Unterhalt bei Krankheit

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhalt bei Krankheit

      Hallo, mein Exmann hatte einen Unfall und wird voraussichtlich dieses Jahr nicht wieder arbeitsfähig werden. Nun bekommt er 1200 Euro Krankengeld, ich verdiene 1500 Euro. Er lebt seit drei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sie verdient 1400 Euro. Zusammen bezahlen sie Miete von 500 Euro.
      Mein Exmann will nun die Unterhaltszahlungen für unsere beiden Jungs (22 und 11 Jahre) einstellen. In einem Gespräch signalisierte ich meine Bereitschaft für eine gewisse Zeit mit etwas weniger Unterhalt auszukommen. Nun habe ich den Eindruck, dass er meine Gutmütigkeit voll ausnutzt. Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll. Eigentlich geht es uns an die Substanz, da mein Großer studiert und auch auf das Geld angewiesen ist.

      lg Hälter
    • RE: Unterhalt bei Krankheit

      Mein Exmann will nun die Unterhaltszahlungen für unsere beiden Jungs (22 und 11 Jahre)


      Frage 1 Wieviel zahlt Dein Mann Unterhalt für den Großen bzw. den Kleinen?

      Frage 2 Hat Dein Großer nicht Anrecht auf ALG II?

      Frage 3 Kannst Du für den Kleinen nicht Kinderzuschlag bekommen?
    • zu1.
      er bezahlte bisher 150 Euro an den Großen
      250 an den Kleinen

      zu2. der Große erhält einen Bafög von 100 Euro

      zu3. für den Kinderzuschlag ist unser gemeinsames Einkommen immer noch zu hoch

      im Allgemeinen, bin ich mit einer Kürzung des Unterhaltes einverstanden, aber gänzlich verzichten können WIR nicht ...

      lg Hälter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hälter ()

    • RE: Unterhalt bei Krankheit

      Hallo,

      Original von Hälter
      Nun bekommt er 1200 Euro Krankengeld, ich verdiene 1500 Euro. Er lebt seit drei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sie verdient 1400 Euro.


      Naja, dann blieben ihm theoretisch doch noch ca. € 350 für den KU wenn sein Selbstbehalt bei € 840 liegt. Da er mit jemand anderem zusammenlebt könnte eventuell sein SB auch herabgesetzt werden.

      Aber ich finde es sehr gut von dir, dass du grundsätzlich bereit bist ihm da entgegen zu kommen. Ich nehme mal an, daß man eine Krankheit nicht absichtlich herbeiführt um KU zu sparen. Aber natürlich sollte er schon so gut er kann für seine Kinder sorgen!
      Wie groß ist denn sein Gehaltsverlust durch die Krankheit?
      Und wenn er krank ist (und ich nehme an zu Hause), kann er dir dafür nicht einen großen Teil der Betreuung für den 11jährigen abehmen?

      Lg,
      Line
    • Hallo Hälter,

      schauen wir uns doch einfach mal so die Grundlagen des Unterhaltsrechts an - ich gehe dabei davon aus, dass die angegebenen Einkommen netto Einkommen sind und ich schreibe mal "entlang" der Südleitlinien.

      Dann beginnen wir mal mit dem Jüngeren, denn er ist gegenüber seinem großen Bruder vorrangig.
      Minderjähriges Kind, das bedeutet nur der nichtbetreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Der Vater wäre in die unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren, damit Tabellenbetrag 241,- € für den 11jährigen, Kindergeldabzug entfällt. Grundsätzlich wäre evtl. über eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle nachzudenken, da ja wohl nur max. zwei Unterhaltspflichtige zu versorgen sind. Da sich der Zahlbetrag aber nur um 8,- € ändert, wäre das für mich so ein typischer Punkt, an dem man ruhig großzügig sein sollte.
      Der Selbstbehalt des Vaters wäre gegenüber dem Minderjährigen mit dem notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige anzusetzen (z.Zt. noch 730,- €, darin enthalten eine Miete von 360,- €), d.h. unter Berücksichtung seines Mietanteils ist sein Selbstbehalt ganz klar nicht berührt, es spricht also wirklich nichts dagegen, dass für den Minderjährigen auch tatsächlich die 241,- € bezahlt werden.

      So, nun zum Studenten, bei ihm gelten zum Teil deutlich andere Regeln:
      Zum einen sind bei Volljährigen beide Eltern unterhaltspflichtig, dann ist ein Volljähriger dem Minderjährigen nachrangig, d.h. er bekommt nur noch etwas ab, wenn noch genug Verteilmasse vorhanden ist. Außerdem ist gegenüber dem Volljährigen der angemessene Selbstbehalt anzusetzen (z.Zt. 1000,- € darin enthalten 440,- € Warmmiete). Da sieht man dann, dass für den Großen nur noch über das Konstrukt der Selbstbehaltreduzierung durch Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner etwas gehen könnte.
      Ich denke, beim Großen sollte man prüfen, inwiefern eine erneute Beantragung von Bafög (also eine Abänderung) auf Grund der neuen Situation erfolgversprechend ist.

