Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

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    • Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      Geschrieben von Pulsatilla am 19. Februar 2005 14:09:08:

      Hallo liebe Forengemeinde,

      der absolute Hammer! Ich benötige dringend Eure Hilfe!
      Bitte e r s t das Schreiben des gegnerischen RA, das mich heute erreichte, durchlesen und d a n n die nachfolgenden Fragen bitte beantworten:


      " Sehr geehrter Herr ***** (Pulsatilla),

      Ihre geschiedene Ehefrau ***** hat mich gebeten, ihre Interessen zu vertreten.

      Zunächst will ich vorab bemerken, dass Ihre [Anm.: 1997] geschiedene Ehefrau an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht interessiert ist und dieses Schreiben ausdrücklich mit der Bemerkung eröffnen möchte, dass sie hofft, dass die nachfolgende Angelegenheit außergerichtlich geklärt wird.

      Im Einzelnen:

      Ich bin gebeten worden, den Kindesunterhalt neu zu regeln.
      [Anm.: Den Vergleich vor dem OLG Celle von 1997 auf den der RA sich gerade bezieht, habe ich hier am 15.02.2005 ins Forum gestellt unter der Überschrift "Ist dieser VERGLEICH noch zeitgemäß?", siehe dort!]

      Das ist schon deswegen erforderlich weil die Kinder seit Abschluß des Vergleichs älter geworden sind, weil sich andererseits auch die Düsseldorfer Tabelle mehrfach geändert hat und weil die Anrechnung der Kindergeldbeträge zum Teil geändert worden ist ganz abgesehen von der Änderung der Höhe derselben.

      Schließlich gibt es auch bei der Festsetzung des Unterhalts Ihres - jetzt volljährigen Sohnes ***** eine Systemänderung, weil - beginnend mit dem 18. Lebensjahr - sich der Kindesunterhalt aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ergibt. [Anm.: Der volljährige Sohn wohnt bei der KM noch mindestens 3 Jahre bis zum Abi - Natural-Unterhalt?]


      Im Einzelnen:

      a.) Für den Fall einer außergerichtlichen Erledigung gehen wir, um einen Rechtsstreit und ein kompliziertes Ermittlungsverfahren zur Höhe Ihres Einkommens zu vermeiden, davon aus, dass zumindest ein Nettoeinkommen von 2.400 € anzusetzen ist.

      b.) Ihre geschiedene Ehefrau geht mittlerweile, wie Sie sicherlich schon wissen, einer Erwerbstätigkeit nach.[Anm.: Nein, war mir bisher nicht bekannt!]

      Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts ist das nach der seinerzeit getroffenen Vereinbarung (Ziff. 2 und Ziff. 4 des Vergleichs vom 16. Dezember 1997) unerheblich.

      Ihre geschiedene Ehefrau verdient rund 1.100 € [Anm.: ....und zusätzlich die im Vergleich festgesetzten € 450 EU von mir, die nicht mit angerechnet werden!].

      Das zusammengerechnete Einkommen beträgt also rd. 3.500 €, es ist nur bei der Festlegung des Kindesunterhalts für Ihren älteren Sohn ***** von Erheblichkeit.

      Der Tabellenunterhaltssatz beträgt dann (Gesamtbedarf) nach Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle 556 €.

      Bei der Ermittlung, wer welchen Unterhaltsanteil zu bezahlen hat, ist zunächst von dem jeweiligen Einkommen von 2.400 € bzw. 1.100 € ein Abzug (Selbstbehalt) zu machen von 1.000 €. Es verbleiben 1.400 € auf Ihrer Seite, 100 € [Anm.: ???!!!] auf Seiten Ihrer geschiedenen Ehefrau.

      Zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche stehen also insgesamt 1.500 € zur Verfügung, davon entfallen auf Sie 93,34%.

      Von den 556 € Unterhalt für den volljährigen Sohn ***** haben Sie daher im Prinzip 518,97 € zu zahlen, dürfen aber die Hälfte des Kindergeldes von jetzt 77 € absetzen. Der Kindesunterhalt beträgt daher 441,97 €.

      c.) Für Ihren jüngeren, noch nicht volljährigen Sohn ***** gilt etwas anderes.

      Hier ist die Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen, die mit einem Unterhaltsbetrag von 404 € endet, davon dürfen Sie 77 € hälftiges Kindergeld absetzen, zu zahlen haben Sie daher 327 €.

