigte, der Kinder betreut, hat, wenn das jüngste Kind in der ersten Klasse ist, eine Teilzeitstelle (15 Stunden) aufzunehmen - oder muss entsprechende Unterhaltskürzungen in Kauf nehmen.
    Der Unterhaltsberechtigte, der Kinder betreut, hat, wenn das jüngste Kind in der dritten Klasse ist, eine Halbtagsstelle (20 Stunden) aufzunehmen - oder muss entsprechende Unterhaltskürzungen in Kauf nehmen.

    - Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich auf maximal fünf Jahre zu begrenzen. Ausgenommen ist der Unterhalt, der an Unterhaltsberechtigte gezahlt wird, die Kinder betreuen: Hier sollte der nacheheliche Unterhalt entfallen, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist. Allein Ehen, die länger als 10 Jahre gedauert haben, sollten hierbei besonders berücksichtigt werden.

    Ich hoffe sehr, die Reform wird bald umgesetzt - auch wenn es bald einen Regierungswechsel geben sollte.

    T. Kürten
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Nach Durchsicht der neuen unterhaltsrechtlichen Leitlinien bin ich der Meinung, dass ein Großteil meiner Anfragen bereits berücksichtigt wurde.

    Schleierhaft ist für mich immer noch, wann die Fahrtkosten "notwendig" sind und wann nicht. Es wurde weder eine zeitliche, noch eine km Begrenzung eingebaut.

    Nach wie vor kann der Familienrichter also davon ausgehen, dass Fahrtwege von 2,5 Std einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sind, auch dann wenn der Fahrtweg mit dem PKW auf 0,5 Std verkürzt werden kann.
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Hallo an alle ISUV´ler,

    eine der zentralen Forderungen des Verbandes war der Wegfall des Aufstockungsunterhaltes. Allerdings finde ich im Referentenentwurf dazu keine klaren Aussagen. Allein der neu geschaffene §1578b wird da nicht ausreichend sein. Im Gegenteil, im Referentenentwurf wird auch auf zeitliche Fristen hingewiesen so dass sich an der bereits jetzt geltenden Regelung des OLG Stuttgarts = Dauer der Ehe plus Kindererziehungszeiten nichts ändern wird. Oder sehe ich das falsch?

    Grüße aus Stuttgart

    Rudi
  • hab' lange gezögert, ob ich meine ganz persönliche Meinung dazu kundtue oder doch lieber den Mund halte, weil ich eben so ganz woanders stehe als die meisten anderen, die bisher ihre Meinung kundgetan haben.

    Vorneweg, die angedachten Änderungen gehen sicherlich schon in die richtige Richtung - ich bin eher frustriert darüber, dass es mal wieder in Deutschland nur ein Mini-Reförmchen und keine echte Reform geben soll. Vielleicht steckt die Ursache für Mini-Reform darin, dass immer nur ein einzelner Bereich geändert werden soll, ein einzelnes Ministerium ändert ein einziges Gesetz. Und weil dann die angrenzenden Bereiche nicht gleich mitgeändert werden, kann man aus "Billigkeitsgründen" nur ganz sachte was ändern.
    Konkret fehlt mir z.B. eine festgelegte Änderung im Bereich der Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder, im einzelnen: Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuungsmöglichkeit für Kinder ab einem Jahr, die Regelgrundschule wird auf eine Ganztagsschule (Dreivierteltagsschule, d.h. zum Beispiel von 8:00 bis 15:30) erweitert. Beides würde aber nicht im BGB geregelt sein, es wären sogar ziemlich sicher für die beiden Punkte zwei weitere Ministerien zuständig, einmal nämlich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, beim zweiten Punkt wäre wohl das Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig.

    Mein ganz persönliches Wunschziel ist und bleibt die gesellschaftliche Veränderung dahingehend, dass es normal und auch wirklich verträglich ist, dass Mütter berufstätig sind - und zwar nicht erst wenn die Ehe/Beziehung gescheitert ist. Für die Berufstätigkeit der Mutter ist es aber notwendig, dass es normal ist, dass Kinder ganztags in eine geeignete Einrichtung gehen. Die Hoffnung, dass sich irgendwannmal mal die Männer in nennenswertem Umfang an der Kinderbetreuung beteiligen -schon bevor die Ehe/Beziehung scheitert-, diese Hoffnung habe ich längst aufgegeben, sie war vielleicht auch vollkommen unrealistisch.

