Referentenentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

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    • RE: Referentenentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

      Hallo Fuerte

      Ich nehme an, Du hast juristische, wenn nicht sogar politische Erfahrung.

      Leider trifft das auf einen Großteil der User, auch auf mich nicht zu. Ich möchte Dich nun bitten, den Referententwurf von "juristendeutsch" (nicht als abwertende Bezeichnung sehen) in "normales" Deutsch zu übersetzen.

      Konkret heißt das,

      Wie soll das mit den Paragrafen 1612 a und b weiter gehen.

      1.) Was bedeuten 85, 100, und 115 % des Mindestbedarfs.

      2.) Wie geht das mit der Kindergeldanrechnung weiter

      3.) Was muß man tun, wenn sich aufgrund der dann geltenden gesetzlichen Regelung der Unterhatl ändert.

      Vielleicht haben noch andere User weitere Fragen. Es wäre schön, wenn Du diese Fragen beantworten würdest.

      Für Deine Bemühungen im voraus herzlichen Dank.
    • RE: Referentenentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

      Hallo Robert_Michael.

      Original von Robert_Michael
      Ich nehme an, Du hast juristische, wenn nicht sogar politische Erfahrung.

      Vielen Dank für das unerwartete Kompliment. Aber in der Sache irrst Du Dich. Meine Erfahrungen diesbezüglich sind eher bescheiden, beruhen auf 10 Jahre ISUV-Mitgliedschaft und 10 Jahre ununterbrochener familiengerichtlicher Verfahren. Beruflich habe ich nichts mit Familienrecht und Politik zu tun. Früher war ich übrigens leidenschaftlicher Camper, heute vernachlässige ich dieses Hobby leider.

      Original von Robert_Michael
      Ich möchte Dich nun bitten, den Referententwurf von "juristendeutsch" (nicht als abwertende Bezeichnung sehen) in "normales" Deutsch zu übersetzen.

      Sorry, aber das ist nun doch etwas viel verlangt von mir.

      Original von Robert_Michael
      Vielleicht haben noch andere User weitere Fragen. Es wäre schön, wenn Du diese Fragen beantworten würdest.

      Es wird in Kürze eine vorläufige ISUV-Stellungnahme erfolgen.
    • RE: Referentenentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

      Hallo Fuerte


      Vielen Dank für das unerwartete Kompliment. Aber in der Sache irrst Du Dich. Meine Erfahrungen diesbezüglich sind eher bescheiden, beruhen auf 10 Jahre ISUV-Mitgliedschaft und 10 Jahre ununterbrochener familiengerichtlicher Verfahren.


      Kompliment, für mich hast Du dem Eindruck eines Rechtsanwaltes, Richters, Familienpolitkers gemacht, nachdem Du im Mitgliederverzeichnis keine Berufsangabe gemacht hast.

      Dann krabbeln sich also zwei Laien um die Auslegung der Gesetze, die nicht einmal Familienrichter verstehen. Zumindest so liest man zwischen den Zeilen den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums. Wenn man von einer "außerst komplizierten" Mangelfallberechnung liest, verstehe ich das zumindes so.

      Drängt sich mir die Frage auf, was passiert nun, wenn beide Elternteile im Prinzip nach Leistungsfähig sind. Der Selbstbehalt meiner Ex wird schon durch das Einkommen des Mannes gedeckt, während ich nur unter Anrechnung fiktiven Einkommens den notwendigen Selbstbehalt habe, wenn mir der Kindesunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld abgezogen wird.

      Gelten Isolvenzschulden als berücksichtigungsfähige Schulden? Bin gespannt auf die Stellungnahme von ISUV
    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Wenn man wie wir seit 30 Jahren im Unterhaltsrecht um vernünftige und ausgewogene Regelungen kämpft, ist das nunmehr als Referentenentwurf vorliegende Reformgesetz eine lange überfälliger Schritt, der – bereits von der vorigen Justizministerin angedacht und zugesagt, von der jetzigen Amtsinhaberin endlich vollzogen wurde.

      Der vorliegende Entwurf betrifft sowohl den Kindesunterhalt, als auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

      Im Kindesunterhaltsrecht sind die wichtigsten Aspekte die rangmäßige Gleichstellung aller Kinder, die Festlegung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder - bei Abschaffung der Regelbetrag - Verordnung, sowie die Verbesserung der Lage der Kinder nicht verheirateter Eltern. Alle diese sind alte Forderungen des Verbandes.

