Antwort vom Bundesjustizministerium

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    • Antwort vom Bundesjustizministerium

      Ihre E-Mail vom 21.April 2005: Änderung der Regelbetrag-Verordnung

      Sehr geehrter Herr xxxxxx

      gerne beantworte ich Ihre Frage zur neuen, ab dem 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Regelbetrag-Verordnung: Sie haben Recht; in dem von Ihnen gebildeten Beispiel wäre der Unterhaltspflichtige, der über ein Nettoeinkommen von 1300 € verfügt und gegenüber zwei minderjährigen Kindern der Altersstufe 3 (vom 13. bis zum 18. Lebensjahr) unterhaltspflichtig ist, nicht in der Lage, den vollen Unterhalt zu leisten.

      Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Regelbeträge der allgemeine unterhaltsrechtliche Grundsatz der Leistungsfähigkeit nicht außer Kraft gesetzt wird. Unterhaltspflichtig ist nämlich nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessennen eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§1603 Abs. 1 des Bürglichen Gesetzbuchs) Bei der Festsetzung dieses "angemessenen Unterhalts" orientieren sich die gerichte ganz überwiegend an den Selbstbehaltssätzen der "Düsseldorfer Tabelle". Nach der noch aktuellen, bis zum 30. Juni 2005 geltenden Tabelle - zum 1. Juli 2005 wird eine neue, bislang noch nicht bekannte "Düsseldorfer Tabelle" wirksam werden - beträgt der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern 840 €. Dem Unterhaltspflichtigen muss also mindestens dieser Betrag verbleiben.

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      Um diesen Selbstbehalt zu gewährleisten, wäre in dem von Ihnen gebildeten Beispiel vom Gericht eine sogenannte Mangelfall-Berechnung" anzustellen, bei der Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zueinander in Verhältnis gesetzt werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen die in dem von Ihnen gebildeten Beispiel konkret zu zahlenden Unterhaltsbeträge nicht ausrechnen kann; dies ist noch nicht möglich, da die neuen Selbstbehaltssätze der ab 01. Juli 2005 geltenden "Düsseldorfer Tabelle" noch nicht bekannt sind. Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass es auch nach dem Inkrafttreten der neuen Regelbeträge zu keiner Überforderung des Unterhaltspflichtigen kommen wird, da eine eventuell eingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.

      Zu Ihrer Frage nach dem Unterhalt für volljährige Kinder teile ich Ihnen mit, dass die Regelbetrag-Verordnung nur für minderjährige Kinder gilt. Der Unterhaltsbetrag für volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, oder eine weiterführende Ausbildung (Studium) absolvieren, ergibt sich aus der "Düsseldorfer Tabelle"; diese kennt eine 4. Altersstufe. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie u.a. auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

      mfg