      So viel mal als Grundlageninformation, ich wünsche Euch, dass Ihr eine einvernehmliche Lösung findet.

      Lieben Gruß
      rabma
      rabma
    • für die Antworten.

      Wie schon erwähnt, würde ich ihm mit einer Kürzung des Unterhaltes entgegen kommen, das hatte ich ihm in einem persönlichem Gespräch signalisiert...
      Nun will er mit dem Jugendamt in Kontakt treten und sich eine Urkunde ausstellen lassen, um keinen Unterhalt mehr zu zahlen...mit der Begründung, dass er demnächst bei Physiotherapien. Medikamenten, Verbandsmaterialien entsprechende Zuzahlungen leisten müsse...


      lg Hälter :(
    • RE: Unterhalt bei Krankheit

      hallo Hälter, das geht nicht nach „Gutmütigkeit“. Wenn Vater krank ist, und das nicht nur für eine kurze Zeit, dann ist der Unterhalt nach seinem Krankengeld zu berechnen.

      hierbei ist zu beachten, daß zuerst das minderjährige Kind kommt. Dessen KU aus dem Krankengeld berechnen, DT. dann vom Krankengeld abziehen.

      für das volljährige, studierende Kind nun den Bedarf nach Euer Beider Einkommen (Deinem Netto, seinem Krankengeld minus KU mind.) bestimmen, davon KG + Bafög (wird durch Krankheit Vater evtl. höher, versuchen) abziehen, Rest im Verhältnis Eurer Einkommen auf Euch beide verteilen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • Hallo Herr Becker,

      ich wollte eine einvernehmliche Regelung ohne Jugendamt oder RA, mein Vorschlag an ihm war, 200 Euro für den Jüngsten (oder ingesamt, je nach Betrachtungsweise) zu zahlen, ich wäre mit meinem Großen schon einig geworden.
      Rabma schrieb, dass bei volljährigen Kindern beide unterhaltspflichtig sind. Wie wäre denn die Berechnung unter den o.g. Bedingungen
      Ich : 1500 Verdienst; Annahme a) kein KU b) KU von 200 Euro
      Er: 1200 KK; Er in Lebensgemeinschaft (Sie 1400 Verdienst, zusammen Miete von 500 Euro)
      Sohn : 150 Euro Bafög

      Vielen Dank für Eure Mühen

      lg Hälter

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Hälter ()

    • Er: 1200 KK; Er in Lebensgemeinschaft (Sie 1400 Verdienst, zusammen Miete von 500 Euro)


      Möchtest Du allen ernstes Das Einkommen der Lebensgefährtin Deines Ex unterhaltssteigernd geltend machen?

      Die Lebensgefährtin Deines Ex ist garantiert nicht verpflichtet, Unterhalt für Eure Kinder zu zahlen.

      Da Du aber seine Lebensgefährtin ins Spiel bringst. Hast Du noch die Steuerklasse II, das heißt, bist Du "echt" alleinerziehend?
    • Hallo Robert,
      wenn es ein Mangelfall ist, dann spielt das Einkommen der neuen Partnerin insofern eine Rolle, da sie einen Teil der Wohnkosten mittragen kann.

      Denkbar wäre, dass die Wohnkosten 50/50 auf beide verteilt werden und darum der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen deutlich verringert wird.

      Ausserdem entfällt evtl. der Erwerbstätigenbonus und der Selbstbehalt beträgt 730Euro, enthalten 360Euro Wohnkosten.

      360Euro Wohnkosten
      250Euro tatsächliche Wohnkosten
      ------------------------------------------------
      110Euro, um den der Slebstbehalt abgesenkt werden könnte, da die tatsächlichen Ko9sten geringer ausfallen.

      Wenns hart auf hart kommen sollte.....
      sub omni canone =/ unter aller Kanone
    • Original von Robert_Michael
      Da Du aber seine Lebensgefährtin ins Spiel bringst. Hast Du noch die Steuerklasse II, das heißt, bist Du "echt" alleinerziehend?

      ich verstehe nicht ganz, was diese Nachfrage bezwecken soll?
      Sie soll doch wohl nicht in die Richtung gehen, dass durch die Steuerklasse II, sprich durch die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, so viele Steuererleichterungen gewährt werden, dass Kindesunterhalt vom Vater "nicht mehr nötig" sei.

      Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die 'gigantische' Höhe von 1.308,- EUR - pro Jahr! Und es handelt sich lediglich um einen Freibetrag, d.h. dieser Betrag darf beim zu versteuernden Einkommen und nicht bei der festzusetzenden Steuer abgezogen werden. Bei dem angegebenen Nettoeinkommen i.H.v. 1.500,- dürfte sich die Steuerklasse II bzw. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit ganzen 36,- EUR pro Monat auswirken.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • Hallo Hälter,
      zunächst einmal ist klar zu stellen, dass der Volljährige Sohn seinen Unterhalt selbst gegenüber seinem Vater geltend machen muss. Dabei kannst Du ihn zwar unterstützen, den Anspruch hat aber nur er.

      Ausgehend von dem Krankengeld von 1200 € hat der "Kleine" bis zu seinem 12. Geburtstag einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 241 € ohne Anrechnung von Kindergeld, da Mindestunterhalt.

      Zur Zahlung von Volljährigenunterhalt dürfte der Vater für den "Großen" dann nicht mehr leistungsfähig sein, da er der Selbstbehalt nach DD-Tabelle mindestens 1000 € beträgt, darin enthalten 440 € Warmmiete. Diesen könnte man nun kürzen wegen des angenommenen Mietkostenanteils von 250 € auf 810 €.

      Dies einmal angenommen hättet ihr beide zusammen ein Einkommen von 2459 € (1500 + 1200 - KU 241) Der Große hätte dann einen Anspruch von 465 €, DD-Tabelle Altersgruppe 4, wenn er noch bei Dir im Haushalt wohnt. Sonst fester Bedarf 600 €.
      Die 465 € wären dann um Bafög 150 € nach neuen Gegebenheiten zu bereinigen. Macht Restbedarf 315 €.
      Dieser Betrag ist entsprechend der Einkommen zu quoteln.
      Selbst bei Kürzung des Selbstbehalts vom Vater und anschließender Anrechnung von Kindergeld kommt da kein Unterhalt mehr für den Großen raus.

      Für den "Kleinen" ist er voll leistungsfähig und das auch noch in der nächsten Altersstufe. Ein Unfall kann ein Leben eben nachhaltig verändern. Schön, dass Du ihn nicht auf jeden Fall "nackig" machen möchtest.
      Grüße
      Tobias
    • Hallo Hälter,

      unter der Situation a) kein KU (für das minderjährige Kind) kann im Prinzip auch kein KU vom Vater an das volljährige Kind fliessen - ich gehe dabei von der Annahme aus, dass an des minderjährige Kind kein KU gezahlt wird, weil der Vater leistungsunfähig ist (was ich wiederum sehr stark bezweifel, für mich ist er leistungsfähig).
      Rechnen wir den Fall a) weiter:
      Nur die Mutter ist unterhaltspflichtig gegenüber dem Studenten. Also, Einkommen der Mutter bereinigen, ich nehme dabei nur mal die 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen an
      1.500,- € abzgl. 75,- € = 1.425,- €
      damit den Bedarf des Studenten in der DT ablesen, 2. Einkommensstufe also 350,- €
      der Student bekommt Bafög, das ist wie eigenes Einkommen vom Bedarf abzuziehen, verbleiben 200,- € ungedeckter Bedarf, der von der Mutter zu tragen ist
      Diesen Barunterhalt darf die Mutter dann wiederum mit den erbrachten Sachleistungen (z.B. Zimmer, Essen, Dienstleistungen wie Waschen, Putzen, etc.) verrechnen.
      Die Mutter ist berechtigt das Kindergeld für den Studenten zu beantragen und sie darf m.W. das Kindergeld komplett behalten, da der Vater gar nicht zahlt.

      weiter zu Fall b)
      den kann es auf der rechtlichen Schiene eigentlich nicht wirklich geben, da ich ja schon mal dargestellt hatte, dass eigentlich 241,- € für den Minderjährigen zu bezahlen wären. Wenn es bereits beim Minderjährigen zu einer Mangelfallberechnung kommt, dann fällt der Große wieder in den Fall a) nämlich Vater ist nicht leistungsfähig.
      rechnen wir jetzt dennoch mal mit den 200,- € KU für den Kleinen weiter am KU für den Großen:
      1. Bedarfsermittlung aus der Summe der Elterneinkommen
      Mutter s.o. 1.425,- €
      Vater 1.200,- € minus 200,- KU = 1.000,- €
      Summe 2.425,- €
      Bedarf des Studenten entspricht der Einkommensgruppe 7 der DT, also 465, - €
      2. Restbedarf nach Bafög-Anrechnung: 315,- €
      3. vor Quotelung auf die Eltern wird der angemessene Selbstbehalt (1.000,- €) abgezogen, also bleibt beim Vater nichts übrig für die Quotelung, bei der Mutter greift die Begrenzung, dass sie nicht mehr zahlen muß, als sie zahlen müße, wenn sie allein unterhaltspflichtig wäre (entspricht dann den Ausführungen zu Fall a).