      Wir verlangen daher mit Wirkung ab 01.03.2005 eine Neufestsetzung des Kindesunterhalts auf 441,97 € für Ihren volljährigen Sohn *****, dessen Vertretung wir hiermit anzeigen und von 327 € für Ihren noch minderjährigen Sohn *****, der insoweit von Ihrer geschiedenen Ehefrau vertreten wird.

      Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Bezifferung natürlich nur für den Fall einer außergerichtlichen Einigung gilt.

      [Anm.: Vogel friß oder stirb!]

      Wenn die Höhe des Einkommens bestritten wird, wenn also über die Tabellenunterhaltssätze, die wir soeben beziffert haben, gestritten wird, behalten wir uns natürlich vor, die Höhe Ihrer Einkünfte auch ermitteln zu lassen.[Anm.: Ich bin Selbständiger bzw. Freiberufler]

      Ihre geschiedene Ehefrau hat aber wiederholt mir erklärt, sie sei an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht interessiert und die Tatsache, dass sie nach nunmehr 8 Jahren zum ersten Mal vorspricht, um den Kindesunterhalt neu regeln zu lassen, bestätigt ja diese Absicht Ihrer geschiedenen Ehefrau.
      [Anm.: seit 2002 bekommt jeder der beiden Söhne von meinem Vater = ihr Großvater € 300 monatlich zusätzlich!]

      Wir hoffen daher, dass es außergerichtlich gelingt, den Kindesunterhalt auf zusammen 768,97 € festzusetzen.
      [Anm.: 1 volljährige Tochter aus meiner 1. Ehe erhält z.Zt. monatlich € 424 während ihres Studiums]

      Um Stellungnahme innerhalb der nächsten 10 Tage wird hiermit gebeten.

      Mit freundlichen Grüße,
      *****
      Rechtsanwalt "

      - 2 - Fortsetzung folgt, bitte weiterklicken!
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      - 2 - Fortsetzung:


      So, jetzt wissen wir es.
      Wer, wie gesagt, hier im Forum unter dem 15.02.2005 "Ist dieser VERGLEICH [von 1997]noch zeitgemäß" nicht nachschauen möchte, dem sei kurz mitgeteilt:
      - Beide Söhne Gruppe 5 der DT ./. hälftiges KG = je 460 DM (570 DM ./. 110 DM),
      - Ex-Frau 880 DM ohne andere Einkünfte anzurechnen, bis jüngster Sohn mit Schule fertig ist, danach werden Einkünfte auf die DM 880 (ca. € 440) angerechnet.

      Meine Fragen dazu:
      1. Eure Meinung zu diesem Schriftstück des gegnerischen RA?
      2. Müssen nicht auch zusätzlich angerechnet werden:
      - zu den Einkünften der Ex-Frau von 1.100 € [.....wenn diese Zahl denn überhaupt stimmen sollte .....?] meine regelmäßig monatlichen € 440 EU an sie?
      - die monatlichen € 300 je Sohn vom Großvater bzw. meinem Vater seit 2002?
      - der monatliche KU von € 424 an meine (noch) studierende Tochter aus 1. Ehe?
      3. Ist die Berechnung bei meinem größeren = volljährigen Sohn [geb. 1986]korrekt, zumal er in der 11. Klasse ist (Versetzung gefährdet!!!), damit noch 3 Jahre bis zum Abitur braucht und bei der Mutter wohnt? Wird der Natural-Unterhalt, den er von der KM=Ex-Frau zweifelsfrei immer schon und noch erhält, fiktiv nicht höher anzusetzen sein?
      4. Mein bereinigtes Nettoeinkommen liegt deutlich unter den hier behaupteten € 2.400, was tun?

      Wiederum muß ich Euch allen herzlich für Eure Geduld und Mühen danken!
      Liebe Grüße,
      Euer Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      bin leider etwas in Eile aber eines ist mir doch sehr aufgefallen:
      Wen vertritt denn nun die Rechtsanwältin?
      Den volljährigen Sohn? Oder den minderjährigen Sohn vertreten durch die Mutter?

      Wenn ich es richtig weiß, dann darf ein Anwalt nicht zugleich die Mutter bzw. minderjährige Geschwister vertreten durch die Mutter und auch Volljährige Kinder vertreten. Die volljährigen Kinder müssen ihre Unterhaltsansprüche ja auch gegen die Mutter durchsetzen und das wäre ja ein absoluter Interessenskonflikt.

