Umgangsrecht für Stiefväter

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    • Umgangsrecht für Stiefväter

      Hallo Ihr,

      zum Fall:

      Meine Noch-Ehefrau und ich lernten uns 1994 lieben als Ihre Tochter knapp 2 Jahre alt war. 1996 heirateten wir. Das Kind erhielt zwar meinen Nachnamen wurde jedoch nicht adoptiert. Mit dem Kindesvater hatte das Kind losen Kontakt, der von uns natürlich gewährt wurde. Nun hat sich meine Noch-Ehefrau wegen eines anderen letztes Jahr von mir getrennt. Das Verhältnis zwischen meiner Tochter und mir ist als gut bis innig zu bezeichnen.

      Nachdem nun die Regelung der Finanzen ansteht wird mir der Kontakt zu meiner Stieftochter von der Kindesmutter verweigert.

      Bestehen für mich als Stiefvater irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten die Kindesmutter zur Gewährung eines Umgangsrechtes zu zwingen?

      euer

      Frank
    • RE: Umgangsrecht für Stiefväter

      hallo Frank, als sog. "soziale Bezugsperson" hat das Kind auch mit Dir ein Umgangsrecht.

      Das kann auch - notfalls - gerichtlich durchgesetzt werden, vorher sollte erst mal JA um Vermittlung einer Umgangsregelung gebeten werden.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Umgangsrecht für Stiefväter

      Original von Wolfgang Becker
      ... als sog. "soziale Bezugsperson" hat das Kind auch mit Dir ein Umgangsrecht.


      Hallo Wolfgang,

      daraus lässt sich aber kein Umgangsrecht des Stiefvaters mit dem Kind schließen, oder doch ? M.E. nach nicht.

      Also müßte das Kind das UR durchsetzen, vertreten durch die Mutter.
      Bit
    • RE: Umgangsrecht für Stiefväter

      Original von Bit
      daraus lässt sich aber kein Umgangsrecht des Stiefvaters mit dem Kind schließen, oder doch ? M.E. nach nicht.

      Also müßte das Kind das UR durchsetzen, vertreten durch die Mutter.

      Siehe dazu: BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

      (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

      (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

      (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.