    Wenn diese Voraussetzungen geschaffen wurden, dann kann es eigentlich fast nur noch eine Lösung im Bereich des TU/EU geben, nämlich die komplette Abschaffung als Gesetz - wenn ein Ehepaar unbedingt dennoch ein klassisches Rollenmodell leben will, dann sollen sie einen zivilrechtlichen Vertrag für die Unterhaltsgewährung aufsetzen.

    Gruß
    rabma
    rabma
  • Oh je, vor lauter allgemeiner Gedanken habe ich das Wichtigste vergessen, den neu zu fassenden Paragraphen 1578b finde ich verdammt interessant:

    § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.
    (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.


    Da steht für mich drin, dass in Zukunft viel stärker der Unterhaltsanspruch danach ausgeurteilt werden soll, wie die Eheleute in der Ehe gelebt haben. Und genau weil das so drin steht, sollten eigentlich alle potentiellen Unterhaltspflichtigen darauf achten, dass der Partner die Möglichkeit hat (und sie auch wahrnimmt) einer Berufstätigkeit nachzugehen. Kurz gesagt, den heutigen Jungs (und sicherlich auch den Mädels) sollte verdammt viel daran gelegen sein, dass die Forderungen aus meinem vorigen Beitrag wenigstens zum Teil umgesetzt werden.

    Gruß
    rabma
    rabma
  • Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft???

    Mal eine Frage,

    lebt eine Frau, die Kinder betreut und nicht arbeiten geht, mit einem neuen Partner zusammen und hat Anspruch auf Unterstützung vom Staat nach Hartz 4, wird das Einkommen des Partners - unabhängig davon, wie lange die beiden sich kennen und wie lange sie zusammenwohnen - bei der Errechnung des Anspruchs auf Hartz 4 berücksichtigt. Man spricht von einer Bedarfsgemeinschaft.

    Lebt eine Frau, die Kinder betreut und nicht arbeiten geht, mit einem neuen Partner zusammen und hat Anspruch auf EU vom Ex-Mann, wird das Einkommen des neuen Partners erst dann berücksichtigt, wenn die Beziehung zum neuen Partner sich verfestigt hat (nach ca. 2 - 3 Jahren). Hier spricht man dann von einer eheähnlichen Gemeinschaft.

    Wer kann diesen Unterschied erklären? Besteht hier nicht ein Anpassungsbedarf - in beide Richtungen? Schließlich ist das Vertrauen in die Absicherung durch den Staat durch Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung nicht minder gewachsen wie das Vertrauen in eine Beziehung oder Ehe, die dann in die Brüche ging.

    Mit besten Grüßen
    T. Kuerten
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    der User elwu hat mit Mail von gestern Abend ausdrücklich um Löschung seines Accounts gebeten, warum er dennoch heute morgen noch einen Beitrag verfasst hat ist nicht ganz klar. Wir wollen jedoch keine weiteren Missverständnisse aufkommen lassen und kommen deshalb seiner Bitte nach.
    Den beiden Antworten auf seinen Beitrag fehlt aber damit der "Ankerpunkt" - falls die betroffenen User ihre Beiträge neu einstellen wollen, kann ich Ihnen den Text gerne per PN nochmal zur Verfügung stellen.

    Mit freundlichem Gruß
    Monika
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Mein Posting hats auch mitgerissen.

    In einer Antwort auf elwu schrieb euridike, dass die Gewinner dieser Reform wohl die Alleinerziehenden sein werden, denn die werden allmählich den Ehegatten gleichgestellt, was den Betreuungsunterhalt angeht, denn dieser wird dann wohl länger gezahlt werden müssen (auch hier spart wieder der Vater Staat). Sie fürchtet, das wird dann genauso gedehnt werden von vielen Richtern wie zuvor die Sache mit dem Ehegattenunterhalt.

    Einen Vorteil hat die Sache: Da auch ein nichteheliches Kind den Vater nun ab 120.000 EUR aufwärts kostet (8-15 Jahre BU + >18 Jahre KU) und die Summe des Geldes für die Mutter nun die Summe des Kindesunterhalts bei weitem übersteigt, führt das nur um so schneller zur völligen Nichtakzeptanz des Unterhaltsrechts durch die, die zahlen sollen. Ausserdem werden hoffentlich um so mehr Männer sehen, welche Summen fällig werden, wenn die die Dummheit einer Vaterschaft begehen. Das alles wird die stetige Abwärtsentwicklung, in der sich dieser Staat ohnehin befindet, deutlich beschleunigen. Je schneller, desto schneller können richtige Reformen stattfinden.

