Unterhaltsansprüche mit Zugewinn verrechnen

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    • Unterhaltsansprüche mit Zugewinn verrechnen

      Hallo, vielleicht gibt es diesen Fall öfters, und mir kann jemand helfen.

      Meine Frau ist seit einiger Zeit aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Wir haben (hatten) eine Zugewinngemeinschaft. Ich bin jetzt mit zwei Kindern (17 und 15) allein. Meine Frau arbeitet nicht und trägt nichts zum Unterhalt bei. Alle Kosten werden von mir getragen.

      Ich gehe davon aus, daß beide Kinder studieren wollen und so bis zum Ende ihrer Ausbildung noch einiges kosten werden.

      Erste Frage: Kann man die Unterhaltskosten für die Kinder für die nächsten Jahre hochrechnen und ihrem Zugewinnbei der Scheidung abziehen ?

      Zweite Frage: Gibt es Tabellen, in denen man diese Unterhaltskosten ablesen kann und gibt Grundsätze, wie lange sie denn zum Unterhalt bei studierenden Kindern verpflichtet wäre ?

      Danke für Antworten.

      Mono
    • RE: Unterhaltsansprüche mit Zugewinn verrechnen

      hallo Mono,

      Erste Frage: Kann man die Unterhaltskosten für die Kinder für die nächsten Jahre hochrechnen und ihrem Zugewinn bei der Scheidung abziehen ?
      nein, das geht nur nachträglich. Also wenn Unterhaltsschulden aufgelaufen sind. Dazu muß erst mal ein Titel für KU erstellt werden.

      Zweite Frage: Gibt es Tabellen, in denen man diese Unterhaltskosten ablesen kann
      ja. das ist die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Leitlinien des zuständigen OLG.

      gibt Grundsätze, wie lange sie denn zum Unterhalt bei studierenden Kindern verpflichtet wäre ?
      bis Ende Berufsausbildung.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Unterhaltsansprüche mit Zugewinn verrechnen

      Original von mono
      Meine Frau arbeitet nicht und trägt nichts zum Unterhalt bei. Alle Kosten werden von mir getragen.

      Von was lebt die Frau? Wie war denn die Situation während der intakten Ehe? Hat sie da noch gearbeitet?
      Zumindest im ersten Trennungsjahr wird normalerweise von den Gerichten keine Änderung / Ausweitung der Erwerbstätigkeit erwartet. Im konkreten Fall könnte ich mir vorstellen, dass strengere Maßstäbe angelegt werden, weil es um die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht.


      Original von mono
      Ich gehe davon aus, daß beide Kinder studieren wollen und so bis zum Ende ihrer Ausbildung noch einiges kosten werden.

      ja Kinder kosten jede Menge Geld ...
      ... und ich möchte Dich nicht allzu sehr schocken, aber ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig - im Verhältnis ihrer Einkommen. Das bedeutet aber auch, dass der höher verdienende Elternteil mehr zahlt...
      es fällt dann sogar die erhöhte Erwerbsobliegenheit weg - die Kinder können da manchmal ganz schon dumm dastehen.


      Original von mono
      Erste Frage: Kann man die Unterhaltskosten für die Kinder für die nächsten Jahre hochrechnen und ihrem Zugewinnbei der Scheidung abziehen ?

      nein, wie Wolfgang schon schrieb, können nur bereits offiziell aufgelaufene (also titulierte) Unterhaltsschulden aus dem Zugewinnanteil vollstreckt werden. Für die Zukunft geht das nicht.
      Wenn es sich um ein höheres Vermögen handelt, der Hinweis: Auch Zinsen gehören zum unterhaltsrelevanten Einkommen.


      Original von mono
      Zweite Frage: Gibt es Tabellen, in denen man diese Unterhaltskosten ablesen kann und gibt Grundsätze, wie lange sie denn zum Unterhalt bei studierenden Kindern verpflichtet wäre ?

      Unterhalt bemisst sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, die Höhe wird in aller Regel über die Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Der Bedarf von zu Hause lebenden Volljährigen wird der vierten Altersstufe entnommen - bei Volljährigen mit eigenem Hausstand geht man in der Regel von einem pauschalen Bedarf i.H.v. 600,- EUR aus. Beide Eltern bleiben bis zum (zügigen) Abschluss eines Ausbildungs- bzw. Studiengangs unterhaltspflichtig.

      Gruß
      rabma
      rabma