      Im Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist vor allen anderen Aspekten die unmißverständliche Neuformulierung des § 1569 BGB mit der neuen Überschrift "Grundsatz der Eigenverantwortung" wichtig, weil dieser Schlüssel- und Eingangsbestimmung für die unterhaltsrechtlichen "Tatbestände" ist. Die Möglichkeiten zeitlicher Befristung und der Herabsetzung werden - für alle Unterhaltstatbestände - in dem neuen § 1578 b gestrafft und klarer geregelt, während Beschränkung und Versagung wegen grober Unbilligkeit weiter im § 1579 geregelt werden.
      Die Möglichkeit des Wiederauflebens des nachehelichen Ehegattenunterhalts in § 1586 a wird ausdrücklich auf den Betreuungsunterhalt beschränkt.
      Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit werden wesentlich erhöht.

      Kann man so weit von der ganz oder doch zu großen Teilen erfolgenden Erfüllung der Forderungen des Verbandes sprechen, muß doch darauf hingewiesen werden, daß die unsoziale und unselige Regelung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB unverändert geblieben ist, auch wenn durch die Abkoppelung der Düsseldorfer Tabelle (die mehr und mehr zur bundesweiten Berechnungsgrundlage wird) von der aufgehobenen Regelbetrag - Verordnung hier noch weitere Änderungen zu erwarten sind.
      Die gerade eben dynamisierte Tabelle (ab 01.07.2005 gültig) weist noch die alte Struktur auf, allerdings wurden hier auch endlich wieder die Selbstbehaltssätze mit angepaßt.

      Pragmatisch betrachtet, hat der Verband gute Gründe, den vorliegenden Referentenentwurf zu begrüßen, weil - wenn sich im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nicht zu viel ändert - nach der Kindschaftsrechtsreform 1997 endlich einmal wieder viele seiner berechtigten Forderungen erfüllt werden und damit die Schwerpunkte der weiteren politischen Arbeit in andere Bereiche verlagert werden können.

      Daß durch die jüngst eingetretenen politischen Neuentwicklungen der "normale" Ablauf der Gesetzgebung behindert und möglicherweise auch phasenweise verzögert werden wird, ist zu befürchten - hier wird es darauf ankommen, "dran" zu bleiben und Druck auf die neue Regierung (welche auch immer !) auszuüben, die angedachten Änderungen in Bewegung zu halten und nicht wieder in Erstarrung verfallen zu lassen.

      M. Salchow
      Bundesvorsitzender
    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Hallo Wolfgang,

      Ich finde die Antwort von Herrn Salchow unzureichend.

      So finden viele Unterhaltsberechtigte bereits während er bestehenden "alten" Beziehung einen neuen Partner. In vielen Fällen ist damit deren Auskommen durch das Einkommen des neuen Partners gesichert.

      Es sollen nun Möglichkeiten geschaffen werden, die in so einem Fall die Unterhaltsberechtigten am Barunterhalt des(r) Kinder beteiligt.

      Ab dem 2. Kind sind auch ohne Ehegattenunterhalt die meisten Kinder Mangelfälle.

      Das bereinigte Netto des Unterhaltspflichtigen liegt nun mal in meisten Fällen bei höchstens 1300,00 €.

      Wohlgemerkt, ich rede hier vom gesetzlichen Unterhalt. Was die Unterhaltspflichtigen dann privat tun, um den Kiddis das Leben zu erleichtern, bleibt dann ihre Sache.

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    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Original von Robert_Michael
      Es sollen nun Möglichkeiten geschaffen werden, die in so einem Fall die Unterhaltsberechtigten am Barunterhalt des(r) Kinder beteiligt.


      Du negierst wieder einmal:
      - dass KU in den unteren Stufen selten bedarfsdeckend ist und die meisten Betreuer sowieso finanziell reinbuttern. Würdest du mit deiner Forderung Erfolg haben, müssten Betreuungseltern nicht nur überwiegend die Arbeit alleine machen, sondern auch noch offiziell KU zahlen. So einfach wird hoffentlich kein Umgangselter in diesem Land davon kommen, wenn nicht tatsächlich 50:50 betreut wird. Und damit meine ich gleichwertige Betreuung auch unter der Woche und nicht Mama Mo-Fr mittag und Papa Fr mittag - Sonntag.

      Das bereinigte Netto des Unterhaltspflichtigen liegt nun mal in meisten Fällen bei höchstens 1300,00 €.


      Das Durchschnittseinkommen liegt bei rd. 1550,00€ p- M.
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Referentenentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

      Original von Walter F.
      Der Kinderfreibetrag beträgt zur Zeit ca 3579 €. Der doppelt somit ca 7160 €. Das heißt derMindestunterhalt würde ca 600 € pro Monat betragen. Rechne ich falsch??