    Was mir aber in der Diskussion fehlt, sind die konkreten Fragen zur ISUV-Stellungnahme und dem Referentenentwurf. Fragen, die offenlegen, wo genau die Haken liegen. Ideen zu grossen und grundsätzlichen Reformen gibts genug, aber auf einer öffentlichen Anhörung der Fachverbände werden die keinen Platz haben. Soweit ich Wolfgang verstanden habe, sollte sich dieser thread um diese Fragen drehen.

    Eine Frage wäre, wieso sich Unterhaltsrecht im Referentenentwurf und andere Rechtsgebiete trotz gegenteiliger Beteuerung weiter auseinanderentwickeln. Ist das Sinne des ISUV? So werden die Bedarfssätze für Sozialgeld ganz anders gesehen wie die für Unterhaltsbedarf: Kinder bis 14 bekommen 60% des Regelsatzes, ab 14 sind es 80%, ab 18 90%. Unterhalt: Bis 6 Jahren 85%, bis 12 Jahre 100%, bis 18 Jahre 115% (des doppelten Existenzminimums). Wo ist da die Harmonisierung?

    Nun ist ja auch das Existenzminimum eines Kindes definiert, eine wichtige Änderung. Es soll beim steuerlichen Kinderfreibetrag liegen. Mindestunterhalt soll in Zukunft das doppelte Existenzminimum sein. 100% davon sind: (1824/12)*2 = 304 EUR. Für Kinder bis 6: 258,4 EUR, Kinder ab 12: 349,6 EUR.

    Das bedeutet: 258,4 EUR / 304 EUR / 349,6 EUR in Zukunft als unterste Grenze.
    Jetzt:
    199 EUR / 241 EUR / 284 EUR. Bin ich der einzige, der hier eine wahnsinnige Erhöhung auf sich zukommen sieht? Ausserdem steht im Referentenentwurf nichts von einem anteiligen Abzug des Kindesgeldes, wenn dieser Mindestunterhalt nicht ganz geleistet werden kann. Stattdessen ist einfach von Nichtanrechnung die Rede. Obige Beträge sind also Zahlbeträge für alle Unterhaltspflichtigen!

    Der Referentenentwurf überträgt immer mehr Recht aus dem Gesetz auf die Gerichte, so dass sich in den vielen OLG-Bezirken nach Jahren irgendeine gefestigte Rechtssprechung herausbilden wird. Die Gerichte haben in der Vergangenheit massgeblich dazu beigetragen, Ausnahmen zur Regel zu machen, wenn es darum ging Unterhaltsansprüche zu verlängern oder auszuweiten. Abstruse Ideen wie die Surrogattheorie wurden sogar ganz oben im BGH ausgebrütet. Ist es klug, Recht durch Gerichtsverfahren zu ersetzen? Bringt das mehr Recht oder fördert es nur die Umsätze von Anwälten? Ist es im Sinne des ISUVs?
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Anbei ein Textauszug aus einem Artikel eines Rechtsanwaltes, dessen Inhalt man wohl auch beachten sollte: Die Auswirkungen auf UVG und die Steuerersparnis für Herrn Eichel, weil KU im Gegensatz zu EU nicht steuerlich geltend gemacht werden kann.

    Gruß
    Antje

    -----

    Dass beim bisherigem Modell die Kinder, weil im Mangelfall auf sie nur geringer Unterhalt entfiel, häufig noch Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) hatten, Geld, das Bund und Land aufbringen, hingegen dann, wenn die Kinder "vollen Unterhalt" bekommen, der Anspruch auf UVG-Leistungen entfällt und im Ergebnis Herr Eichel nicht nur gewaltige Einkommenssteuer spart, sondern auch noch UVG-Leistungen, rundet die Sache nur noch ab. Auch ohne diesen Effekt aber ist es ein Skandal, als Verbesserung der unterhaltsrechtlichen Stellung der Kinder zu verkaufen, was die Familie Monat für Monat dreistelliges Einkommen kostet, das vor der Reform da war.

    Im Bundesministerium meinte man, auf die üblen Steuerfolgen angesprochen, die an Zahl und Folgen geringen Steuernachteile seien "Kollateralschäden, die man im Interesse, die Zahlungswilligkeit der Väter zu steigern", in Kauf nehmen müsse.