      Zum Rest kann ich erst später was schreiben - ich habe Vollzeitjob und Haushalt und zwei Kinder zu versorgen - insofern finde ich es auch nicht so prickelnd, wenn ich gehetzt werde.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • RE: Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      Hallo rabma,
      vielen Dank für die ersten Hinweise! Auf die weiteren bin ich natürlich sehr gespannt!
      Natürlich sollst Du Dich jetzt deswegen nicht abhetzen.
      Frohes Gelingen und ich freue mich auf Deine weiteren Hinweise! Schönes Wochenende,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      Hallo,

      Bei der Ermittlung, wer welchen Unterhaltsanteil zu bezahlen hat, ist zunächst von dem jeweiligen Einkommen von 2.400 € bzw. 1.100 € ein Abzug (Selbstbehalt) zu machen von 1.000 €. Es verbleiben 1.400 € auf Ihrer Seite, 100 € [Anm.: ???!!!] auf Seiten Ihrer geschiedenen Ehefrau.


      1000€ Selbstbehalt??? Warum rechnet der Anwalt nicht mit 1100€, dann ist klar das Du den ganzen Unterhalt zu zahlen hast.

      Ich wuesste nicht das man an dieser Stelle ueberhaupt etwas abzieht. d.h. Du hast 24/35stel und die Ex 11/35stel

      Ulli
      Keine Links ... nix mehr!
    • Hallo Pulsatilla, warum hat gierige Exe wieder zugeschlagen? Finde ich ziemlich unangemessen, bislang bist du doch mit dem gezahlten KU mehr als gut weggekommen und dem Vergleich bezüglich Ehegattenunterhalt bzw. Nichtanrechnung ihres Einkommens hast du doch selber zugestimmt. Meine Meinung zu dem Sachverhalt und dem Schreiben des RA:

      1. würde ich dir empfehlen, deine realen (nach deiner Auskunft geringeren) Einkünfte zu belegen und mit deiner Antwort an den RA zu senden, so gehst du erstmal einer Auskunftsklage aus dem Weg.

      2. spielt der gezahlte KU an ältestes Kind keine Rolle, da Unterhaltsanspruch der Studentin nachrangig ist.

      3. für Kind 2 (vollj. Schüler) und 3 (minderj.Schüler) kommt jeweils nur der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 840 Euro in Betracht, würde auch für die Mutter einen höheren Einsatzbetrag bei der Berechnung des Volljährigenunterhaltes ergeben. Meine Rechnung: (2400-840)+(1100-840)=1820 einzusetzendes Einkommen. Bei einem Bedarf von 556 Euro ergäbe sich für dich: 556./.1820*1560=476,58 abz. 77 Euro KG=399,58 Euro.

      4. würde ich den an die Ex-Frau gezahlten Unterhalt tatsächlich als unterhaltsrelevantes Einkommen für die Berechnung des VJ-Unterhaltes ansehen, da dies ihre Leistungsfähigkeit erhöht (Bedarf des Kindes wäre dann 589 Euro, dein Anteil 404,77 Euro abzügl. KG)

      5. solltest du der Fairness halber die vom Opa gezahlten 300 Euro außer Betracht lassen. Zwar müssen Volljährige grundsätzlich den Stamm ihres Vermögens zur Bedarfsdeckung bis auf einen Schonbetrag verwerten und sich Einkünfte anrechnen lassen, aber Kinder in diesem Alter möchten gern die Fahrerlaubnis machen oder müssen zum Berufs-/Studienstart einige Anschaffungen tätigen, die von den Eltern nicht finanziert werden können oder wollen. Außerdem ist die Zahlung des Opas freiwillig. Etwas anderes wäre es gewesen, du hättest für die Kinder eine Ausbildungsversicherung abgeschlossen und finanziert, dann hätte der ausgezahlte Betrag vorrangig eingesetzt werden müssen.

      6. KU für minderjähriges Kind (404 Euro) ist meines Erachtens in Ordnung.

      So, das war`s erst mal. Viele Grüße, Birgit
    • RE: Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      Original von ulli
      1000€ Selbstbehalt??? Warum rechnet der Anwalt nicht mit 1100€, dann ist klar das Du den ganzen Unterhalt zu zahlen hast.

      Ich wuesste nicht das man an dieser Stelle ueberhaupt etwas abzieht. d.h. Du hast 24/35stel und die Ex 11/35stel


      Hallo Ulli,

      doch, doch die RA hat das schon richtig gerechnet (zumindest nach dem wohl zuständigen OLG Celle). In den Leitlinien des OLG Celle findet man:

      13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 €) abzuziehen.
      Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
      Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (=1000 + 1000) €.
      Haftungsanteil 1 = (N1 - 1000) x R : (N1 + N2 - 2000).


      und weiter

      Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 €/840 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

      da aber der Bedarf des volljährigen Kindes bei auch bei einem SB von 1.000,- € gedeckt werden kann, hat die Anwältin an diesem Punkt richtig gerechnet.