      Machen wir noch einen Fall c) wir reduzieren den Selbstbehalt des Vaters um 110,- € weil er Wohnkosten durch das Zusammenleben einspart. Ich bin mir nicht ganz sicher, wie das dann gerechnet werden würde, aber nehmen wir an, dass dann einfach bei der Quotelung des Restbedarfs des Studenten diese 110,- € der Einsatzbetrag des Vaters werden.
      Einsatzbetrag der Mutter 1.425,- € minus 1.000,- = 425,- €

      Haftungsanteil Vater = 110 € * 315 € : (110 + 425) € = 64,77 €
      Haftungsanteil Mutter = 425 € * 315 € : (110 + 425) € = 250, 23 €

      Auch hier würde die Mutter immer noch in die Haftungsbegrenzung wie bei alleiniger Unterhaltspflicht reinlaufen - nur könnte man dann noch trefflich darüber diskutieren, ob dem Vater ein Kindergeldanteil für den großen Sohn zusteht....

      Ich bleibe dabei, ich würde für den Minderjährigen den Regel-KU fordern und beim Großen keine Diskussion machen. Er müßte sowieso selber einfordern.

      Lieben Gruß
      rabma
      rabma
    • Hi Rainer,

      Original von RainerM
      ich habe ihn so verstanden, dass wenn sie StKl II kassiert und nicht alleinerziehend ist,...

      ... dann ist das Steuerhinterziehung und da verstehe ich gar keinen Spass. X(

      *hmm* und dann habe ich mir nochmal Gedanken zu den maximal möglichen Steuervorteilen aus StKl II gemacht:
      Wenn man mit so einem Brutto-Netto-Lohnrechner mal ein paar verschiedene Berechnungen durchführt, dann bekommt man die Bestätigung, dass Steuerklasse II exakt der Steuerklasse I mit einem monatlichen Freibetrag i.H.v. 109,- € entspricht.
      Der absolute Spitzensteuersatz liegt zur Zeit bei 45%, somit kann sich die Steuerklasse II mit maximal 49,05 € bei der Lohnsteuer auswirken. Selbst wenn ich da dann noch den Soli und die Kirchensteuer berücksichtige, dann muß ich feststellen, dass auch ein gut verdienender Alleinerziehender durch die Steuerklasse II um maximal 55,- € monatlich entlastet wird.
      So, dann geht es weiter zu den Überlegungen inwieweit das Zusammenleben mit einem Partner Einsparungen bringt. Da finde ich die Argumentationen hier in den einschlägigen Foren sehr interessant. Wenn es um das erneute Zusammenleben mit einem Partner nach der Trennung einer Ehe geht, dann bringt das Zusammenleben ja praktisch keinen Vorteil (da argumentieren Unterhaltspflichtige und Unterhaltsbegehrende fast gleich), weil ja zu zweit eine viel größere Wohnung gemietet wird, etc. ... Wenn dem aber so wäre, dann frage ich mich, warum dann aber auch immer wieder davon geredet wird, dass mit der Trennung das Geld so knapp wird, weil ja der zweite Haushalt zu finanzieren ist, d.h. in der Ehe gab es durch das Zusammenleben eben schon Ersparnisse ....
      Tja, ist schon interessant - ich glaube übrigens recht fest daran, dass man durch das Zusammenleben grundsätzlich Kosten spart, schon allein darüber, dass man wenigstens so Nebenräume wie Küche und Bad gemeinsam nützt...

      Original von RainerM
      btw: Frohe Ostern

      ebenso :) :) :)

      Liebe Grüße
      rabma
      rabma
    • Also erst einmal Danke @Rabma für die ausfürlichen Berechnungen, auch allen @Anderen, die sich an der Diskussion beteiligten, vielen Dank, regt es doch zum Nachdenken an.

      Trotzdem bin ich noch verwirrt: Falls meine Mann sich überhaupt nicht an dem Unterhalt für die Kinder beteiligen will, warum ändert sich dann die Quotenregelung für den Unterhalt an den Großen nicht ? Müßte nicht von meinem Nettobetrag der Unterhalt für meinen Kleinen abgezogen werden ?

      @Robert_Michael
      Falls Du meinen Text genau durchgelesen haben solltest, war es nicht meine Absicht die Lebensgefährdin meines Exmannes zu schröpfen,

      sofort nach dem Unfall meines Mannes war mir klar, dass es einen finanziellen Engpass geben würde, deshalb meine Angebot, dass er nur noch die Hälfte an Unterhalt für BEIDE Kinder zahlen bräuchte, solange er KK erhält. Es sollte eine gütliche Einigung werden :-((

      Ein frohes Osterfest wünscht

      Hälter (ALLEINSTEHEND !, weiblich)