Unterhaltstitel bei Volljährigen

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    • Unterhaltstitel bei Volljährigen

      Guten Abend,

      ich hätte einmal ein klare Frage. MeineTochter ist seit dem Aug. 04
      volljährig. Weiter hat diese im Sept. 04 eine Ausbildung begonnen.
      Der leibliche Vater zahlt aufgrund der Ausbildung keinen Unterhalt
      mehr für unserer Tochter.

      Bis zur Volljährigkeit lag eine titulierte Urkunde über den Unterhalt
      vor. Das Jugendamt hatte die Beistandschaft, die dann mit voll-
      jährigkeit endete.

      Nun meine Frage: Besteht weiterhin die rechtmäßigkeit der Ur-
      kunde. Bis der leibl. Vater eine Abänderung beim Familiengericht
      erwirkt?

      Für klare Anworten bedanke ich mich schon heute.

      mfg
      Nadin39
    • RE: Unterhaltstitel bei Volljährigen

      hallo Nadin39, ist ganz klar mit diesen Angaben nicht zu beantworten.

      Nun meine Frage: Besteht weiterhin die rechtmäßigkeit der Urkunde.

      es gibt Titel die enden mit Volljährigkeit , andere gelten unbegrenzt bzw. bis Abänderung. Da muß Tochter mal drauf schauen.

      Bis der leibl. Vater eine Abänderung beim Familiengericht erwirkt?

      selbst wenn das ein “unbegrenzt gültiger Titel” ist kann seine Anwendung mißbräuchlich sein, wenn durch einfach berechnen erkennbar ist daß deutlich weniger Unterhalt zu zahlen ist.

      Hier ist auf jeden Fall eine Neuberechnung angebracht um das zu klären.

      bei Volljährigen sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, im Verhältnis ihrer Einkommen. Denn Betreuung ist ja nicht mehr notwendig.
      Dazu werden erst mal beide Einkommen zusammen gezählt, und der Bedarf aus der DT ausgelesen. Hiervon geht das KG und evtl. Einkommen (z.B. aus Ausbildung oder auch Vermögen) des Kindes ab. Dieser (Rest) Betrag wird im Verhältnis der Einkommen, allerdings vermindert um den Selbstbehalt von 1.000 €, auf beide Eltern verteilt. Sollte 1 ET nicht in der Lage sein KU zu zahlen dann wird nur das Einkommen des „zahlungskräftigen“ ET genommen.
      der Anteil (+ KG) des ET bei dem Kind wohnt kann dieser mit seinen Leistungen (z.B. kochen. Wäsche waschen usw.) verrechnen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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