Ehegattenunterhalt bei Trennung/KV-Beiträge

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    • Ehegattenunterhalt bei Trennung/KV-Beiträge

      Mathematik war selten meine Stärke. Wer zahlt denn nun effektiv die Beiträge zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung ? Wenn diese Beiträge vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, heißt das, daß er sie dann aus seinem verbleibenden Netto für alle Unterhaltsberechtigten tragen muß ? Oder ist es nicht so, daß jeder seinen KV-/PV-Beitrag aus dem zahlt, was er "cash" bekommt ? Also auch der KV-PV-Beitrag für das Kind aus dem Barunterhaltsbetrag für dieses Kind oder extra dazu ? Wird die Tabelle für den Kindesunterhalt erst nach Abzug von KV-PV-Beiträgen, Werbungskostenpauschale und Berufstätigenvergünstigung angewandt ??
    • RE: Ehegattenunterhalt bei Trennung/KV-Beiträge

      Hallo Sovereign,

      sorry, aber da mußte ich mehrmals drüberlesen, bis ich einigermaßen durchgestiegen bin, was Deine Fragen eigentlich sind - nun aber eine Antwort:


      Original von Sovereign
      Wer zahlt denn nun effektiv die Beiträge zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung ? Wenn diese Beiträge vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, heißt das, daß er sie dann aus seinem verbleibenden Netto für alle Unterhaltsberechtigten tragen muß ?

      KV/PV-Beiträge werden bei der Bereinigung des (Netto)Einkommens berücksichtigt. Also Brutto minus Steuern, minus Rentenversicherung, minus KV/PV ergibt das Netto. Es können dann unter Umständen sogar noch weitere Beträge abgezogen werden, das hat aber hier nix zu suchen.


      Original von Sovereign
      Oder ist es nicht so, daß jeder seinen KV-/PV-Beitrag aus dem zahlt, was er "cash" bekommt ?

      das kommt der Sache schon ziemlich nahe.


      Original von Sovereign
      Also auch der KV-PV-Beitrag für das Kind aus dem Barunterhaltsbetrag für dieses Kind oder extra dazu ?

      nein, nur vom eigenen Erwerbseinkommen wird vorab der KV/PV-Beitrag abgezogen. Wenn ein Kind nicht beitragsfrei mitversichert werden kann, dann muß der Bar-Unterhaltspflichtige zusätzlich für die KV/PV des Kindes aufkommen, dann werden aber diese Beiträge ebenfalls bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt.


      Original von Sovereign
      Wird die Tabelle für den Kindesunterhalt erst nach Abzug von KV-PV-Beiträgen, Werbungskostenpauschale und Berufstätigenvergünstigung angewandt ??

      jaein, also der Unterhaltspflichtige darf von seinem Einkommen die eigene KV und die KV der Kinder abziehen, dann noch die berufsbedingten Aufwendungen (evtl. Schulden, ...) und dann geht es ab in die Düsseldorfer Tabelle.
      Der Erwerbsanreiz (meist 1/7, manchmal auch nur 1/10) wird erst bei der Ermittlung von EU abgezogen, nicht jedoch beim KU.

      Zur Bereinigung des Einkommens findet man auch einiges in den Leitlinien des zuständigen OLGs (ist dann der Punkt 10. Bereinigung des Einkommens).

      Gruß
      rabma
      rabma
    • RE: Ehegattenunterhalt bei Trennung/KV-Beiträge

      hallo Sovereign, das hat wenig mit Mathematik zu tun. Diese Beiträge zahlt, das ist eindeutig in der DT geregelt, der/die Unterhaltspflichtige.
      Unterhalt wird vom Netto berechnet (für Kinder aus DT ausgelesen). Netto = Brutto minus Steuern minus Sozialversicherungen, also lediglich einfachste Mathematik: „abziehen“.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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