    Im Ernst meint man dort, es handle sich um eine kleine Zahl von Fällen, (nach Meinung von Praktikern sind es wenigstens (!!) 2/3 aller Fälle, manche meinen, 90 %), und die Rechnerei sei so kompliziert, dass die Beteiligten zu dumm seien, das alleine zu erledigen, und die Hilfe eines Steuerberaters benötigten, dessen Kosten sich die Betroffenen nicht leisten könnten. (Schreiben BMJ 25.5.2005)

    [...]

    Wer ein Gesetz entwirft, ohne von dieser Selbstverständlichkeit auszugehen, dass die Ermittlung der steuerlichen Vorteile aus der Unterhaltsschuld tägliches Juristenbrot ist, dass es diese Steuervorteile sind, die häufig sogar vor dem Absturz in die Sozialhilfe bewahren, hat - um das klar und unmissverständlich zu sagen - keine Ahnung und sollte die Finger vom Thema Unterhalt lassen, jedenfalls keine Gesetze machen und auch nicht daran mitarbeiten.


    [...]
    Nehmen wir - ganz zurückhaltend - an, dass weniger als die Hälfte der jährlichen Scheidungen betroffen wären, gehen wir von 100.000 Familien aus und einer Dauer der Unterhaltspflicht von fünf Jahren sowie monatlichen Steuernachteilen von nur € 100,00 / Monat, dann sprechen wir davon, dass Frau Zypries dauerhaft 500.000 Scheidungsfamilien entweder vorsätzlich oder aus völligem Unvermögen ihrer Referenten heraus monatliche Steuernachteile gegenüber der bisherigen Rechtslage von € 50 Millionen, im Jahr also von € 600 Millionen, zufügen würde. Stimmen wir überein, dass wir nicht von peanuts reden?

    Diese Unterhaltsrechtsreform soll mit populistischen Argumenten unwissende Leute begeistern, vor allem Männer, die in Unterhaltsfragen zur Tendenz neigen, ihr Gehirn abzuschalten, während in der Rechts- und Lebenswirklichkeit den Leuten Geld weggenommen wird, mit dem sie sich und ihre Familien selbst ernähren könnten, um es ihnen dann, wenn man die bösen Folgen erkennt, möglicherweise über Sozialhilfe oder UVG-Leistungen wieder zurück zu geben.

    Diese Reform nutzt nur Herrn Eichel.

    Die Zypries-Reform würde bewirken, dass es der ganz großen Masse der auf Unterhalt angewiesenen Familien wirtschaftlich schlechter geht als heute, und im besten Fall den Unterhaltspflichtigen nicht schlechter. € 157,00 / Monat sind für die Leute, von denen wir reden, 2/3 aller Familien in der Trennungs- und Scheidungssituation, viel, verdammt viel Geld, so viel, dass dieser Betrag schon über Sozialhilfebedürgtigkeit entscheiden kann.

    [...]

    Volltext steht hier: net-tribune.de/article/r020605-01.php
    Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)

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  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Hi Antje,

    es ist einerseits sachlich erstmal richtig was hier von Anwälten und einigen Anderen als "Aufschrei" hervorgebracht wird. Man sollte dabei aber nicht vergessen, dass es um die Mangelfälle geht, d.h. um Fälle in denen z.B. für einen Erwachsenen plus zwei Kinder 700,- oder 750,- EUR fliessen, oft sogar noch weniger. Sachlich korrekt ist, dass für diesen Personenkreis 50,- mtl. verdammt viel Geld ist.
    Man sollte aber dabei nicht vergessen, dass es ja auch noch Anprüche nach Hartz IV gibt und da kommt z.B. für eine Mutter mit zwei Kindern im Alter unter 13 ganz nett was zusammen, Mutter 345,- , Kinder zusammen 414,- , Alleinerziehendenzuschlag 124,20 macht 883,20 und dann kommt noch die Miete obendrauf, also kann man von einem Anspruch von mehr als 1200,- EUR ausgehen. Da ist es dann schon fast egal, ob nun 700,- oder 800,- EUR Unterhalt fliessen, nicht zu vergessen die 308,- EUR Kindergeld - ohne eigene Arbeit der Mutter (des Vaters) wird die unterhaltsberechtigte Teilfamilie sowieso ergänzende Sozialleistungen bekommen.

    Sicherlich kann man da jetzt noch gegenhalten, dass es keinen Sinn macht, erst mehr Steuern abzuziehen, um hinterher wieder Sozialleistungen zu gewähren. Dieses Argument finde ich aber nur in den Fällen für wirklich zutreffend, in denen erst durch den erhöhten Steuerabzug die soziale Bedürftigkeit erreicht wird.