      Nach § 1612a BGB im Referentenentwurf richtet sich der jährliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag). Das sächliche Existenzminimum des Kindes beträgt gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes z.Z. 1.824 Euro. Der jährliche Mindestunterhalt beträgt also 3.648 Euro (304 monatlich).

      In den Altersstufen bedeutet das monatlich:

      1. Altersstufe = 259 Euro = 85%
      2. Altersstufe = 304 Euro = 100%
      3. Altersstufe = 350 Euro = 115%


      Die Kindergeldanrechnung richtet sich nach § 1612b BGB des Referentenentwurfs.
    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Hallo Antje

      Das Durchschnittseinkommen liegt bei rd. 1550,00€ p- M.


      Ich rede vom bereinigten Nettoeinkommen, also Werbungskosten weg.

      Wie hoch sind die Werbungskosten z.B. bei Deinem LG?

      Zählen beim Durchschnittseinkommen auch die Gehälter in Steuerklasse 3 Mit? Netto 1550,00 € in Steuerklasse 3 bedeutet 1306,67 € in Steuerklasse 1

      Bin gespannt auf Deine Antwort

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    • RE: Referentenentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts

      Hallo Fuerte


      1. Altersstufe = 259 Euro = 85%
      2. Altersstufe = 304 Euro = 100%
      3. Altersstufe = 350 Euro = 115%

      Heißt das nun ohne, oder mit Kindergeldanrechnung?

      Ich vermute mal ohne.
    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Der hat keine mehr, weil er zum 30.06. entlassen wurde.

      Und bei mir betragen 5% nicht soviel, als dass ich auf 1.300€ runtergehen würde - bei durchnittlichem Monatseinkommen wohlbemerkt.

      Gruß
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Antje ()

    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Den KU kann er noch eine ganze Weile zahlen. Es geht erst einmal für 6 Monate in eine Qualifizierungsgesellschaft (da wird ihm als Ausbilder dann das gleiche Bewerbungstraining verpasst, dass er 1 Tag vorher selber noch unterrichtet hat *pfft) und da er vor dem 01.02.06 ins ALG1 rutscht, bekommt er als über 50jähriger auch noch 22 Monate ALG1. Seine jüngste dürfte bis Eintritt des ALGII die Lehre abgeschlossen haben und die Große 8 Semester Studium rumhaben. Danach müssen sie halt auf eigenen Füßen stehen. Aber noch ist es nicht soweit, und wer weiß, was sich in der Zwischenzeit ergibt.

      Problematisch ist halt, dass für meine Kinder kein KU reinkommt und für seine welcher rausgeht. Somit ernähren wir 4 Kinder.

      Gruß
      Antje
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    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Noch mal Antje

      So einfach wird hoffentlich kein Umgangselter in diesem Land davon kommen, wenn nicht tatsächlich 50:50 betreut wird.


      Wie ist das Deiner Meinung nach zu handhaben, wenn Stiefpapa und Mama das Umgangsrecht der Kinder mit Papa konsequent verweigern?

      Ehegattenunterhalt zahle ich schon längst keinen mehr, Mama ist ja verheiratet.
    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Hallo Antje

      Problematisch ist halt, dass für meine Kinder kein KU reinkommt und für seine welcher rausgeht. Somit ernähren wir 4 Kinder.


      Dan frage ich mich, wieso Du Dich konsequent weigerst, dass der KU runter geht.

      Vielleicht wäre das auch ein Einstieg für Deinen Ex in den KU.

      Wenn Dein LG in einer Auffanggesellschaft ist, hat er also Doch Werbungskosten.

      Oder macht er die Qualifizierungsmaßnahmen zu Hause auf der Couch?

      Abgesehen von unzähligen Bewerbungen die Dein LG ja schreiben muß, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen u.s.w.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Robert_Michael ()

    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Original von Robert_Michael
      Hallo Antje,

      Dan frage ich mich, wieso Du Dich konsequent weigerst, dass der KU runter geht.


      Weil die Höhe des KUs nichts an den tatsächlichen Kosten der Kinder ändert. Dem Hauptbetreuer wird durch die Umschichtung des Barunterhaltes nur noch mehr Verantwortung und Last zugeschoben.

      Gruß
      Antje
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    • RE: Vorab - Position des Verbandes dazu

      Ich bin da ambivalent. Einerseits erkenne ich das Argument an, dass das Kind nix dafür kann, andererseits finde ich, wenn ein Elternteil den anderen mutwillig rausdrängt um einen Ersatzpapi/-mami zu installieren, dann soll er auch konsequenter Weise die gierigen Finger aus dessen Geldbörse nehmen.

      Gruß
      Antje
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