      Gruß
      rabma
      rabma
    • RE: Hilfe! Exfrau hat wieder zugeschlagen! Was soll ich tun???

      Hallo,

      in der Antwort an Ulli habe ich ja schon geschrieben, dass die grundsätzliche Berechnung des Volljährigen Unterhalts in Ordnung ist (also, dass das Einkommen der Eltern zusammengezählt wird, um den Bedarf des 'Kindes' zu ermitteln, auch die Quotelung erfolgt grundsätzlich nach diesem Rechenschema) - aber in Eurem konkreten Falle stellt sich mir wirklich die Frage, ob der EU nicht auf Mama Seite zum Einkommen dazuaddiert und bei Dir abgezogen werden müßte. Normalerweise wird ja zuerst der KU berechnet, die so ermittelten Beträge werden dann vor der EU-Berechnung abgezogen, ein hoher KU reduziert somit den EU - und genau diesen Schritt gibt es bei Euch infolge des Vergleichs nicht. Frag' da doch mal Deinen Anwalt, wie er diesen Punkt sieht.

      Original von Pulsatilla
      - die monatlichen € 300 je Sohn vom Großvater bzw. meinem Vater seit 2002?
      da kommt es auf den Willen des Großvaters an, er entscheidet, wie mit dieser "freiwilligen Zuwendung Dritter" verfahren werden soll.

      Original von Pulsatilla
      - der monatliche KU von € 424 an meine (noch) studierende Tochter aus 1. Ehe?
      nein, der frisch Volljährige ist ein sogennanter "privilegierter Volljähriger" und somit in der Rangfolge vor der studierenden Tochter.

      so, nun bin ich erst mal müde - ich werde morgen vielleicht noch eine dritte Etappe zurücklegen....

      Gruß
      rabma
      rabma
    • Info zu den jeweils € 300 vom Großvater.....

      Hallo liebe Forengemeinde,

      nachträgliche Information zur möglichen(???)Anrechenbarkeit der € 300 monatlich an jeden meiner beiden Söhne von meinem Vater bzw. deren Großvater:
      Im Testament meiner 2002 verstorbenen Mutter hatte meine Mutter ein Vermächtnis verfügt für meinen Erbteil, daß ich alle 3 Kinder zu ihrem 23. Lebensjahr eine größere Summe, also das Vermächtnis aus meinem Erbteil, auszahlen soll. Mein Vater, der Testamentsvollstrecker ist, schlug mir vor, die beiden Söhne bereits jetzt schon mit den o.g. jeweils € 300 monatlich zu bedenken, um sich Wünsche zu erfüllen. Ich stimmte als Vermächtnisnehmer und Erbe dem zu. Somit stammen diese jeweils € 300 monatlich aus meinem Erbteil.

      Wie sieht die Sache jetzt aus?

      Beste Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!

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    • RE: Info zu den jeweils € 300 vom Großvater.....

      Cool bleiben, der gegnerische RA hat einige Fehler in seinem Schreiben. Neben den bereits erwähnten kommt noch hinzu: Bei einem Einkommen von 2400€ kann gar kein KU von 518€ von dir verlangt werden, weil du nicht mehr zahlen musst als wenn du allein unterhaltspflichtig wärst (und das wäre dann Stufe 7 der DT mit 465€ abzüglich halbes Kindergeld).
      Wenn er dein Einkommen mit 2400 ansetzt "um ein kompliziertes Ermittlungsverfahren zu vermeiden", und du dir sicher bist das dein Netto (bei selbstständigen der Durchschnitt der letzten 3 Jahre) niedriger ist, dann ermittel doch dein tatsächliches Einkommen, schicke der Gegenseite entsprchende Nachweise.

      Bei den Zahlungen deines Vaters, hm, wenn es eine "freiwillige Leistung Dritter" ist, dann ist das Einkommen wenn es dem Willen des Dritten (also deines Vaters!) entspricht, wie rabma schon schrieb. Wenn er also schriftlich bestätigt, dass es sein Wille ist, dass diese Zahlungen als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden, dann wird es als Einkommen berücksichtigt. Es besteht ja keine Pflicht, den Kindern jetzt etwas auszuzahlen, da denke ich das "freiwillige Leistung Dritter" wohl korrekt sein wird.
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