    Alles in Allem habe ich den Eindruck, dass hier mal wieder sehr viel Wirbel gemacht wird, der bei ruhigem Nachdenken nicht ganz so treffend ist. Auffallend ist für mich ganz allgemein, dass man hier in Deutschland sehr rasch mit der Kritik, ich möchte fast schon sagen mit dem Zerreden, bei der Hand ist - konstruktive Gegenvorschläge kommen aber selten...
    (das soll jetzt weniger an Dich, sondern viel eher an diejenigen gehen, die dieses Thema aufgeworfen haben)

    lieben Gruß
    rabma
    rabma
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Hallo rabma,

    Man sollte aber dabei nicht vergessen, dass es ja auch noch Anprüche nach Hartz IV gibt und da kommt z.B. für eine Mutter mit zwei Kindern im Alter unter 13 ganz nett was zusammen, Mutter 345,- , Kinder zusammen 414,- , Alleinerziehendenzuschlag 124,20 macht 883,20 und dann kommt noch die Miete obendrauf, also kann man von einem Anspruch von mehr als 1200,- EUR ausgehen. Da ist es dann schon fast egal, ob nun 700,- oder 800,- EUR Unterhalt fliessen, nicht zu vergessen die 308,- EUR Kindergeld -


    Im obigen Absatz begehst du zweierlei Irrtümer. Der Erste ist: Es ist egal, ob man Unterhalt oder Hartz IV bezieht, solange die Höhe gleich ist. Fakt ist: Unterhaltsempfänger dürfen selber bestimmen wo sie wohnen und wofür sie ihr Geld ausgeben. Sobald H-IV bezogen wird, ist damit schlagartig Schluss. Da wird man aufgefordert seine Mietkosten zu senken und ggf. umzuziehen - Schulwechsel für die Kinder inklusive. Und es ist auch nicht damit getan, z. B. 30€ vom Regelsatz zu zahlen, wenn das Amt den Mietanteil einkürzt. Die übernehmen nämlich auch nur die Nebenkosten für angemessenen Wohnraum, d. h. deine 30€ summieren sich ganz schnell auf das Doppelte. Als H-IV-Bezieher hat man nicht mehr die Möglichkeit, irgendetwas z. B. durch Verkäufe zu kompensieren. Selbst der Verkauf gebrauchter Kinderklamotten über ebay wird als Einkommen angerechnet und die Leistung von der BA entsprechend gekürzt. Da die Kontoauszüge mit jedem vierteljährlichen Neuantrag vorgelegt werden müssen, hat man auch keine Chance, da irgendwas zu verheimlichen. Du siehst also, die "Nebengeräusche" unter Hartz IV sind nicht ohne.

    Irttum Nr. 2: Kindergeld gibt es obendrauf. Beim Arbeitsamt ist nachzulesen:
    Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 207,- € West / 199,- € Ost; Ab dem 14. Geburtstag bis zur Volljährigkeit sind es 276,- € West / 265,- € Ost erhalten. Kindergeld wird als Einkommen voll angerechnet]. Die 207,00€ sind also nicht zuzüglich, sondern inklusive Kindergeld! Nicht dem Einkommen zugerechnet werden lediglich

    * Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
    * Erziehungsgeld
    * Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (u.a. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld)
    * Mehraufwandsentschädigungen für Zusatzjobs.

    Die von dir beispielhaft genannte AE mit 2 Kindern hat also für sich und ihre beiden Kinder nur die rd. 1200€ zur Verfügung, von denen sie Miete & Co. bestreiten muss. Vom Amt bekommt sie auch nach 6 Monaten nur noch die angemessene Miete und nicht mehr die tatsächliche. Ob sie tatsächlich eine Wohnung findet, die der angemessenen Miete entspricht, ist dabei ausschließlich ihr Problem. Das Geld wird gekürzt und Punkt.

    Beispiel Hamburg: Für 4 Personen gelten 85m² und 576 Bruttokaltmiete (Nettomiete+Neben-/Betriebskosten excl. Heizung). Hinter dieser Bruttokaltmiete verbirgt sich eine Nettokaltmiete v. rd. 450,00€. Es gibt in Hamburg aber schlichtweg keine 85m²-Wohnungen für 450,00€ Kalt. Nicht einmal in sozialen Brennpunkten, denn es herrscht hier - wie aus der Tagespresse hinlänglich bekannt - Wohnungsnot. Das interessiert aber auf dem Amt niemanden.


    Gruß
    Antje
    Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
  • RE: Sammlung zu Referentenentwurf

    Hallo Antje,

    da hab' ich wohl einige Passagen nicht exakt genug formuliert, denn ich muß feststellen, dass bei Dir einiges vollkommen anders angekommen ist, als ich es meinte.

    In den Beispielen der Rechtsanwälte, dem Beispiel von der Sendung Panorama oder auch in den Schreiben von sonstigen Leuten geht es meist um Unterhaltsmangelfälle, in denen bisher 650,- oder 750,- EUR Unterhalt für drei Personen geflossen ist. Dieser Unterhalt würde sich durch das neue Unterhaltsrecht nochmal um 50,-, 80,-, 100,-,120,- EUR reduzieren - je nachdem wie die Quotelung ausfiel, d.h. wieviel des Unterhaltsteil auf den betreuenden Elternteil entfiel. Und genau bei diesen Fällen, bei denen bisher auch nur 650,- EUR geflossen ist, würde ich davon ausgehen, dass entweder der betreuende Elternteil sich eben doch ganz schnell nach einer Arbeit umtut/ umgetan hat, da ein Leben von 650,- EUR plus 308,- EUR Kindergeld eben kaum möglich ist. Falls eigene Arbeit nicht möglich ist, dann wird diese Teilfamilie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sowieso schon ALG II bezogen haben, da eben 650,- plus 308,- EUR immer noch unter 883,20 EUR plus Miete liegen wird (mir war zu jedem Moment klar, dass zu den ALG II - Bedarfssätzen nicht auch noch Kindergeld dazu kommt). Insofern habe ich in den bisher genannten Beispielfällen keine wesentliche Verschlechterung der Situation gesehen. Mir war auch zu jedem Moment klar, dass sich die Lebensqualität in dem Moment deutlich verschlechtert, in dem man in die staatliche Hilfe hineinrutscht - eben wegen der Offenlegung der Finanzen, der Verwertung von Vermögen, den weiteren Einschränkungen....

    Eine erste Frage ist doch viel eher, gibt es tatsächlich einen nennenswerten Anteil von Fällen, die erst durch die Unterhaltsreform ins ALG II rutschen würden?
    Bzw. wieviele Fälle können von diesem wenigen Unterhalt, den sie bisher erhalten haben, leben? - z.B. weil sie mit einem neuen Partner zusammenleben. In genau diesem Bereich vermute ich sogar zahlenmäßig die meisten Problemfälle, d.h. dass dann die Bedarfsgemeinschaft die Unterhaltsminderung auffangen muß. Die Folge wäre sicherlich, dass die betreuenden Elternteile noch mehr Schwierigkeiten hätten, wieder einen neuen Partner zu finden.

    So und wenn sich dann ergibt, dass die Anzahl der Fälle, deren Situation sich wirklich verschlechtert schwerer wiegt, als die Vorteile, die man mit der Reform erreichen möchte, dann gibt es immer noch zwei grundsätzliche Wege:
    - man sagt, die Reform ist schlecht, die Reform wird abgelehnt und alles bleibt beim Alten
    - man sagt, der Ansatz "Kindesunterhalt ist vorrangig" ist gut und sucht nach den Ursachen für die steuerliche Problematik und versucht daran etwas zu ändern.

    Mein Weg ist ganz klar der zweite - ich habe deshalb ja auch schon geschrieben, dass mir der "große Ansatz für eine Reform" fehlt - ich habe in dem Beitrag nur die Kinderbetreuungsmöglichkeiten erwähnt, das war mir in diesem Moment das Wichtigste und sonst wäre der Beitrag wieder so lang geworden.
    Mir gehen aber noch viele andere Dinge durch den Kopf und das Steuerrecht war schon immer so ein besonderes Hobby von mir. Ich vertrete die Ansicht, dass unser heutiges Steuerrecht das klassische Rollenmodell forciert, ein Modell, das von mir immer kritisiert wird. Es ist aber nicht nur das Steuerrecht, viele Regelungen aus dem Paket "Familienförderung" zielen in die Richtung, das Zuhause-Bleiben eines Elternteils zu fördern und eben nicht eine Förderung für das "Kinder-Großziehen" zu machen. DA gibt es meines Erachtens noch verdammt viel zu tun. Und deshalb wünsche ich mir, dass dieser Referentenentwurf nicht einfach als schlecht abqualifiziert wird, sondern, dass entweder konkrete andere Vorschläge für das Unterhaltsrecht gemacht werden oder dass der Referentenentwurf mit weiteren Forderungen in anderen Rechtsbereichen verknüpft wird.

    Gruß
    rabma
    rabma